Kauf trotz fehlerhaftem Button wirksam?

Illustration zum Thema Kaufabschluss trotz fehlerhaftem Bestätigen-Button im Online-Shop.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Urteil vom 18.12.2025 – Az. 9 U 71/25) sorgt mit einer aktuellen Entscheidung für Aufsehen im digitalen Vertragsrecht. Während der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die sogenannte „Button-Lösung“ massiv verschärft hat, schlägt das OLG Braunschweig einen anderen Kurs ein. Im Zentrum steht ein Tesla-Käufer, der seinen Vertrag wegen eines mangelhaften Bestellbuttons für nichtig hielt. Das Gericht entschied jedoch: Wer einen Tesla bestellt, bezahlt und nutzt, kann sich nicht allein auf formale Fehler berufen. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe, die widersprüchliche Rechtsprechung und die Folgen für den E-Commerce.

Die Button-Lösung: Ein Klick mit Folgen

Seit Jahren regelt § 312j BGB im Verbraucherrecht, wie ein Online-Bestellvorgang auszusehen hat. Die Vorschrift dient dem Schutz vor „Abofallen“ und unüberlegten Käufen. Der Gesetzgeber fordert, dass der Button, der den Kauf abschließt, unmissverständlich beschriftet ist – etwa mit „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Kaufen“.

Im vorliegenden Fall bei Tesla war die Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ beschriftet. Der Kläger argumentierte, dass dies den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht genüge. Die logische Folge nach Absatz 4 der Norm: Es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Die überraschende Wende des OLG Braunschweig

Obwohl das Landgericht Braunschweig die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen hatte, hofften viele Verbraucher auf das Berufungsverfahren. Doch das OLG Braunschweig bestätigte die Wirksamkeit des Vertrages. Das Gericht wandte eine sogenannte „teleologische Reduktion“ der Norm an.

Die Richter argumentierten, dass der Schutzzweck des § 312j BGB – der Schutz vor Irreführung über die Entgeltlichkeit – bei einem Autokauf für fast 60.000 Euro nicht greife. Es entspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Kunde bei der Bestellung eines Oberklasse-Fahrzeugs wisse, dass dieses Geld koste. Zudem habe der Käufer den Wagen nicht nur bezahlt, sondern ihn auch über ein Jahr lang genutzt. Durch dieses Verhalten habe er den Vertrag faktisch bestätigt. Ein Berufen auf den Formmangel im Nachhinein verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Das strenge BGH-Urteil

Die Entscheidung aus Braunschweig steht in einem spannenden Spannungsverhältnis zur jüngsten Rechtsprechung des BGH. Erst im Oktober 2025 stellte der I. Zivilsenat klar, dass die Button-Lösung wie eine digitale Formvorschrift zu behandeln ist (Urteil vom 09.10.2025 – Az. I ZR 159/24). In jenem Fall ging es um einen Maklervertrag, bei dem der Button nur mit „Senden“ beschriftet war. Der BGH urteilte unmissverständlich: Fehlt die klare Kennzeichnung der Zahlungspflicht, ist der Vertrag nichtig – Punkt. Eine Heilung durch spätere Zahlung oder Nutzung sah der BGH nicht vor.

Barrierefreiheit des Button nicht vergessen

Über den Tesla-Fall hinaus zeigt die Entwicklung, dass die Anforderungen an Online-Shops stetig steigen. Neben der korrekten Button-Beschriftung rückt das Thema Barrierefreiheit in den Fokus des E-Commerce. Ab Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele Online-Händler dazu, ihre Verkaufsstrecken so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen problemlos nutzbar sind. Dazu gehört nicht nur die Lesbarkeit des Impressums und der Datenschutz-Hinweise, sondern eben auch die eindeutige Identifizierbarkeit von Interaktionselementen wie dem Bestellbutton.

Ein fehlerhafter Button ist somit nicht mehr nur ein Risiko für die Vertragswirksamkeit, sondern kann künftig auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass ab Juni 2026 ein verpflichtender „Widerrufsbutton“ eingeführt werden soll, der den Widerruf ebenso einfach machen muss wie den Vertragsschluss.

Fazit:

Das Urteil des OLG Braunschweig bietet Online-Händlern vorerst eine Atempause bei offensichtlich entgeltlichen Geschäften. Es ist jedoch eine riskante Wette auf die Einzelfallgerechtigkeit. Da die Revision zum BGH zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob die Karlsruher Richter ihre strenge Linie beibehalten oder dem OLG Braunschweig folgen.

Für Betreiber von Online-Shops bleibt die Empfehlung klar: Verlassen Sie sich nicht auf die „Offensichtlichkeit“ der Zahlungspflicht. Eine rechtssichere Gestaltung nach § 312j BGB ist die einzige Versicherung gegen Rückabwicklungsansprüche. Prüfen Sie zudem regelmäßig Ihr Impressum und Ihre Datenschutz-Erklärungen auf Aktualität, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Tags :
E-Commerce, Rechtsgebiete, Technikecke, Urteile & Gesetze

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