Die häufigsten Fragen zusammengefasst

FAQ

FAQ FAQ

Rund um Website-Check

An wen richtet sich Website-Check?

Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbstständige, welche eine Internetseite oder einen Online-Shop in Deutschland betreiben.

Behörden, öffentliche Einrichtungen und Kirchen können gem. unserer derzeit gültigen AGB nicht bearbeitet werden. Kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular.

Wie funktioniert Website-Check?

Ich kann gerade kein Video schauen. Lieber lesen.

Wir bieten abmahnsichere, DSGVO-konforme Website- & Onlineshop-Rechtstexte.

  • Starten Sie mit dem passenden Paket.
  • Der eigens entwickelte Scanner analysiert Ihre Internetpräsenz und Sie erhalten (Impressum, Datenschutzerklärung, ggf. Widerrufsbelehrung und AGB).
  • Wir senden Ihnen Ihre Rechtstexte per Mail zu. In diesen Texten ist bereits unser JavaScript-Snippet enthalten.
  • Einmal eingebunden - dauerhaft sicher. Über das JavaScript-Snippet aktualisieren sich künftig Ihre Rechtstexte komplett automatisch.

Für passgenaue Rechtstexte bieten wir zwei Pakete an:
Rechtssichere Internetseite: Impressum und Datenschutzerklärung.
Rechtssicherer Onlineshop: Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsbelehrung

Warum soll ich Website-Check buchen?

Sie und Ihre Internetpräsenz stehen bei uns im Vordergrund – zu jeder Zeit. Die neue Website steht kurz davor online zu gehen, der Onlineshop hat einen Relaunch erfahren oder Ihre Rechtstexte sind veraltet? Verlassen Sie sich auf die juristische Expertise und auf den smarten Service von Website-Check und sparen Sie sich hohe Kosten einer DSGVO-Abmahnung. 

Wann die nächste Gesetzesänderung in Kraft tritt, können wir auch nicht genau vorhersagen. Was wir Ihnen versprechen, unsere IT-Fachanwälte haben allerdings täglich die Gesetzeslage im Blick und erfahren somit tagesaktuell, was eingehalten und per sofort umgesetzt werden muss. Sie brauchen sich keine Sorgen mehr zu machen, eine Gesetzesänderung zu verpassen. Per Aktualisierungscode (JavaScript Snippet) oder unserem Rechtstexte-Wordpress Plugin passen wir Ihre Rechtstexte an, aktualisieren diese direkt auf Ihrer Internetpräsenz, während Sie evtl. am Strand liegen, einen neuen Auftrag unterzeichnen oder einfach andere Dinge erledigen. Das gibt ihnen Ruhe, Sicherheit und spart Zeit. Somit sind Ihre Rechtstexte dauerhaft DSGVO-konform. Da wir gut sind in dem, was wir tun, erhalten Sie natürlich eine Haftungsübernahme für unsere erstellten Rechtstexte.

Sogenannte Webdienste, Cookies und Co. machen Ihre Website lebendiger, moderner und sind heute Standard. Es gibt kaum eine moderne Website, die nicht irgendwo eines davon eingebunden hat. Per regelmäßigen Überprüfungsscans analysieren wir diese Dienste & Co. und aktualisieren auch diese, sollten wir diese gefunden haben- bzw. an der bisherigen rechtlichen Einstufung etwas geändert haben. Somit sind Sie 24/7 DSGVO-konform und sicher. Mit dem Website-Check-Service haben Sie jederzeit einen Ansprechpartner und die volle Sicherheit, sodass Ihnen böse Abmahnungen erspart bleiben.

Produkt

Einbindung und Aktualisierung der Rechtstexte

In diesem Artikel wird erklärt, wie Impressum und Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetseite eingebunden werden können. Weiter unten finden Sie Hinweise wie Rechtstexte in Online-Shops einzubinden sind.

Einbindung mittels WordPress Plugin

Installation des Website-Check WordPress-Plugin

  1. Laden Sie unser Plugin für WordPress über den in der Mail bereitgestellten Link herunter.

  2. Melden Sie sich im Admin-Bereich Ihrer WordPress Webseite an.
    Der Login erfolgt typischerweise unter  www.deinedomain.de/wp-login.php.

  3. Installieren Sie das Plugin in Ihrem WordPress Admin-Bereich über den Reiter „Plugins“ -> „Installieren“ -> „Plugin hochladen“.

  4. Nach der Aktivierung finden Sie den neuen Reiter „Website-Check“ in WordPress unter dem Menüpunkt „Einstellungen“. Klicken Sie darauf und tragen Sie den Token im Feld „Produktcode“ ein. Ihren persönlichen Token finden Sie in der Mail, die Sie nach dem Anfordern des Plugins erhalten haben.

  5. Nun legen Sie fest, auf welchen Unterseiten die Datenschutzerklärung und das Impressum angezeigt werden soll. Erstellen Sie ggf. neue Unterseiten mit dem Titel „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutz“ bzw. „Impressum“. Die Internetadresse (URL) der Unterseite sollte wie folgt benannt werden: www.deinedomain.de/datenschutzerklaerung/ bzw. www.deinedomain.de/impressum/.
    Fügen Sie auf der Unterseite für die Datenschutzerklärung nur den Shortcode/Textbaustein [wsc_dse] und auf der Unterseite für das Impressum nur den Shortcode/Textbaustein [wsc_imp] ein.

