Das Landgericht München entschied in einem neueren Urteil (Urt. v. 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20), dass Unternehmen den Anforderungen der DSGVO im Sinne der Auskunftspflicht nach Art.15 DSGVO ebenfalls nachkommen würden, sollten diese den Betroffenen einen Link zur Verfügung stellen, über welchen diese die Informationen abrufen können. Was es dabei zu beachten gilt, erklären wir in diesem Beitrag.
In Art. 15 der DSGVO ist das Auskunftsrecht der betroffenen Person geregelt, in dem es gem. Art. 15 Abs.1 heißt: “Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (...).”
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