Reicht ein Klick auf den „Senden“-Button als Bestätigung aus?

Die Bedeutung klarer Button-Beschriftungen für Online-Vertragsabschlüsse

In der heutigen digitalen Ära verlagern sich immer mehr Geschäftsabschlüsse in den Online-Bereich. Doch auch online stellt sich die Frage, wann genau ein Vertrag rechtsgültig zustande kommt. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stuttgart beleuchtet diese Thematik im Zusammenhang mit der Beschriftung des „Senden“-Buttons auf Websites.

Hintergrund

Der Fall, der vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt wurde, dreht sich um einen Maklervertrag und die Frage, ob das einfache Betätigen des „Senden“-Buttons auf einer Webseite einen rechtsverbindlichen Vertragsschluss darstellt. In diesem konkreten Fall hatte eine Kreissparkasse auf ihrer Website ein Einfamilienhaus zum Verkauf angeboten. Ein potenzieller Käufer interessierte sich für das Objekt und es kam zu einem Besichtigungstermin. Nach der Besichtigung erhielt der Interessent von der Kreissparkasse einen Link zu einem Web-Exposé. Auf dieser Seite konnte der Interessent seine Willenserklärung abgeben, indem er anklickbare Felder ausfüllte und abschließend den „Senden“-Button betätigte. Der Käufer weigerte sich später, die Maklerprovision zu zahlen und argumentierte, dass der Button nicht eindeutig genug beschriftet gewesen sei, um einen wirksamen Vertragsabschluss zu ermöglichen. Die Kreissparkasse wiederum argumentierte, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügt habe, um einen Vertragsabschluss herbeizuführen. Das Gericht entschied letztendlich, dass das einfache Drücken des „Senden“-Buttons nicht automatisch zu einem Vertragsschluss führt. Es betonte vielmehr die Notwendigkeit einer zusätzlichen Handlung seitens des Kunden, die seine verbindliche Absicht zum Ausdruck bringt. Da der Online-Shop keine eindeutige Bestätigungsmöglichkeit vorgesehen hatte, konnte allein das Betätigen des „Senden“-Buttons nicht als rechtsverbindlicher Vertragsabschluss gewertet werden. Die Kreissparkasse argumentierte auch, dass eine Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen” irreführend gewesen wäre. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück, indem es betonte, dass der Verbraucher durch den Abschluss des Maklervertrags tatsächlich zur Bezahlung verpflichtet wäre. Das Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, Verbraucher vor unabsichtlichen Vertragsabschlüssen zu schützen, insbesondere wenn vermeintlich kostenlose Dienstleistungen mit zukünftigen Zahlungsverpflichtungen verbunden sind. Die Schlussfolgerung des Urteils lautet, dass der bloße „Senden“-Button allein nicht ausreicht, um einen rechtsverbindlichen Vertragsschluss zu erreichen. Unternehmen sollten sich auf klare Formulierungen und Zusatzoptionen in ihren Bestellprozessen konzentrieren, um ihren Kunden einen transparenten und rechtssicheren Ablauf zu bieten. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart betont somit die Bedeutung von deutlichen Button-Beschriftungen, um Online-Vertragsabschlüsse wirksam zu gestalten.  

Bildquelle: Bild 3696868 von athree23 auf pixabay
Tags :
Datenschutz, E-Commerce, Rechtsgebiete, Sonstiges

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