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Widerruf eines Matratzen-Kaufs

Widerruf eines Matratzen-Kaufs Widerruf eines Matratzen-Kaufs
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 25.08.2017

Am 23. August 2017 um 11.00 Uhr wird vor dem Bundesgerichtshof die Sache VIII ZR 194/16 verhandelt. Es geht um den Fall „Widerruf eines Matratzen-Kaufs nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB“ und um die Frage, ob Matratzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Sobald das Urteil in der Sache ergeht, werden wir hier darüber berichten. Wir haben in unserem Blog bereits über einen ähnlichen Fall, jedoch mit anderer Rechtsgrundlage, berichtet: Probeschlafen auf Matratze führt nicht zu Wertersatz (AG Bremen – Urt. v. 15.4.2016, 7 C 273/15)

Sachverhalt Widerruf eines Matratzen-Kaufs nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB*

Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine „Dormiente Natural Basic“ Matratze zum Preis vom 1.094,52 €. Die Matratze war bei Auslieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die dieser nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und dass sie den Rücktransport durch eine Spedition veranlassen solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung in der Folgezeit nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.

Seine auf Rückzahlung der ihm hierdurch entstandenen Kosten in Höhe 95,59 € gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kläger wirksam von seinem Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB* Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich vorliegend um keinen Fall des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren besteht, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Trotz des missverständlichen Wortlauts dieser Vorschrift sei nicht entscheidend, ob hygienische Gründe die Rückgabe ausschlössen, sondern ob diese Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Eine Matratze aber könne der Verkäufer, wenn auch mit einigem Aufwand, reinigen und in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen lassen, so dass die Entfernung einer Schutzfolie durch den Käufer dessen Widerrufsrecht nicht entfallen lasse.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 312g BGB Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht […] zu.

(2) 1Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

[…]

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde […]

Vorinstanzen:

Amtsgericht Mainz – Urteil vom 26. November 2015 – 86 C 234/15

Landgericht Mainz – Urteil vom 10. August 2016 – 3 S 191/15

Quelle: BGH-Pressemeldungen


Update vom 25.08.2017:

Vorerst gibt es keine Entscheidung des BGH. Der Senat wird dem EuGH nun einige Fragen zu Entscheidung vorlegen. Welche Fragen das genau sind, muss aber noch geklärt werden. Die Formulierung dieser Fragen wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass der Verkündungstermin auf den 08. November 2017 bestimmt wurde. Wir bleiben an dem Fall dran und werden berichten, sobald es zu einer Entscheidung kam.

Update 27.03.2019:

Die Sache wurde heute vom EuGH entschieden: Widerrufsrecht für Matratzen nach Probeschlafen Urteil EuGH Az. C-681/17