Das Plugin cacht die Rechtstexte

Auch wenn unser Dienst nicht erreichbar ist, sind die Rechtstexte trotzdem auf der Website online.
Alle 30 Minuten prüft das Plugin, ob neue Rechtstexte bei uns bereitstehen. Entweder weil wir diese aktualisiert haben oder weil der Kunde Änderungen an der Seite vorgenommen hat und gerade ein Re-Scan bei uns fällig war (je nach gebuchtem Paket).

Bildquellennachweise / Fotografen

Falls Bildquellennachweise unter dem Impressum eingebunden sind, sollten diese von Ihnen manuell unter den Shortcut `

Impressum

Seitenbetreiber i.S.d. § 5 TMG

Website-Check GmbH
Beethovenstraße 24
66111 Saarbrücken
Deutschland
E-Mail: info@website-check.de
Tel.: +49 681 410945 90

Handelsregister

Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken
Registernummer: HRB 101096

Geschäftsführer

Wirtschaftsjurist Johnny Chocholaty LL.B.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz

DE 290728781

Inhaltlich Verantwortlicher

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. – Fachanwalt für IT-Recht
Beethovenstr. 24
DURY Legal Rechtsanwälte
66111 Saarbrücken
Deutschland

Urheberrecht und Bildnachweise

Die Inhalte von website-check.de sind – soweit nicht abweichend angegeben – urheberrechtlich geschützt.
Verwendete Fotografien sind ggf. mit Bildnachweisen gekennzeichnet oder unten aufgeführt, soweit sie nicht selbst angefertigt wurden.
Die Verwendung von Fotografien auf Drittseiten ist nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz der Urheber möglich.

Erstellt durch:

© DURY LEGAL Rechtsanwälte – www.dury.de

© Website-Check GmbH – www.website-check.de

` kopiert werden. Unsere Rechtstexte enthalten keine Bildquellennachweise, da diese immer individuell sind und das Impressum nicht immer der korrekte Ort dafür sein muss.
Jeder Bilderdienst bzw. Fotograf kann das abweichend vorgeben.

Einbindung mittels JavaScript-Snippet

Sämtliche Rechtstexte, die vom Website-Check Service erstellt wurden, enthalten bereits unser JavaScript Snippet. Sie können über ein HTML/JavaScript-Code in die Website eingebunden werden. Natürlich haben wir auch ein eigenes WordPress-Plugin, sollten Sie dies benötigen.

Unser JS-Snippet ist in allen übermittelten Rechtstexte-Mails bereits enthalten!
(Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular)

Somit aktualisieren sich Ihre Rechtstexte eigenständig. Sie müssen nichts weiter tun.
Sie müssen hierzu nicht mehr den Support kontaktieren.

Wie binde ich das Website-Check JS-Snippet ein?
Vorgehensweise: Einmal installiert, dauerhaft aktuell !

  1. Öffnen Sie die letzte Mail von Website-Check mit dem Betreff:
    Ihre Rechtstexte oder Aktualisierte Rechtstexte
  2. Öffnen Sie jeweils die HTML-Anlage „Datenschutzerklärung & Impressum“
  3. Klicken Sie jeweils mit der rechten Maustaste „Seitenquelltext“ anzeigen
  4. Kopieren Sie unbedingt jeweils den kompletten Quelltext - komplett (STRG+A)
    (Unser JS-Snippet ist hierin integriert) und kopieren Sie dies mit (STRG+C)
  5. Binden Sie jeweils den kopierten Quelltext in den HTML-Code
    in die entsprechende Seite ein
    STRG+V
  6. Das war’s. Ab sofort aktualisieren sich die Rechtstexte automatisch.

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne bei uns.

Baukastensysteme

Cabanova

 

Ionos/DomainFactory/Webgo

 

One.com

 

Squarespace

 

Strato Shop Pagebuilder

 

Webnode

Weebly

Wix

Yola

DSGVO-Analyse & Cookies

Cookie-Klassifizierung bzw. Cookie Zuordnung

Im Rahmen der Webseitenanalyse werden Cookies detektiert. Diese werden automatisch anhand spezifischer Kriterien wie Name, Domain, Value usw. gruppiert. Hierfür wird dem Cookie über definierte Filterregeln ein Datensatz (d.h. Kategorie, Rechtsgrundlage, usw.) aus der Website-Check Datenbank zugeordnet. Derzeit befinden sich ca. 1.200 Cookies in unserer Datenbank. Gelingt die Zuordnung nicht (z.B. weil ein Cookie noch nicht in der Datenbank enthalten ist), werden diese Werte mittels einer technischen Zuordnung (Heuristik) automatisch generiert.

Die Heuristik nutzt technische Informationen des Cookies wie Name, Domain usw. und greift auf Informationen über das Verhalten des Cookies sowie auf Vergleiche mit ähnlichen, bereits klassifizierten Cookies zurück. Da die automatische Zuordnung auf einer Heuristik basiert, kann es dabei zu fehlerhaften Einschätzungen kommen. Das wahrscheinlichste Fehlerszenario ist, dass ein unbekanntes Cookie, das keine Einwilligung benötigt, einer Kategorie zugeordnet wird, für die eine Einwilligung eingeholt werden muss. Dies ist aus rechtlicher Sicht nur im Hinblick auf den falsch erstellten Zweck schädlich, was ein sehr geringes rechtliches Risiko birgt.

Die Website-Check Datenbank wird regelmäßig aktualisiert. So werden insbesondere Cookies von Drittanbietern, die mehrfach in Scans detektiert werden, aber bisher nicht in der Datenbank vorhanden sind, sukzessive in die Datenbank nachgetragen. Die in der Datenbank enthaltenen Cookies können unter folgendem Link tagesaktuell eingesehen werden: Website-Check Live Cookie-Liste

Falls ein Cookie nicht detektiert bzw. detektiert, aber noch nicht manuell durch unsere Juristen klassifiziert wurde, wird dies oftmals im Rahmen des nächstes Scans (nur laufende Update-Pakete) behoben.

Für die Website-Analyse ist ein entsprechender Umgang mit Consent-Tools bzw. Cookie-Banner der jeweiligen Website notwendig, um zum Zweck einer vollständigen Analyse in das Nachladen von Inhalten einzuwilligen. Für folgende Cookie-Banne sind spezielle Workarounds implementiert:

Bitte beachten Sie, dass nur die häufigsten Konfigurationen der Cookie-Banner berücksichtigt sind. Es kann daher nicht garantiert werden, dass die oben genannten Cookie-Banner tatsächlich umgangen werden.

Für weitere Cookie-Banner kommen heuristische Ansätze zur Anwendung, um den Cookie-Banner zu identifizieren und zu behandeln. Im Allgemeinen führt dies zu guten Ergebnissen. Wird in Einzelfällen ein Cookie-Banner nicht korrekt identifiziert und behandelt, muss der muss der Website-Check Support kontaktiert werden.

DSGVO-Analyse / Tech-Report

DSGVO-Analyse (TechReport)

In diesem Protokoll erhalten Sie eine Auflistung der datenschutzrechtlich-relevanten Inhalte Ihrer Internetseite. In diesem Bericht sehen Sie sowohl unsere rechtliche Einstufung bzgl. DSGVO-Konformität und auch die Fundstellen der Funktionen/Dienste.

Die DSGVO-Analyse ist ein mächtiges Tool, um z.B. herauszufinden, ob gegebenenfalls Dienste zum Einsatz kommen, die aktuell nicht rechtskonform nutzbar sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dienste Daten in Länder wie Russland oder China übertragen oder Abkommen wie Safe-Harbor (USA-EU) oder Privacy-Shield (USA-EU) durch Rechtsprechung gekippt wurden. Das Verwenden solcher “nicht-legalen” Dienste stellt ein potenzielles Abmahnrisiko dar. Diese Dienste sollten dann durch einen Webdesigner oder einen Programmierer durch datenschutzkonforme Dienste ersetzt werden.

Hinweis:
Die in den Datenschutzerklärungen enthaltenen Klauseln bedeuten nicht automatisch, dass alle auf der Seite zum Einsatz kommenden Funktionen und Dienste von Drittanbietern datenschutzkonform einsetzbar sind. Durch die Datenschutzerklärung werden die datenschutzrechtlichen Informationspflichten erfüllt. Selbstverständlich übernehmen wir die Haftung für die Datenschutzerklärung und die darin enthaltenen Klauseln (nicht in Paketen “Starter” und sonstigen Paketen mit ausdrücklichem Haftungsausschluss).

Siegel

Mit dem Website-Check "Geprüft-Siegel" zeigen Sie Besuchern Ihrer Website oder Ihres Online-Shops, dass Sie Datenschutz ernst nehmen und Ihre Rechtstexte immer auf dem aktuellsten Stand sind.

Unser Siegel darf nur von Website Check-Kunden für die gebuchte und aktive Vertragsdomain innerhalb der Website-Check Rechtstexte (Datenschutzerklärung und Impressum) eingebunden werden.
(Das Website-Check Rechts-Siegel darf gemäß unserer AGB nicht an anderer Stelle oder weiteren Websites eingebunden werden, z.B. in den Footer / Header des eigenen Internetauftritts).

Entwicklungs-/Test URL

Bei der Beauftragung ist es möglich, uns eine Test-URL (nicht finale URL einer neuen Website) zu nennen. Dies wird Hauptsächlich von Werbeagenturen genutzt, wenn sich eine neue Website eines Kunden in der Entstehung befindet. Ziel ist es dann, Rechtstexte bereits einbinden zu können, bevor die Seite live geht.

Geben Sie dazu einfach bei der Beauftragung die Entwicklungs-URL im entsprechenden Feld an. Wir scannen dann die Entwicklungsseite und erstellen die Rechtstexte dafür. Nachdem Sie die Rechtstexte eingebunden haben und die Webseite Live geschaltet wurde, geben Sie uns kurz per Mail bescheid, so dass wir zukünftig Ihre Live Seite scannen. 

