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Bestellbuttons dürfen nicht mit „Abonnement“ benannt werden

Bestellbuttons dürfen nicht mit „Abonnement“ benannt werden Bestellbuttons dürfen nicht mit „Abonnement“ benannt werden
Autor: Website-Check Redaktion

Veröffentlicht: 21.02.2024

Bestellbuttons im B2C-Bereich müssen eindeutig beschriftet sein


In der digitalen Ära des Online-Shoppings und der Abonnementdienste ist die Gestaltung von Bestellbuttons zu einem juristischen Fokus geworden. Jüngst hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein wegweisendes Urteil gefällt, das sich auf den Internetriesen Meta bezieht. Der Streitpunkt: Die Beschriftung von Bestellbuttons, insbesondere im Kontext kostenpflichtiger Abonnements.

 

Bisherige Praxis und rechtliche Hintergründe

Meta, das Unternehmen hinter Facebook und Instagram, hatte den Bestellprozess für die kostenpflichtige, werbefreie Nutzung seiner Plattformen mit dem Begriff „Abonnieren“ versehen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da der verwendete Bestellbutton nicht eindeutig darauf hingewiesen hat, dass durch die Betätigung des Buttons ein zahlungspflichtiges Abonnement geschlossen werden soll.

Die Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Buttonbeschriftung findet sich im § 312j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der vorschreibt, dass Bestellbuttons im elektronischen Rechtsverkehr eindeutig mit Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer “gleichwertigen Beschriftung” gekennzeichnet sein müssen. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die Bezeichnung „Abonnieren“ dieser Anforderung nicht gerecht werde, da es auch kostenlose Abonnements gibt.

 

Die Konsequenzen des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, da es potenziell zur Ungültigkeit von bereits abgeschlossenen Verträgen für die kostenpflichtige Nutzung der sozialen Netzwerke führen könnte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen prüft bereits die Einreichung einer Abhilfeklage gegen Meta, um das Unternehmen dazu zu verpflichten, unrechtmäßige Abo-Gebühren zurückzuzahlen.

Meta reagierte mit der Einführung der kostenpflichtigen werbefreien Nutzung auf geänderte Datenschutzbestimmungen in Europa, insbesondere auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit November 2023 in Kraft ist. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf betont die Notwendigkeit einer klaren und verständlichen Beschriftung von Bestellbuttons, um Verbraucher vor versteckten Kosten zu schützen.

 

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf gegen Meta unterstreicht die Bedeutung transparenter Gestaltung von Bestellbuttons im E-Commerce. Es zeigt, dass Unternehmen bei der Kennzeichnung von Bestellbuttons im Internet besonders sorgfältig vorgehen müssen, um den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben zu entsprechen. Verbraucher können darauf hoffen, dass solche rechtlichen Maßnahmen ihre Rechte stärken und für mehr Klarheit in der digitalen Handelslandschaft sorgen.

 

Bildquelle: Bild 685430 von athree23 auf pixabay