Rechtssichere Online-Terminplanung: Abmahnungen, Schadenersatz und Bußgelder vermeiden

Darf man im Online-Terminkalender Kundendaten für den Termin erfragen?

Online-Terminplaner sind heutzutage sehr beliebt. Die richtige Online-Buchungssoftware kann viel Arbeit und Verwaltungsaufwand abnehmen, zudem wird sie von Kunden oft bevorzugt. Jede Online-Terminbuchung erfordert jedoch die Eingabe personenbezogener Daten des Nutzers. Damit unterliegt jede Online-Terminplanung der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) mit ihren zahlreichen rechtlichen Fallstricken. Wie man trotz Datenschutz-Grundverordnung und Wettbewerbsrecht rechtssicher Online-Buchungssysteme nutzt, wird hier erklärt.

Darf man im Online-Terminkalender Kundendaten für den Termin erfragen?

Die DSGVO erlaubt es, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO Daten von Kunden zu erheben, wenn der Kunde in die Verarbeitung der Daten einwilligt. Ebenso dürfen Kundendaten zur Vorbereitung oder Erfüllung eines Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet werden. Meistens geht es bei dem Termin um die Vorbereitung eines Vertragsverhältnisses. Daher können in der Online-Buchungssoftware Daten des Kunden erfasst werden.

Darf man beliebige Daten des Kunden im Online-Buchungskalender erfragen?

Die DSGVO regelt nicht nur, wie Daten zu erfassen sind, sondern auch, welche Daten erhoben werden dürfen. Der Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO besagt, dass immer nur die Daten erhoben werden dürfen, die für den konkreten Zweck wirklich benötigt werden.

Interessenten dürfen per Mail oder Telefon nur kontaktiert werden, wenn der Interessent vorher eingewilligt hat. Dafür ist ein Double Opt-In erforderlich.

Worauf muss bei der Auswahl des Online-Terminplaners geachtet werden?

Ein Online-Terminplaner muss nicht nur funktional, sondern auch DSGVO-konform sein. Anbieter aus der EU, wie Cituro oder Orbnet, bieten den Vorteil, dass sie automatisch der europäischen Datenschutz-Grundverordnung unterliegen. Bei Anbietern aus den USA sollte darauf geachtet werden, dass die DSGVO-Voraussetzungen erfüllt werden.

Muss der Nutzer bei der Termineingabe über die Datenverarbeitung informiert werden?

Ja, der Kunde muss darüber informiert werden, wie seine Daten verarbeitet werden, wohin sie gesendet werden und welche Rechte er hat. Ein Link zur Datenschutzerklärung im Online-Terminplaner reicht aus.

Darf der Nutzer nach der Buchung noch kontaktiert werden?

Nutzer dürfen nur dann per E-Mail oder Telefon kontaktiert werden, wenn der Nutzer ein Double Opt-In durchlaufen hat. Ansonsten ist die Kontaktaufnahme auf diesen Wegen gemäß § 7 Abs. 3 UWG verboten und kann mit einer Abmahnung und Unterlassungsverfügung geahndet werden.

Ergebnis

Online-Terminplaner sind ein hilfreiches Werkzeug für Websites oder Funnels. Werden die rechtlichen Vorgaben beachtet und die passenden Muster für die Datenschutzerklärung genutzt, können sie ohne Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern verwendet werden. Viel Erfolg!

 

Bildquelle: Bild 2203698 von PublicCo auf pixabay

Tags :
Datenschutz, E-Commerce, Technikecke

Autor:

Teilen

Website-Check Newsletter abonnieren

Webauftritt mit automatisierten Rechtstexten schützen!

Fehler in der Datenschutzerklärung, im Impressum oder anderen rechtlichen Texten können teure Abmahnungen nach sich ziehen. Besonders riskant ist es, wenn gesetzliche Änderungen übersehen werden und Ihre Rechtstexte veraltet sind.

  • Individuelle und abmahnsichere Rechtstexte
  • Kostenloser Update-Service
  • Selbstverständlich inkl. Haftungsübernahme
  • Riesige anwaltlich geführte Webdienste & Cookiedatenbank
  • und vieles mehr