Meine URL hat sich geändert.

Sie können sich im Rahmen der aktiven Vertragslaufzeit jederzeit bei uns melden,
am besten per Mail an: support@website-check.de
und uns eine geänderte, neue URL mitteilen,
sofern sich diese in Ihrem Projekt geändert hat.

Wir stellen diese anschließend in Ihrem Projekt um,
scannen die Webseite neu und senden Ihnen Ihre aktualisierten Rechtstexte per Mail zu.

Sollten Sie unser Word-Press-Plugin bzw. JavaScript-Snippet nutzen, müssen Sie nichts tun.
Die Rechtstexte werden automatisch an die Website angepasst.

Firmendaten haben sich geändert

Sie können jederzeit Ihre Unternehmensdaten (neue Adresse, neue Geschäftsführer, usw.) über den jeweiligen Fragebogen-Link, welcher bei der Beauftragung an Ihr Unternehmen versendet wurde, Ihre Daten ändern. Der Fragebogen ist für die komplette Laufzeit des Projektes gültig.

Sofern Sie unser Plugin oder JS-Snippet eingebunden haben, aktualisieren sich die entsprechenden Texte automatisch und Sie müssen nichts weiter tun.

Sollten Sie Fragen haben, schreiben Sie uns an: support@website-check.de

Rechtstexte in anderen Sprachen

Derzeit bieten wir selbst leider keine Texte in einer anderen Landessprache als Deutsch an.

Warum ist das so?
Bei Website-Check handelt es sich um einen Service der ständig Ihre Datenschutzerklärung (und ggf. andere Rechtstexte) aktualisiert. Bei Verwendung unseres WordPress-Plugins oder unseres universellen HTML/JavaScript Snippets müssen Sie nicht einmal die Texte auf der Website manuell anpassen. Das macht unsere Automatisierung für Sie. Dies ist technisch und personell jedoch sehr aufwändig und müsste dann für jede gewünschte Sprache gemacht werden.
Was können Sie tun?

Sie müssten die von uns gelieferte Version der deutschen Datenschutzerklärung also selbst übersetzen lassen oder wir stellen gerne den Kontakt zu einem bewährten Übersetzungsbüro für Sie her. Die Kosten belaufen sich dann - je nach Umfang der Rechtstexte - auf ca. 400 Euro. Beachten Sie bitte, dass dann jedoch das Risiko besteht, dass nicht alle Änderungen und Aktualisierungen der von uns gelieferten Rechtstexte gleichzeitig nachjustiert werden. Diese manuell übersetze Version wird also regelmäßig veraltet sein. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte die anderssprachige Version dann auch regelmäßig von Ihnen manuell aktualisiert werden.

Hier arbeiten wir gerade an einer Lösung. Es ist derzeit aber noch nicht abzusehen, wann diese Lösung unseren Kunden zur Verfügung steht. 

”Ich benötige Rechtstexte in anderen Sprachen, z.B. Englisch, Französisch, Spanisch und Suaheli usw.”

Wir arbeiten mit einem lizensierten Übersetzungsbüro in Saarbrücken zusammen, welches Rechtstexte in die jeweilige Sprache übersetzt. Gerne können wir Ihnen den Kontakt herstellen.

Sollten Sie Fragen haben, schreiben Sie uns an: support@website-check.de

Kosten, Abrechnung & Vertrag

Aktualisierung meiner Zahlungsdaten

Sollte sich Ihre Bankverbindung geändert haben, schreiben Sie uns einfach eine Mail mit Ihren aktualisierten Zahlungsdaten. Wir werden diese umgehend in unserem System aktualisieren.

Kündigung

Schade das Sie uns verlassen möchten.

Wie kann ich kündigen?

Eine Kündigung bei Website-Check, mit dem Sie Ihre Website oder Ihren Onlineshop rechtlich absichern, hat weitaus größere Konsequenzen als die Kündigung eines Handyvertrages.

Sie verzichten auf aktuelle DSGVO-konforme Rechtstexte und haften nach Vertragsende selbst bei einer Abmahnung.

So kündigen Sie Ihre Website-Check:

  1. Mail senden
    Senden Sie uns unkompliziert eine Email mit dem Betreff “Kündigung”,
    Ihren Kontaktdaten, Ihrer Domain an:
    support@website-check.de

    Das war’s.
    Unser Support wird Ihnen die Kündigung per Mail bestätigen und Ihnen das Vertragsende mitteilen.

  2. Website-Check-Siegel entfernen
    Das Siegel von Website-Check steht ausschließlich unseren Kunden für die aktive Vertragsdauer zur Verfügung.

    Hinweis: Wenn Sie kündigen, entfernen Sie bitte das Website-Check-Siegel von ihrer Website nach Vertragsende (siehe AGB bei Vertragsabschluss).

  3. WordPress-Plugin bzw. JS-Snippet sind nicht mehr nutzbar
    Nach Vertragsende können Sie unser WordPress-Plugin bzw. JS-Snippet für die Aktualisierung Ihrer Rechtstexte nicht mehr nutzen.
    Ihre Rechtstexte aktualisieren sich nun nicht mehr automatisch.

