Warum der „fliegende Gerichtsstand“ im Internet Grenzen hat

Illustration zum fliegenden Gerichtsstand im Internet mit einer Justitia-Waage, Amtsgericht Köln und Landgericht Hamburg

Ein Karnevalsverein aus dem Rheinland landet vor dem Oberlandesgericht in Hamburg. Was auf den ersten Blick wie ein schlechter Scherz klingt, hat einen ernsten juristischen Hintergrund. Es geht um den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ im Internet. Ein Vereinsmitglied wollte eine vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem online abrufbaren Festheft verbieten lassen. Da er die Gerichte in Köln bei Karnevalsthemen für befangen hielt, klagte er kurzerhand in Hamburg. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat diesem Manöver nun jedoch einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 03.03.2026, Az. 7 W 26/26). Das Internet macht lokale Streitigkeiten nicht automatisch zu einem bundesweiten Fall.

Der Streit um den Vorstandsposten 

Im Kern ging es um einen profanen Vereinsstreit in Frechen bei Köln. Ein Mitglied des örtlichen Karnevalsvereins wehrte sich gegen einen Vorstandswechsel. Auf der Website des Vereins war ein digitales Festheft verlinkt. Dort wurde eine bestimmte Person als zweite Vorsitzende geführt. Der Kläger sah darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und eine Täuschung.

Er beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Löschung des Hefts. Das Kuriose: Er reichte den Antrag beim Landgericht Hamburg ein. Seine Begründung für diesen weit entfernten Gerichtsort war abenteuerlich. Seine Schwester lebe in Hamburg und schaue sich gerne den Karnevalsumzug in Frechen an. Zudem könne es ja sein, dass der Verein geschäftliche Beziehungen zu Hamburger Unternehmen pflege.

Das Ende des grenzenlosen Klagens 

Das OLG Hamburg wies die Beschwerde des Klägers ab. Die Richter stellten klar, dass für solche Fälle die örtliche Zuständigkeit in Hamburg fehlt.

Bisher galt bei Rechtsverletzungen im Internet oft der Grundsatz: Da das Netz überall abrufbar ist, kann man den Täter auch fast überall verklagen. Dies nennt man den „fliegenden Gerichtsstand“. Doch diese Regel wird von den Gerichten zunehmend eingeschränkt. Die Richter in Hamburg urteilten, dass eine bundesweite Zuständigkeit nur dann greift, wenn die Veröffentlichung keinen klaren lokalen oder regionalen Bezug hat.

Bei einem Karnevalsverein aus Frechen, einem Kläger aus Frechen und einem Streit um lokale Vereinsämter liegt der Fall klar auf der Hand. Der Streit hat in Hamburg schlichtweg nichts zu suchen. Die bloße Tatsache, dass die Schwester des Klägers in Hamburg lebt, reicht nicht aus. Auch Prominenz spielte hier eine Rolle. Bei bundesweit bekannten Stars mag sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im ganzen Land auswirken. Bei einem unbekannten Vereinsmitglied fehlt diese Vermutung.

Fazit

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit gesundem Menschenverstand geurteilt. Der fliegende Gerichtsstand darf nicht dazu missbraucht werden, sich ein vermeintlich wohlgesonnenes Gericht am anderen Ende der Republik auszusuchen. Das Internet ist zwar global, aber viele Konflikte bleiben lokal. Für Unternehmen und Vereine bedeutet dies ein Stück weit mehr Rechtssicherheit. Wer regional agiert, muss bei Streitigkeiten in der Regel auch nur mit Verfahren an seinem Heimatort rechnen. Ausflüchte, wie eine in der Ferne lebende Verwandtschaft, lassen die Richter nicht mehr gelten.

Tags :
Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen