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Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11)

Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11) Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 10.12.2011

Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung – OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11)

Vorbemerkung

Fotolia_35554129_kleinImmer dann, wenn erwiesenermaßen ein Anspruch besteht, wird von Anwälten, die eine Niederlage fürchten gerne gegen die Höhe des Streitwerts geschossen. Schließlich bildet dieser die Grundlage zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Anwälte, die sich auf der „Siegerstraße“ wähnen kann der Streitwert hingegen oft gar nicht hoch genug sein.

Gerade im Wettbewerbsrecht kommt diese Situation häufig vor. Ein Konkurrent lässt bspw. einen Shop-Betreiber durch seine Anwälte aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abmahnen. Da der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung meist gegeben ist, wird gerne über die Höhe des Streitwerts gestritten um für den Mandanten wenigstens die Kosten der Abmahnung gering zu halten. Der eigene Geldbeutel des Anwalts sollte bei der Verteidigung einer Abmahnung jedenfalls nicht im Vordergrund stehen.

Bildnachweis: © kwarner / Fotolia.com

Sachverhalt

Eine Ähnliche Situation lag auch der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde (Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11). Ein Verbraucherverband hatte einen Shop-Betreiber verklagt, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendete.

Da der Anspruch in der Sache begründet erschien, wurde hier maßgeblich der Streitwert bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Frage gestellt. Während der Verbraucherschutzverband einen Streitwert von 15.000 € im Eilverfahren für angemessen hielt, wendet sich der Beklagte gegen diese Summe. Der Streitwert sei mit 15.000 € im Verhältnis zu dem begangenen Verstoß  viel zu hoch.

Entscheidung

Dieser Meinung waren die Richter des OLG Frankfurt nicht und gaben dem Verbraucherschutzverband Recht. Grundsätzlich ist der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers zwar niedriger anzusetzen, da ein Wettbewerbsverstoß den Mitbewerber nur mittelbar berührt. Bei einem Unterlassungsanspruch eines Verbraucherschutzverbandes wird das Unterlassungsinteresse jedoch durch das dahinterstehende Allgemeininteresse bestärkt. Schließlich bestehe beim Verbraucher ein hohes Interesse über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert zu werden. Ein Streitwert i.H.v. 15.000€ erscheint insofern als angemessen.

Zusammenfassung

Diese Entscheidung reiht sich nahtlos in eine Vielzahl von Entscheidungen über Streitwerte bei Wettbewerbsverstößen ein. Deutschlandweit werden die Streitwerte bei ähnlichen Wettbewerbsverstößen von den meisten Gerichten zwar unterschiedlich hoch festgelegt, es steht aber zu erwarten, dass bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Streitwert sich im Bereich zwischen 3.000 – 10.000 € einpendeln wird, wenn ein Wettbewerber sich unmittelbar an den Rechtsverletzer wendet.  Als Folge können erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten auf die Abgemahnten in Wettbewerbssachen zukommen.


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