    Hinweis: Bitte entfernen Sie unser WordPress-Plugin / JS-Snippet von Ihrer Website und installieren Sie ggfs. Tools anderer Anbieter, sofern diese solche inkl. Haftungsübernahme überhaupt anbieten.

  4. Bis dato gelieferte Rechtstexte
    Die von der Website-Check gelieferten Rechtstexte können Sie natürlich weiterhin nutzen.
    Beachten Sie allerdings, dass sich nach Vertragsende Ihre Rechtstexte nicht mehr automatisch auf Ihrer Website oder Ihrem Onlineshop aktualisieren. Halten Sie bitte Ihre Rechtstexte immer DSGVO-konform, sonst droht Ihnen evtl. eine Abmahnung.

    Schade, dass Sie gehen wollen.

Zahlungsmethoden

Zahlungsmethoden

Wählen Sie aus einer unserer angebotenen Zahlungsarten aus, um einfach, schnell und sicher zu bezahlen. Am Ende unseres Bestellprozesses wählen Sie die für Sie einfachste Zahlungsart aus. Dabei haben Sie aktuell die Auswahl zwischen diesen Anbietern:

  • Kreditkarte (unterstützt werden Master Card, VISA, Cartes Bancaires)

  • Klarna (Online-Zahlungsdienst)

  • SEPA-Lastschrift (klassischer Bankeinzug)

  • giropay (Banküberweisung in Echtzeit, sofern von Ihrer Bank unterstützt)

Wir ziehen die monatlichen Beträge dann gemäß Ihrer Beauftragung ein.


Wichtig: bei Auswahl der Zahlungsarten KreditkarteKlarna sowie giropay werden Sie anschließend zur Abwicklung über unseren Zahlungsdienstleister Mollie weitergeleitet. Voraussetzung für die Nutzung der Zahlungsarten ist logischerweise, dass Sie entweder eine gültige Kreditkarte besitzen oder ein aktives Konto bei den Anbietern Klarna bzw. giropay.


Möchten Sie per SEPA-Lastschrift bezahlen, so senden wir Ihnen mit der Auftragsbestätigung unsere SEPA-Vorlage zu, die wir ausgefüllt und unterschrieben von Ihnen zurück benötigen. Ein Scan oder Foto des Dokuments reicht dabei aus. Senden Sie dieses dann einfach an support@website-check.de

Ist eine Zahlung auf Rechnung möglich?

Nein. Wir bieten nur moderne, gängige Zahlungsmethoden an.  Sie haben die Wahl zwischen SEPA-Lastschrift,  Kreditkarte, Klarna und Giropay.

SEPA Mandat

Vorteile
Unsere Dienstleistung versteht sich als dauerhafte Lösung, damit unsere Kunden rechtssicher sind und es auch bleiben. Wir erstellen monatliche Rechnungen. Die Monatsbeiträge werden unkompliziert mittels Bankeinzug verbucht. Dies geschieht per SEPA-Lastschriftenmandat - die
bequemste Lösung für unsere Kunden sowie uns.

Wichtige Informationen zum SEPA-Lastschriftverfahren
Mit einem SEPA-Lastschriftverfahren ermächtigen Sie die Website-Check GmbH durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung, die Entgelte von dem angegebenen Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung / SEPA-Mandat). Die Rechnung wird Ihnen per E-Mail an die uns bei Auftragserteilung mitgeteilte E-Mailadresse zugestellt. Die Ankündigung des Einzugs erfolgt spätestens 5 Werktage vor Geltendmachung der Lastschrift in der Regel mit der Rechnungsstellung. Der Einzug erfolgt in der Regel zu Monatsmitte, also ca. 2 Wochen nach Rechnungsdatum. Ausnahmen sind z.B.: Öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Vereine, Institute usw.,
In diesem Fall bieten wir die Änderung der Zahlungsart auf 10 Tage nach Erhalt der Rechnung an.
Download Sepa-Mandat

Hier können Sie sich das SEPA-Mandat downloaden

Füllen Sie unsere Vorlage aus und senden uns das unterschriebene SEPA-Mandat bequem per Mail zu an:
buchhaltung@website-check.de
oder
support@website-check.de

Partnerprogramm

Gibt es ein Partnerprogramm?

Ja. Website-Check bietet verschiedene, auf Ihre Anforderungen spezielle Partnerprogramme-Lösungen an.

Zu den Programmen

Weitere Fragen

Das Wichtigste zur DSGVO

Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und gilt seit 2018 verpflichtend.

Welche Aspekte regelt die DSGVO? 

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein EU-Gesetz, das die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Die DSGVO enthält Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten, darunter: 

  • Welche Arten von persönlichen Daten gesammelt und verarbeitet werden dürfen. 
  • Wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. 
  • Wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. 
  • Welche Rechte betroffene Personen haben. 
  • Welche Verpflichtungen Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben.
  • Wann Unternehmen eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchführen müssen.
  • Welche Verfahren zur Datensicherheit erforderlich sind.
  • Welche Strafen bei Verstößen gegen die DSGVO verhängt werden können.

