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Neue Regelungen ab dem 01.01.2019: Das Verpackungsgesetz

Neue Regelungen ab dem 01.01.2019: Das Verpackungsgesetz Neue Regelungen ab dem 01.01.2019: Das Verpackungsgesetz
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 28.09.2018

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Es löst die Verpackungsverordnung ab und sieht wie diese vor, dass bestimmte Verpackung lizenziert sein müssen. Hersteller von Verpackungen – und in bestimmten Fällen auch Online-Händler – müssen sich daher mit den Regelungen des Verpackungsgesetzes vertraut machen.

Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und – insbesondere – typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen). § 3 Absatz 1 des Gesetzes führt weitere Verpackungsarten auf, auch Versandverpackungen. Die Verpackungsdefinitionen des orientieren sich an denjenigen der EU-Verpackungsrichtlinie.

Gemäß § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes ist Hersteller derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt und auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Durch diese Regelung können auch Online-Händler unmittelbar von den Pflichten des Gesetzes erfasst werden.

Systembeteiligungspflicht

Das Verpackungsgesetz – oder genauer das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ – bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Die Hersteller von Verpackungen müssen sich dazu gemäß § 7 des Gesetzes an einem dualen System beteiligen – und hierfür Beteiligungsentgelte zahlen.

Diejenigen Hersteller bzw. Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind gemäß § 9 des Gesetzes vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Zentrale Stelle ist die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück. Die Zentrale Stelle führt ein im Internet einsehbares Register mit den registrierten Unternehmen. Der Zentralen Stelle sind durch die Hersteller auch die bei der Systembeteiligung gemachten Angaben zu übermitteln.

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Wichtig ist, dass ein Einkaufen von Verpackungsmaterial bei einem Verpackungsmittelhersteller nicht denjenigen von der Pflicht zur Lizenzierung – d.h. von der Beteiligung an einem dualen System nebst der Entrichtung eines Beteiligungsentgelts –  entbindet, der die Waren an den Endverbraucher weitergeben. Eine Ausnahme dazu kann gelten, wenn bereits lizenzierte Verpackungen von einem Händler gebraucht verwendet werden. Ebenfalls besteht keine eigene Pflicht zur Lizenzierung durch den Händler, der Ware von deutschen Großhändlern unverändert und ohne weitere Verpackung weiterverkauft.

Ausgenommen sind gemäß § 12 des Verpackungsgesetzes zudem

  • Mehrwegverpackungen,
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 des Gesetzes der Pfandpflicht unterliegen,
  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Serviceverpackungen, vom Gesetz definiert als Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen können, können vom Händler vom Verpackungshersteller vorlizenziert gekauft werden.

Neue Regelungen

Neben der neuen Registrierungspflicht und der Pflicht, der Zentralen Stelle die Daten aus der Anmeldung bei der Systembeteiligung zu melden wurden die Definitionen einschlägigen Verpackungen verändert und der Kreis der beteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Hierzu gehört auch, dass nunmehr auch Verpackungen systembeteiligungspflichtig sein können, wenn sie nicht beim Endverbraucher anfallen.

Die dualen Systeme werden neu dazu verpflichtet, dass sich die Beteiligungsentgelte / Lizenzentgelte an ökologischen Kriterien orientieren sollen, die mit der Zentralen Stelle erarbeitet werden sollen.

Gemäß § 33 des Verpackungsgesetzes können die nach diesem Gesetz Verpflichteten nunmehr Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen, dies gilt jedoch insbesondere nicht für die Registrierungs- und Datenmeldepflicht.

Fazit: Hersteller oder Händler müssen prüfen, ob sie einem Zwang zur Systembeteiligung unterliegen, denn § 34 des Verpackungsgesetzes sieht die Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern bis 200.000,- Euro vor. Auch Unternehmen, die bereits an einem System beteiligt sind, müssen ihre aus dem neuen Gesetz resultierenden Pflichten überprüfen.

Achtung: Dieser Beitrag wurde am 17.12.2018 aktualisiert.
Den neuen Beitrag finden Sie unter: Neue Regelungen ab dem 01.01.2019: Das Verpackungsgesetz (Update)

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