Der Abschluss eines Online-Abonnements ist oft nur einen Klick entfernt. Die Kündigung hingegen glich jahrelang einem Hürdenlauf. Mit der Einführung des gesetzlichen Kündigungsbuttons im Jahr 2022 sollte damit Schluss sein. Doch viele Anbieter versuchten weiterhin, kündigungswillige Kunden im letzten Moment umzustimmen – etwa durch prominente Angebote zum „Pausieren“ des Vertrags.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Praxis nun einen klaren Riegel vorgeschoben (Az. I ZR 200/25). Die obersten Zivilrichter entschieden: Die Kündigungsstrecke im E-Commerce muss frei von jeglicher Ablenkung sein. Wer auf der Bestätigungsseite Alternativangebote platziert, verstößt gegen das Gesetz. Für Webseitenbetreiber hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen.
Der rechtliche Hintergrund: Die Zwei-Klick-Lösung im E-Commerce
Seit dem 1. Juli 2022 regelt § 312k BGB verbindlich, wie Dauerschuldverhältnisse im Internet gekündigt werden müssen. Die Vorschrift betrifft nahezu das gesamte E-Commerce-Umfeld – von Streaming-Diensten über SaaS-Verträge bis hin zu Online-Mitgliedschaften im Fitnessstudio.
Das Gesetz verlangt einen zweistufigen Prozess:
- Der erste Klick: Auf der Webseite muss eine gut lesbare und ständig verfügbare Schaltfläche platziert sein (z. B. „Vertrag kündigen“). Diese muss ähnlich leicht zu finden sein wie das Impressum oder die Datenschutzerklärung.
- Der zweite Klick: Nutzer gelangen auf eine Bestätigungsseite. Dort geben sie ihre Identifikationsdaten ein und schließen die Kündigung über eine finale Schaltfläche (z. B. „Jetzt kündigen“) rechtsverbindlich ab.
Der Fall FitX: Ablenkungsmanöver im letzten Moment
Im Zentrum des BGH-Verfahrens stand eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen eine große Fitnessstudio-Kette. Das Unternehmen hatte den Kündigungsbutton formal korrekt in seine Webseite integriert.
Klickte ein Nutzer jedoch darauf, erwartete ihn auf der Bestätigungsseite eine Überraschung: Noch über den Eingabefeldern für die Kündigung präsentierte das Studio ein großflächiges Banner. Mit einem auffälligen, orangefarbenen Button wurde dem Kunden angeboten, den Vertrag stattdessen einfach und kostenlos im „Selfservice zu pausieren“. Das eigentliche Kündigungsformular rückte dadurch optisch in den Hintergrund.
Während das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) diese Praxis noch als zulässige und gut gemeinte „Verbraucherinformation“ einstufte, sah der BGH das völlig anders.
Das Urteil: Die Bestätigungsseite ist eine werbefreie Zone
Die Karlsruher Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und gaben den Verbraucherschützern Recht. Die Urteilsbegründung ist ein unmissverständliches Signal an die gesamte Digitalwirtschaft: Die Vorgaben für die Bestätigungsseite sind abschließend.
Der Gesetzgeber hat exakt definiert, welche Elemente auf dieser Seite zulässig sind. Sie dient ausschließlich dazu, die für die Kündigung notwendigen Daten zu erfassen und die Erklärung abzugeben. Jeder Versuch, den Verbraucher auf dieser Seite durch Rückgewinnungs-Kampagnen, Rabatte oder eben Pausen-Angebote abzulenken, untergräbt den Sinn des Gesetzes. Der Nutzer soll den Kündigungsprozess schnell, geradlinig und ohne „Dark Patterns“ (manipulative Webseiten-Designs) durchlaufen können.
Das rechtliche Risiko: Fristlose Kündigung und Abmahnungen
Viele Webseitenbetreiber unterschätzen die Rechtsfolgen eines fehlerhaft eingebundenen Kündigungsbuttons. § 312k Abs. 6 BGB enthält eine Art „nukleare Option“ für Verbraucher:
Entspricht die Kündigungsstrecke nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann der Kunde den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine reguläre Vertragslaufzeit oder Kündigungsfrist gilt in diesem Fall nicht mehr.
Zusätzlich drohen Unternehmen erhebliche finanzielle Risiken:
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können fehlerhafte Kündigungsstrecken abmahnen.
- Verletzung des Datenschutzes: Wer auf der Bestätigungsseite unnötige Daten abfragt (z.B. den Grund der Kündigung als Pflichtfeld), verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung der DSGVO.
- Barrierefreiheit: Im Hinblick auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen Kündigungsstrecken so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen problemlos bedient werden können. Versteckte oder visuell abgelenkte Kündigungswege verstößen auch hier gegen Best Practices.
Fazit
Das Urteil des BGH schafft endgültig Rechtssicherheit im E-Commerce. Wer Kunden im Internet Abonnements anbietet, muss ihnen den Ausstieg genauso leicht machen wie den Einstieg. Die Bestätigungsseite darf kein Schauplatz für Kundenbindungsprogramme sein.
Für Unternehmen gilt jetzt: Die eigene Webseite sollte dringend einem rechtlichen Audit unterzogen werden. Entfernen Sie alle Pop-ups, Banner und Alternativangebote von der Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons. Nur eine technisch und optisch reduzierte, absolut geradlinige Kündigungsstrecke schützt vor teuren Abmahnungen und dem Verlust von Vertragslaufzeiten.