Was muss ich tun, wenn ich eine "Datenschutzpanne" habe?

Wenn ein Unternehmen eine Datenschutzpanne hat, muss es so schnell wie möglich die zuständigen Aufsichtsbehörden informieren. Die Aufsichtsbehörden benötigen Informationen darüber, was passiert ist, welche Daten betroffen sind, wie das Unternehmen die Panne behoben hat und wie es zukünftig ähnliche Vorfälle verhindern kann. Das Unternehmen muss zudem alle betroffenen Personen über die Datenschutzpanne informieren. Dazu gehören Informationen darüber, was passiert ist, welche Daten betroffen sind und welche Schritte das Unternehmen unternommen hat, um die Panne zu beheben. Des Weiteren müssen Unternehmen die betroffenen Personen über ihre Rechte aufklären und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Daten zu überprüfen und zu korrigieren. Schließlich müssen Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zukünftige Pannen zu verhindern. Dazu gehören die Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen und die Schulung der Mitarbeiter in Datenschutzfragen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die DSGVO?

Die Bußgelder, die bei Verstößen gegen die DSGVO drohen, können je nach Schwere des Verstoßes sehr hoch sein. Die maximale Höhe der Bußgelder beträgt 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Millionen Euro – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Unter bestimmten Umständen können Bußgelder auch geringer ausfallen.

Muss ich ein Verfahrensverzeichnis führen und was ist das überhaupt?

Ja, Unternehmen müssen ein Verfahrensverzeichnis führen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Das Verfahrensverzeichnis ist eine Liste aller Datenverarbeitungsvorgänge, die ein Unternehmen durchführt. Es enthält Informationen darüber, welche Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke sie verarbeitet werden, wer oder was die Daten verarbeitet, wie lange sie gespeichert werden und welche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten korrekt und sicher verarbeitet werden.

Was bedeutet das Auskunftsrecht gemäß der DSGVO?

Das Auskunftsrecht nach der DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, von einem Unternehmen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob es personenbezogene Daten über sie verarbeitet. Wenn dies der Fall ist, haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft über folgende Informationen: 

  • Welche Daten verarbeitet werden. 
  • Für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden. 
  • Woher die Daten stammen. 
  • Wie lange die Daten gespeichert werden. 
  • Welche Rechte betroffene Personen haben. 
  • An wen die Daten weitergegeben werden. 
  • Welche Sicherheitsmaßnahmen zur Verarbeitung der Daten getroffen werden.

2-Klick-Lösung

2-Klick-Lösung


Website-Check-Lösung

  1. Cookie-Banner
  2. 2-Klick-Lösung
    für z.B. Google-Maps, Youtube-Videos und weitere Google-Dienste


    Beispiel eines Banners
  3. Verwenden Sie keine Google Dienste oder binden Sie diese lokal ein



    Hinweis:
    Die oben stehende Lösung stellt lediglich einen unverbindlichen Vorschlag dar und ersetzt nicht die individuelle juristische Beratung durch einen Anwalt oder Fachanwalt,
    da die Ausgestaltung der Einwilligungserklärung stark vom jeweiligen Einzelfall abhängt.

Subdomain

Im Rahmen eines Website-Checks wird die im Auftrag mitgeteilte URL (Hauptdomain) inkl. aller Unterseiten geprüft.
Eine Subdomain wird nicht mitgescannt.

Beispiel:
website-check.de wird gescannt, website-check.de/test ebenfalls, wenn es eine direkte Unterseite der beauftragten URL ist.

test.website-check.de würde nicht gescannt werden → Subdomain

Sollten Sie Fragen haben, schreiben Sie uns an: support@website-check.de

Ist mein Cookie-Banner DSGVO-Konform?

Im Internet sind aktuell die Themen Cookies und Cookie-Banner heiß diskutiert. Im Rahmen der Datenschutzerklärung sind alle Cookies anzugeben, die auf der Webseite zum Einsatz kommen. Ein großer Streitpunkt ist immer, wie diese Cookies rechtlich einzuordnen sind. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob ein Cookie eine Einwilligung benötigt oder auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

Aufgrund der Vielzahl von verschiedenen bestehenden Cookie-Bannern auf dem Markt ist es uns nicht möglich im Einzelfall den verwendeten Cookie-Banner rechtlich einzuschätzen. Dies ist aufgrund der momentan rechtlich ungewissen Lage und der möglichen technischen Komplexität nicht möglich.

Wie Website-Check Ihnen hilft

Falls in Ihrem Paket enthalten, senden wir Ihnen zusammen mit Ihren Rechtstexten eine DSGVO-Analyse zu. Dort sind hilfreiche Informationen enthalten, die eine DSGVO-konforme Implementierung eines Cookie-Banners vereinfachen. In der DSGVO-Analyse sehen Sie auch, ob bzw. welche Cookies gesetzt werden, noch bevor der Seitenbesucher zugestimmt hat.

Sollte Ihr Paket keine DSGVO-Analyse enthalten, melden Sie sich hier um ein unverbindliches Angebot zu erhalten.

Wann benötige ich eine Einwilligung?

