Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte

Symbolbild zur Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Inhalten mit Roboterhand, Siegel und Medien-Tags

Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO:
Was Online-Händler und Seitenbetreiber jetzt beachten müssen.


Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz gehört im digitalen Markt längst zum Alltag. Ob automatische Produkttexte im Online-Shop, intelligente Chatbots im Kundenservice oder KI-generierte Grafiken für Werbekampagnen: KI-Tools sparen Zeit und Kosten. Mit dem Inkrafttreten der europäischen KI-Verordnung (KI-VO / EU AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689) hat der EU-Gesetzgeber jedoch verbindliche Spielregeln erlassen.

Eine Schlüsselrolle nimmt dabei Artikel 50 KI-VO ein. Dieser Artikel legt fest, wann und wie KI-generierte Inhalte sowie interaktive KI-Systeme für Nutzer offengelegt werden müssen.

Die wichtigsten Erkenntnisse auf einen Blick:

  • Transparenzgebot: Wer KI-Systeme einsetzt, die direkt mit Menschen kommunizieren oder KI-Inhalte veröffentlicht, muss dies in vielen Fällen klar anzeigen.
  • Ausnahme für Texte: Werden KI-Texte vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft und redaktionell verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht.
  • Verknüpfung im E-Commerce: Neben der KI-VO spielen Vorgaben zu Datenschutz, Impressum und Barrierefreiheit eine wichtige Rolle bei der rechtskonformen Umsetzung.

Die Vorgaben des Art. 50 KI-VO in der Praxis

Ziel der europäischen KI-Verordnung ist es, Täuschung im digitalen Raum zu verhindern und das Vertrauen der Verbraucher in digitale Medien zu stärken. Artikel 50 KI-VO adressiert Anwendungsfälle, bei denen Nutzer fälschlicherweise annehmen könnten, sie interagieren mit einem Menschen oder konsumieren rein menschlich erstellte Inhalte.

1. Wann eine Kennzeichnungspflicht besteht

Die Verordnung unterscheidet in Art. 50 KI-VO präzise zwischen verschiedenen Einsatzformen:

  • Direkte Interaktion mit Personen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO): Betreiber müssen Systeme so gestalten, dass natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren. Dies betrifft typischerweise automatisierte Support-Tools und KI-Chatbots auf Verkaufsplattformen. Der Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt erfolgen.
  • Synthetische Medien und Deepfakes (Art. 50 Abs. 2 und 4 KI-VO): Anbieter von KI-Systemen, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen (“Deepfakes”), müssen sicherstellen, dass diese Inhalte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet sind.
  • Inhalte von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 KI-VO): Wenn KI-generierte Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, besteht grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht.

2. Die “Human-in-the-Loop”-Ausnahme bei Texten

Für Webseitenbetreiber, Texter und Händler im Bereich E-Commerce enthält Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2 KI-VO eine praxisnahe Ausnahme:

Die Kennzeichnungspflicht für Texte gilt nicht, wenn die Inhalte einem Prozess der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Das bedeutet für die Praxis: Wenn Sie ChatGPT oder ähnliche Sprachmodelle zur Erstellung von Blogbeiträgen, Ratgebern oder Produktbeschreibungen nutzen, müssen Sie diesen Text nicht zwingend als “KI-generiert” kennzeichnen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Mitarbeiter den Entwurf prüft, inhaltlich korrigiert und der Betrieb die rechtliche Verantwortung für das Endergebnis übernimmt.

3. Zusammenspiel mit Datenschutz, Impressum und Barrierefreiheit

Die Umsetzung von Art. 50 KI-VO steht nicht isoliert da, sondern berührt weitere rechtliche Vorgaben:

  • Barrierefreiheit (Art. 50 Abs. 5 KI-VO): Gesetzliche Transparenzhinweise müssen barrierefrei gestaltet sein. Nutzer mit Einschränkungen müssen den Hinweis auf eine KI ebenso leicht wahrnehmen können wie alle anderen Verbraucher.
  • Datenschutz (DSGVO): Verarbeitet ein KI-System personenbezogene Daten (etwa Name oder Adresse im Chatbot), greifen die Informationspflichten der DSGVO. Nutzer müssen transparent über die Datenverarbeitung informiert werden.
  • Impressum und Anbieterkennzeichnung: Wenn KI-Systeme eigenständig Verträge anbahnen oder rechtlich relevante Erklärungen abgeben, muss die Anbieterkennzeichnung auf der Website fehlerfrei erreichbar sein. Die Verantwortung verbleibt stets beim Betreiber der Website.

Fazit

Artikel 50 KI-VO schafft Verlässlichkeit und Transparenz im Umgang mit künstlicher Intelligenz. Für Unternehmen bedeutet die Regelung keinen Stopp von KI-Werkzeugen, sondern verlangt saubere Prozesse. Sofern Texte vor ihrer Publikation menschlich geprüft und korrigiert werden, bleibt die Nutzung von KI als Assistent kennzeichnungsfrei. Wo hingegen automatisierte KI-Systeme direkt mit Kunden kommunizieren oder synthetische Medien eingesetzt werden, sind klare Hinweise Pflicht. Betreiber sollten ihre Webseiten und internen Abläufe frühzeitig anpassen, um Rechtskonformität sicherzustellen.

Tags :
Marketing & Werbung, Rechtsgebiete, Sonstiges

Autor:

Teilen