Kundenbewertungen zwangsläufig von “echten” Personen

Grafik mit einem Laptop und Kundenbewertungen

Kundenbewertungen: Müssen Unternehmen die Echtheit prüfen?

Kundenbewertungen haben großen Einfluss auf Kaufentscheidungen. Doch dürfen Unternehmen einfach jede Bewertung als „Kundenbewertung“ bezeichnen? Ein Gericht hat dazu eine klare Entscheidung getroffen.

Worum geht es?

Ein Anbieter von Angelkursen präsentierte auf seiner Webseite Bewertungen als „Kundenbewertungen“, ohne zu überprüfen, ob die Verfasser tatsächlich an einem Kurs teilgenommen hatten. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.

Hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.12.2024 – Az: 6 U 59/24) stellte fest, dass Unternehmen nur dann mit „Kundenbewertungen“ werben dürfen, wenn sie Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit ergreifen. Andernfalls verstoßen sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

Ein einfacher Hinweis wie „nicht überprüfte Bewertungen“ reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um Verbraucher vor einer möglichen Täuschung zu schützen.

Fazit

Unternehmen müssen sicherstellen, dass Kundenbewertungen wirklich von Kunden stammen. Ansonsten drohen rechtliche Konsequenzen. Ein bloßer Hinweis auf fehlende Überprüfung schützt nicht vor Abmahnungen oder Klagen. Wer mit Kundenmeinungen wirbt, sollte auch auf eine klare Verifizierung setzen.

Tags :
E-Commerce, Rechtsgebiete, Urteile & Gesetze

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