Als grobe Faustformel lässt sich festhalten, dass eine Einwilligung immer dann benötigt wird, wenn die Daten zu Analysezwecken oder Werbezwecken erhoben werden und an Dritte diese Daten übermittelt werden.

Sobald personenbezogene Daten (und hierzu zählt z.B. auch die IP-Adresse) an Dritte übertragen werden, ist nach Ansicht der deutschen Datenschutzbehörden eine Einwilligung höchstwahrscheinlich notwendig.

Beispiele für eine zwingende Einwilligung stellen die Dienste Google Analytics, Doubleclick, Google Ads, criteo, Hotjar, etc. dar. Die dort verwendeten Cookies erheben personenbezogene Daten zu Zwecken von Reichweitenanalyse oder Werbung und übermitteln diese an einen Dritten.

Gibt es auch Cookies, für die ich keine Einwilligung brauche?

Nach dem aktuellen Stand gibt es auch weiterhin Cookies, für die ich aus rechtlicher Sicht keine Einwilligung benötige. Dies ist dann der Fall, wenn die Cookies entweder keine personenbezogenen Daten erheben (was nur höchst selten der Fall sein wird), die Cookies technisch notwendig sind oder wenn die Cookies auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden können.

  • Technisch notwendig

Cookies, die für den Betrieb der Internetseite oder eines Onlineshops technisch notwendig sind, dürfen auch ohne Einwilligung der Nutzer gesetzt werden, sofern diese nicht gleichzeitig auch zum Analysieren des Nutzerverhaltens oder zur Werbung genutzt werden. Technisch notwendig sind zum Beispiel Cookies, die Eingaben in einen Warenkorb speichern; die Cookies, die benötigt werden, um ein Cookie-Banner ordnungsgemäß zu betreiben, sowie diejenigen Cookies, die vom Content Management System gesetzt werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Internetseite zu ermöglichen.

  • Berechtigte Interessen

Neben den technisch notwendigen Cookies kann es auch Cookies geben, bei denen ein berechtigtes Interesse angenommen werden kann. Entscheidend ist, dass man unter Abwägung der möglichen Beeinflussung des Nutzers und des damit verbundenen Vorteils für den Endbenutzer zum Schluss kommt, dass die Vorteile die Nachteile überwiegen und für den Endbenutzer keine Nachteile durch die Setzung des Cookies entstehen. Ein berechtigtes Interesse des Anbieters kann etwa das Setzen von sicherheitsrelevanten Cookies sein, die zum Beispiel automatisierte Spambots erkennen und deren Zugriff blockieren. Da diese Cookies einen normalen Nutzer nicht negativ beeinflussen werden und in der Regel nach Ablauf der Session (Schließen des Browsers) gelöscht werden, können diese auf berechtigtes Interesse gestützt werden. Weitere Cookies für die ein berechtigtes Interesse angenommen werden kann, sind zum Beispiel Cookies die vom Content Management System (also von der Internetseite) gesetzt werden um gewisse Einstellungen wie zum Beispiel Sprache, Seitendesign, Formulareingaben etc. für eine gewisse Zeit zu speichern.

Entscheidend ist ähnlich wie bei den technisch notwendigen Cookies das die eingesetzten Cookies tatsächlich nur dem Zweck dienen, der durch das berechtigte Interesse gedeckt ist und nicht weitere Daten erheben, die zur Reichweitenanalyse oder Werbung genutzt werden können.

Für Cookies, die zum Beispiel dem Schutz von Formularen dienen und gleichzeitig das Nutzerverhalten tracken. ist aus rechtlicher Sicht eine Einwilligung erforderlich. Dies trifft zum Beispiel auf das von Google ReCaptcha gesetzte Cookie zu. Neben dem Schutz des Formulars werden durch dieses Cookie nämlich auch weitere Daten erhoben und an Google übersendet.

Was sagen die Aufsichtsbehörden und die Gerichte?

Es finden sich viele vereinzelte Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden, die im Großen und Ganzen jedoch alle in die gleiche Richtung gehen und sich auch inhaltlich mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs und des BGH in der sogenannten Planet 49 Entscheidung decken. Nach Ansicht des EuGH sind alle Marketing-Cookies betroffen. Das sind alle Cookies, die auf einer Internetseite Webdienste nutzen, die den Nutzer z.B. über mehrere Websites/Domains hinweg analysieren. Von dieser Definition sind insbesondere Social-Media Plugins z.B. von Facebook (siehe Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019, C-40/17), Werbenetzwerke oder auch Analysetools wie Google Analytics umfasst. Wir gehen davon aus, dass Cookies, die für die Funktion der Internetseite unerlässlich sind, so z.B. das Speichern der Waren im Warenkorb, weiterhin ohne Einwilligung verwendet werden dürfen.

Nach Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) war lange Zeit umstritten, ob das Telemediengesetz (TMG) und die darin beinhaltete Widerspruchslösung (Opt-Out) als (inoffizielle) Ausprägung der Datenschutzrichtlinie (DSRL) weiterhin bestehen bleibt. Die für Webtracker und Cookies einschlägige E-Privacy-Richtlinie wurde durch Deutschland nie in nationales Recht umgesetzt. Der EuGH hat in seinem Urteil eine klare Stellung bezogen und eine eindeutige Einwilligung gefordert. Eine bloße Widerspruchslösung für Cookies, die nach der DSGVO eine Einwilligung benötigen, ist als deutscher Sonderweg mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung somit nicht mehr ausreichend.

