Mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) hat der Gesetzgeber die Entsorgung von Verpackungen mit dem Ziel geregelt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Des Weiteren soll der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen, sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke gestärkt werden.
Daher müssen Verkaufspackungen, wenn sie beim privaten Endverbraucher anfallen, über privatwirtschaftlich organisierte duale Systeme entsorgt werden. Für die Finanzierung der Entsorgungssysteme sind diejenigen verantwortlich, die Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen (Prinzip der Produktverantwortung). Mitumfasst sind hierbei auch die Regelungen zum Flaschenpfand. Was Sie als Shop-Betreiber beachten müssen, erläutern wir in folgendem Blogbeitrag.
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Zunächst einmal stellt sich die Frage, was überhaupt eine "Verpackung" im Sinne der VerpackungV ist. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 der VerpackV gibt es verschiedene Arten von "Verpackung". In den allgemeinen Sprachgebrauch übersetzt, kann quasi alles Verpackung sein, was eine Ware vor äußeren Einflüssen schützt. Das Gesetz selbst nennt hierzu in der Anlage V zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 VerpackV folgende Beispiele:- Schachteln für Süßigkeiten
- Klarsichtfolie um CD-Hüllen
- Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
- Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
- Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier) ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
- Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen.
- Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
- CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
- Teebeutel
- Glas: mehr als 80.000 Kilogramm
- Papier, Pappe, Karton von mehr als 50.000 Kilogramm
- oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 (Bsp.: Weißblech, Verbunde, Aluminiumbleche, Kunststoffe) genannten Materialarten von mehr als 30.000 Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen.
- Unterhalb dieser Mengenschwellen haben Sie die Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind.