Abschleppen auf privaten Parkplätzen

Illustration eines Abschleppwagens, der ein falsch geparktes blaues Auto von einem Privatparkplatz mit Halteverbotsschild hebt.

Wer auf einem privaten Parkplatz steht, schließt meist einen Kurzzeit-Mietvertrag ab. Doch was passiert, wenn die bezahlte Zeit abläuft? Viele Autofahrer wiegten sich bisher in der Sicherheit, dass ein kurzes Überziehen nur eine Vertragsverletzung sei, die kein sofortiges Abschleppen rechtfertige. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) nun für Klarheit gesorgt: Sobald die Parkzeit abläuft, wird aus dem zahlenden Gast ein „Störer“. Der Betreiber darf ohne Wartezeit den Abschleppwagen rufen.

Verbotene Eigenmacht auf dem Parkplatz

Der Kern der Entscheidung liegt in der Einordnung des Parkvorgangs nach Ablauf der Mietzeit. Der BGH stellte fest, dass das unberechtigte Weiterparken eine sogenannte verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB darstellt.

Die rechtliche Einordnung 

Normalerweise gilt im Mietrecht: Wenn ein Mieter die Wohnung nach Vertragsende nicht verlässt, darf der Vermieter ihn nicht einfach vor die Tür setzen (Eigenmachtverbot). Beim Parken auf privaten Flächen sieht der V. Zivilsenat dies jedoch anders. Es handelt sich um ein „anonymes Massengeschäft“. Hier kann dem Betreiber nicht zugemutet werden, langwierige Räumungsprozesse zu führen. Mit Ablauf der Zeit erlischt das Recht zum Besitz, und das Fahrzeug stört den rechtmäßigen Besitzer (den Parkplatzbetreiber) in seiner Ausübung.

Keine Wartepflicht für Betreiber

Ein entscheidender Punkt des Urteils ist die Absage an eine generelle Wartepflicht. Die Klägerin im zugrunde liegenden Fall argumentierte, sie sei nur kurz weg gewesen und hätte sofort abgeschleppt werden dürfen. Der BGH widersprach: Das Gesetz erlaubt die sofortige Selbsthilfe (§ 859 Abs. 3 BGB). Solange der Fahrzeughalter nicht unmittelbar am Fahrzeug erscheint und bereit ist, wegzufahren, darf der Abschleppvorgang eingeleitet werden.

Kosten und Verhältnismäßigkeit 

Obwohl der Betreiber sofort handeln darf, muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Wenn der Fahrer gerade mit dem Schlüssel in der Hand zum Auto läuft, wäre das Abschleppen schikanös. Im vorliegenden Fall musste die Autofahrerin jedoch die Kosten von fast 600 Euro tragen. Diese setzen sich nicht nur aus dem reinen Transport, sondern oft auch aus Vorbereitungskosten und einer Pauschale für die Parkplatzüberwachung zusammen. Der BGH bestätigte, dass diese Kosten als Schadensersatz bzw. über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) erstattungsfähig sind.

E-Commerce und digitale Parksysteme 

In Zeiten von E-Commerce und digitaler Parkraumüberwachung (Scanner-Systeme statt Parkscheine) wird die Rechtslage noch relevanter. Betreiber nutzen oft automatisierte Systeme, die Verstöße sekundengenau registrieren. Hier ist für Anbieter wichtig, dass die AGB und die Beschilderung (Impressum und Datenschutzhinweise müssen vor Ort einsehbar sein) rechtssicher gestaltet sind. Nur wenn die Nutzungsbedingungen klar erkennbar sind, ist der Abschlepphaken rechtlich abgesichert.

Fazit: Klare Kante gegen Dauerparker

Das Urteil des BGH ist ein Sieg für private Parkplatzbetreiber. Es stärkt das Recht auf Selbsthilfe und beseitigt die Unsicherheit über etwaige Wartefristen. Für Autofahrer bedeutet dies: Pünktlichkeit ist Pflicht. Wer die Parkzeit auch nur geringfügig überschreitet, riskiert eine teure Überraschung am Haken.

Zukünftig ist damit zu rechnen, dass Parkplatzbetreiber noch konsequenter vorgehen, da das Kostenrisiko nun eindeutig beim Falschparker liegt. Achten Sie daher stets auf die ausgehängten Bedingungen und halten Sie die Zeiten strikt ein.

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