Was gilt im Zweifel?

Bei vielen Cookies ist die Einstufung nicht immer eindeutig möglich und auch bei den Aufsichtsbehörden umstritten. So vertritt zum Beispiel eine Aufsichtsbehörde in Deutschland die Ansicht, dass die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik) auf einem lokalen Server mit datenschutzfreundlichsten Einstellungen auf berechtigtes Interesse gestützt werden kann.

Im Zweifel sollte man sich jedoch in Randfällen die Einwilligung des Seitenbesuchers mittels eines Cookie-Banners einholen. Bei den Cookie-Bannern sollte man darauf achten, dass diese auch tatsächlich technisch funktionieren, also personenbezogene Daten erst dann erheben und an Dritte übersenden, wenn der Nutzer aktiv seine Einwilligung erteilt hat.

Google-Fonts/ Nachladende Dienste

DSGVO & Google Fonts

Schriften selbst hosten ist sicherer und ggfs. schneller

Was ist das Problem bei Google Fonts? 

Was hat eine Schriftart hier - Google Fonts mit dem Datenschutz zu tun?

Wenn Googleschriftarten über den Googleserver eingebunden werden, wird hierbei eine Verbindung zum Google-Server in den USA (Drittland) hergestellt, von wo die verwendete Schriftart geladen wird.


Das Problem 

Google-Fonts bzw. dynamische Webinhalte von US-Webdiensten ist ohne die Einwilligung des Besuchers erst mal rechtswidrig. Hier wird die IP-Adresse der Website-Besucher:innen* ggfs. ohne ausdrückliche Zustimmung an Google in die USA übermittelt. Ohne diese explizite Zustimmung stellt dies somit einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Nutzer:innen dar, so ein aktuelles Urteil des Münchner Landgerichts vom 20. Januar 2022.

Besser lokal hosten 

Das Problem mit den Google-Fonts oder auch dynamisch geladenen Schriften lässt sich schnell lösen bzw. umgehen. Man kann die Fonts herunterladen und dann auf dem eigenen Webserver lokal hosten. So wird keine automatische IP-Übertragung ausgelöst.


*(Dynamische IP-Adressen stellen für den Betreiber einer Webseite ein personenbezogenes Datum dar, denn er verfügt abstrakt über die rechtlichen Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen (im Anschluss an BGH VI ZR 135/13)

Unser Blogbeitrag zum Thema: Einbindung von Google Fontes und anderen CDN’s

Sollten Sie Fragen haben, schreiben Sie uns an: support@website-check.de

Ich erhalte keine Mails von Website-Check

Bitte überprüfen Sie Ihren Spam-Ordner,
sollten Sie keine E-Mail von Website-Check (@website-check.de) erhalten haben.

Häufige Gründe, weshalb E-Mails grundsätzlich als Spam eingestuft werden können:

  • Zu viele oder zu große Anhänge in der E-Mail

  • Ungenaue Absenderinformationen

  • Betreffzeile ist irreführend oder enthält Spam-Auslöser

  • Der Inhalt löst Spam-Filter aus

  • Ab und an löst ein Abmeldelink ein Spam-Filter aus

  • Betreff oder in der E-Mail sind Spam-Wörter enthalten

  • Inhalt besteht aus einem großen Bild und kaum oder wenig Text

  • Fehlender Opt-Out-Link

  • Fehlerhafte Rechtschreibung oder Grammatik

  • Fehlende physische Adresse

  • Unglücklicherweise kann es auch mal passieren, dass man Nachrichten von Empfängern aus Versehen markiert und Mails somit im Spam landen oder dorthin verschoben werden.

Was können Sie tun
Damit Sie sicher gehen können, dass unsere Mails zugestellt werden, empfehlen wir Ihnen, nehmen Sie die Domain „@website-check.de“ in die Whitelist des E-Mail-Spamfilters auf.
Prüfen Sie regelmäßig Ihr Mail-Postfach auf E-Mails von WEBSITE-CHECK
und/oder DURY LEGAL.
Weitere Informationen finden Sie in unseren AGB: 5.5
https://www.website-check.de/docs/AGB.pdf

Sollten Sie Fragen haben, schreiben Sie uns an: support@website-check.de

Meine Frage wurde nicht beantwortet

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Dann kontaktieren Sie uns mit Hilfe unseres Kontaktformular.

Das Website-Check-Schutzsiegel

Es ist ein großer Vorteil, wenn Ihr Kunde per sofort bzw. auf einen Blick erkennt, dass der Besuch Ihrer Website bzw. Ihres Online-Shops DSGVO-konform umgesetzt ist und dass der Umgang mit seinen personenbezogenen Daten rechtskonform geschützt ist. Das Website-Check-Siegel bestätigt dem Unternehmen zugleich die dauerhafte Überprüfung der Website und stetige Zusammenarbeit mit Datenschutzexperten.