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Werbung mit Testergebnissen: Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 25.10.2012 – 6 U 186/11: Neues zur Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest

Werbung mit Testergebnissen: Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 25.10.2012 – 6 U 186/11: Neues zur Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest Werbung mit Testergebnissen: Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 25.10.2012 – 6 U 186/11: Neues zur Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 03.01.2013

Fotolia 30625936 XSBei der Werbung mit dem Testergebnis „gut“ der Stiftung Warentest muss auch im Rahmen eines Fernsehspots grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet worden sind und das Testergebnis des beworbenen Erzeugnisses gerade noch überdurchschnittlich war.

(Amtlicher Leitsatz, OLG Frankfurt a.M. vom 25.10.2012 – 6 U 186/11)

Bildnachweis: © beermedia / Fotolia.com

 

Aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 25.10.12 lassen sich einige Grundsätze zum Umgang mit zu Werbezwecken genutzten Testergebnissen ableiten. Die Entscheidung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der früheren Entscheidung desselben Senats, OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2011 – 6 W 177/10.
Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist die Information darüber, wie die Bewertung eines Produkts in das Umfeld der getesteten Konkurrenten einzuordnen ist, für den Verbraucher, an den die betreffenden Werbung gerichtet ist, „wesentlich“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG für eine Kaufentscheidung. Konkret ging es bei dem Urteil um einen Test von Nassrasierern der Stiftung Warentest. Im Rahmen eines Fernsehspots wurde mit dem Testergebnis geworben, ohne das Testergebnis in das Testfeld einzuordnen.
Ein ähnliches Urteil erging durch den BGH schon am 11.03.1982 (I ZR 71/80) in Bezug auf eine Irreführung durch eine fehlende Aufklärung über die Anzahl besserer Testergebnisse bei einer Werbung mit Qualitätstests der Stiftung Warentest.

Argumentation des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt argumentiert, dass von einem Unternehmer, der sich dazu entscheidet, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen zu bewerben, verlangt werden kann, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem betreffenden Test einnimmt. Das Interesse des Verbrauchers, bei einer Werbung mit Testergebnissen auch über den Rang einer Bewertung informiert zu werden, besteht dabei auch dann, wenn die Bewertung im Einzelfall, auch nur  knapp über dem Durchschnitt liegt.

Keine Irreführung erforderlich:

Auf das Erfordernis einer „Irreführung des Verbrauchers“ kommt es nach Ansicht des OLG Frankfurt bei der Werbung mit Testergebnissen nicht an, denn gem. § 5a Abs. 2 UWG ist eine Werbemaßnahme jedenfalls dann unlauter, wenn die Verbraucher im Rahmen der Werbung nicht über „wesentliche Umstände des konkreten Warentests aufgeklärt werden.

Bei der Beurteilung des „Vorenthaltens wesentlicher Informationen“ über die Ware, sind auch die Vorstellungen der angesprochene Verbraucher entscheidend, die der Verbraucher mit dem sonstigen Inhalt der Werbung verbindet. Die Frage, ob eine Irreführung durch Verschweigen i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vorliegt, ist bei Eingreifen des Tatbestandes des § 5a Abs. 2 UWG nicht mehr relevant.  Wenn sich die vorenthaltene Information unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls als „wesentlich“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG darstellt, besteht in jedem Fall ein Unterlassungsanspruch (vgl. Urteil des BGH vom 09.02.2012 (I ZR 178/10 – Call-by-Call, m.w.N.).

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich zu dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. sagen, dass mit einem Testergebnis nicht kommentarlos geworben werden sollte, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden. Zur Sicherheit sollte immer eine Einordnung des Testergebnisses in das gesamte Testfeld erfolgen. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung besteht auch in Fällen, bei denen die streitgegenständliche Ware im Rahmen des Warentests besser als der Durchschnitt des restlichen Testfeldes bewertet wurde.


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