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Neue Regelungen ab dem 01.01.2019: Das Verpackungsgesetz (Update)

Neue Regelungen ab dem 01.01.2019: Das Verpackungsgesetz (Update) Neue Regelungen ab dem 01.01.2019: Das Verpackungsgesetz (Update)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 17.12.2018

Das neue Verpackungsgesetz

Zum 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst damit die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, Anreize für die Verwendung von umweltfreundlichen Verpackungen zu setzen. Aufgrund der steigenden Kosten und Belastung für die Umwelt durch Verpackungsmaterialien, hat sich die Bundesregierung als Ziel gesetzt dem entgegenzuwirken. Insbesondere die Quote für Wiederverwertung von Kunststoffverpackungen soll erhöht werden.   Nach dem Prinzip der erweiterten Produktverantwortung, werden Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, verpflichtet, für die Rücknahme und Verwertung Sorge zu tragen. Die Kontrolle soll über die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ erfolgen.  Bei dieser haben sich betroffene Unternehmen zu registrieren.

Wen betrifft das Verpackungsgesetz?

Grundsätzlich gilt das Verpackungsgesetz für alle Unternehmen, die verpackte Ware in den Verkehr bringen, sofern die Verpackungen der Waren typischerweise in privaten Haushalten oder diesen gleichgestellten als Abfall anfallen. Damit sind Groß- und Einzelhandel gleichermaßen betroffen, wie dies auch schon unter der Verpackungsverordnung der Fall war. Ausnahmen gelten unter bestimmten Bedingungen für landwirtschaftliche Betriebe. Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und – insbesondere – typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen). § 3 Absatz 1 des Gesetzes führt weitere Verpackungsarten auf, auch Versandverpackungen. Die Verpackungsdefinitionen orientieren sich an denjenigen der EU-Verpackungsrichtlinie. Gemäß § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes ist Hersteller derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt und auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Durch diese Regelung können auch Online-Händler unmittelbar von den Pflichten des Gesetzes erfasst werden.

Systembeteiligungspflicht

Das Verpackungsgesetz – oder genauer das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ – bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Die Hersteller von Verpackungen müssen sich dazu gemäß § 7 des Gesetzes an einem dualen System beteiligen – und hierfür Beteiligungsentgelte zahlen.

Diejenigen Hersteller bzw. Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind gemäß § 9 des Gesetzes vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Zentrale Stelle ist die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück. Die Zentrale Stelle führt ein im Internet einsehbares Register mit den registrierten Unternehmen. Der Zentralen Stelle sind durch die Hersteller auch die bei der Systembeteiligung gemachten Angaben zu übermitteln.

Öffentlich einsehbares Register jetzt online

Das Register ist jetzt (Stand 20.12.2018) online unter https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Manufacturer abrufbar. Oben rechts kann die Sprache auf „Deutsch“ gestellt werden.

Im öffentlichen Register werden die registrierten Hersteller mit Markennamen, Registrierungsnummer und weiteren Registrierungsdaten spätestens ab 1. Januar 2019 veröffentlicht. Vor dem 1. Januar 2019 erfolgt die Veröffentlichung nur, wenn die Hersteller der freiwilligen Veröffentlichung zugestimmt haben. Die Suche gibt alle Treffer aus, in denen der Suchbegriff vorkommt.

Neben „Unternehmensname“, „Registrierungsnummer“, „PLZ“, „Ort“, „Land“ kann auch „Markenname“, „Datum der Vorregistrierung“ und „Beendigungsdatum“ eingesehen werden.

Da dieses Register öffentlich zugänglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass Abmahner dieses Register bald als Datenquelle nutzen werden. Selbstverständlich können Behörden auch auf die Daten zugreifen. Ordnungswidrigkeitenverfahren und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind also sehr wahrscheinlich.

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Wichtig ist, dass ein Einkaufen von Verpackungsmaterial bei einem Verpackungsmittelhersteller nicht denjenigen von der Pflicht zur Lizenzierung – d.h. von der Beteiligung an einem dualen System nebst der Entrichtung eines Beteiligungsentgelts –  entbindet, der die Waren an den Endverbraucher weitergeben. Eine Ausnahme dazu kann gelten, wenn bereits lizenzierte Verpackungen von einem Händler gebraucht verwendet werden. Ebenfalls besteht keine eigene Pflicht zur Lizenzierung durch den Händler, der Ware von deutschen Großhändlern unverändert und ohne weitere Verpackung weiterverkauft.

Ausgenommen sind gemäß § 12 des Verpackungsgesetzes zudem

  • Mehrwegverpackungen,
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 des Gesetzes der Pfandpflicht unterliegen,
  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die
  • nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Serviceverpackungen, vom Gesetz definiert als Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, können vom Händler vom Verpackungshersteller vorlizenziert gekauft werden.

Online-Shop

Gem. § 32 Abs. 1 und 2 VerpackG muss bei Ware, auf welche Pfand erhoben wird, darauf hingewiesen werden, ob es sich um ein Einweg- oder Mehrwegbehältnis handelt. Der Hinweis muss in Großbuchstaben “EINWEG“ oder „MEHRWEG“ deutlich sichtbar im Online-Shop auf den Produktdetailseiten angezeigt werden.  Wir empfehlen diese Kennzeichnung nicht in Tabs des Online-Shops anzubringen, sondern im oberen Bereich der Seite. Die Schriftgröße darf gem. §32 Abs. 4 VerpackG nicht kleiner sein, als die der Preisangabe, damit die Bezeichnung Einweg/Mehrweg deutlich erkennbar ist. Auch der Versandhandel muss als Letztvertreiber sicherstellen, dass es dem Endverbraucher in zumutbarer Entfernung möglich ist, Pfandflaschen zurückzugeben.  Wir empfehlen Online-Shop-Betreibern darauf hinzuweisen, wo für den Verbraucher Möglichkeiten zur Rückgabe der Pfandflaschen bestehen.

Neue Regelungen

Neben der neuen Registrierungspflicht und der Pflicht, der Zentralen Stelle die Daten aus der Anmeldung bei der Systembeteiligung zu melden wurden die Definitionen einschlägigen Verpackungen verändert und der Kreis der beteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Hierzu gehört auch, dass nunmehr auch Verpackungen systembeteiligungspflichtig sein können, wenn sie nicht beim Endverbraucher anfallen.

Die dualen Systeme werden neu dazu verpflichtet, dass sich die Beteiligungsentgelte / Lizenzentgelte an ökologischen Kriterien orientieren sollen, die mit der Zentralen Stelle erarbeitet werden sollen.

Gemäß § 33 des Verpackungsgesetzes können die nach diesem Gesetz Verpflichteten nunmehr Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen, dies gilt jedoch insbesondere nicht für die Registrierungs- und Datenmeldepflicht.

Fazit: Hersteller oder Händler müssen prüfen, ob sie einem Zwang zur Systembeteiligung unterliegen, denn § 34 des Verpackungsgesetzes sieht die Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern bis 200.000,- Euro vor. Auch Unternehmen, die bereits an einem System beteiligt sind, müssen ihre aus dem neuen Gesetz resultierenden Pflichten überprüfen.

Kontaktieren Sie uns gerne, falls Sie von den neuen Regelungen betroffen sind oder sich unsicher sind, ob Sie davon betroffen sind. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren Online-Shop AGB rechtssicher zu machen.