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EuGH: Online-Vertrag nur wirksam bei eindeutig beschrifteter Schaltfläche

EuGH: Online-Vertrag nur wirksam bei eindeutig beschrifteter Schaltfläche EuGH: Online-Vertrag nur wirksam bei eindeutig beschrifteter Schaltfläche
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 04.07.2022

Nach der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie muss jeder Vertragsabschluss über das Internet auch als solcher gekennzeichnet werden. Eine solche könnte sich beispielsweise aus der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ ergeben. Im Folgenden wird das Reiseportal “Booking” und dessen Buchungsvorgänge untersucht. Der EuGH befasste sich mit dem Booking Buchungsprozess und fasste ein Ergebnis: Allein die Gestaltung des Buttons, der zum Buchen verleitet, ist Vertragsentscheidend.  

Hintergrund des Urteils 

Der EUGH musste sich nun mit dem Buchungsprozess des Unternehmens “Booking” auseinandersetzen. Grund dafür war, dass ein Hotel über das Onlineportal “booking.com” seine Zimmer angeboten hat. Aufgrund dessen reservierte ein Gast anschließend vier Doppelzimmer, indem er auf “Ich reserviere“ und auf “Buchung abschließen” klickte. 

Stornogebühr von über 2000,- Euro

Jedoch erschienen die Gäste innerhalb des Buchungszeitraums nicht, so dass das Hotel gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Gast Stornierungsgebühren in Höhe von 2240,- Euro in Rechnung stellte. Das Hotel vertritt die Ansicht, der Gast habe anhand des Klicks „Buchung abschließen“ einen Beherbergungsvertrag mit dem Hotel abgeschlossen. Der Gast zahlte innerhalb einer gesetzten Zahlungsfrist von fünf Tagen nicht, so dass gerichtliche Schritte vor dem zuständigen Amtsgericht Bottrop eingeleitet wurden. 

Erkennbarer Vertragsschluss 

Das zuständige Amtsgericht Bottrop (Az. 12 C 158/19) musste somit darüber entscheiden, ob mit dem Klick auf „Buchung abschließen“ ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Es entschied, dass für den Kunden hätte eindeutig erkennbar sein müssen, dass er sich durch das Anklicken zu einer Zahlung verpflichtet. Fraglich ist, ob anhand des Buttons “Buchung abschließen” sichtbar hervorgeht, dass der betroffene Kunde sich einer Zahlung verpflichtet. Das Amtsgericht wollte von dem EuGH wissen, ob sich die Zahlungspflicht aus der Beschriftung des Buttons ergeben müsse oder ob auch die Begleitumstände und die vorherigen Schritte des Bestellvorgangs zu berücksichtigen seien.

EuGH: Lediglich die Beschriftung des Button zählt

Der EuGH entschied, dass lediglich die Beschriftung des Button zählen würde. In der Entscheidung stützte sich der EuGH auf die Verbraucherschutz-Richtlinie 2011/83. Diese besagt, dass die Verpflichtung zur Zahlung allein aus den Worten des Button hervorgehen müsse. Dabei wird von der Richtlinie eindeutig als Beispiel der Button „zahlungspflichtig bestellen” genannt. Dies sei lediglich als Beispiel genannt, andere Formulierungen seien dahingehend auch zulässig, sofern aus diesen eindeutig hervorgeht, dass der Kunde sich der Zahlung verpflichtet. Damit sei immer noch nicht explizit geklärt, inwieweit der Button “Buchen” eine Zahlungsverpflichtung darstelle. Der EuGH entschied in dieser Sache nicht und wies den Fall an das zuständige Amtsgericht Bottrop zurück. 

Es gilt das Urteil des Amtsgericht Bottrops noch abzuwarten. Aus der Entscheidung des EuGH geht jedoch hervor, dass der Button mit Buchung abschließen “nicht in hinreichender Klarheit zum Ausdruck bringt, dass der Verbraucher unmittelbar durch deren Betätigung nunmehr eine verbindliche und auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags gerichtete Erklärung abgibt.” Demnach ist die Pflicht des § 312 j Abs. 3 S. 2 BGB nicht erfüllt, sodass eine Verbindlichkeit des Beklagten aufgrund des § 312 j Abs. 4 BGB nicht begründet wäre.

Bildquelle: athree23 auf pixabay