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Negative eBay-Bewertungen – Was ist erlaubt?

Negative eBay-Bewertungen – Was ist erlaubt? Negative eBay-Bewertungen – Was ist erlaubt?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 19.03.2013

httppresse.ebay.depressimage1904Ein jüngst vom Amtsgericht Bonn gefälltes Urteil (Urteil vom 09.01.2013, Az.: 113 C 28/12) gibt Anlass sich mit der anhaltenden Problematik der negativen Bewertungen bei eBay zu befassen.

Was ist erlaubt und welche Vorgaben macht eBay selbst?

Das Bewertungssystem bei eBay ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Verkäufern und Kunden. Gelten die Bewertungen, die von 1 bis maximal 5 Sternen reichen, doch bei vielen Käufern neben dem Preis der angebotenen Ware als Hauptkriterium bei der zu treffenden Kaufentscheidung. Negative eBay-Bewertungen werden dabei von Käufern meist stärker wahrgenommen, als positive.

Gewerbliche Verkäufer bei eBay legen daher verständlicherweise sehr hohen Wert auf faire und möglichst gute Bewertungen. Schließlich lässt sich nur so ein Bewertungsprofil mit einem für den Kunden ansprechenden Bewertungsstand erreichen. Doch nicht immer geben Kunden positive Bewertungen ab.

Erfahren Sie nachfolgend, was Sie sich bei eBay-Bewertungen gefallen lassen müssen und gegen welche negative Bewertungen man rechtlich vorgehen kann.

Bildnachweis: eBay.de

Im Falle einer negativen Bewertung stellt sich die Frage, ob diese vom Verkäufer hingenommen werden muss. eBay selbst gibt auf seinen eigenen Internetseiten Auskunft über die von den Betreibern der Handelsplattform vorgesehene Praxis. Die Mitglieder werden  in §6 der Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites über die wesentlichen Vorgaben beim Bewertungssystem informiert. Beispielsweise sind eBay-Mitglieder gemäß §6 Nr. 2 dazu verpflichtet

“in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.”

Darüber hinaus werden in §6 Nr. 4 Angaben zur Entfernung von Bewertungen gemacht. So können negative und neutrale Bewertungen nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfernt bzw. gelöscht werden. eBay selbst weist eine Verantwortlichkeit für die Überprüfung möglicherweise zu Unrecht abgegebener negativer Kommentare von sich und folgt dabei dem Grundsatz:

“eBay greift grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein. Abgegebene Bewertungen werden durch eBay nicht verändert und nur in den unten beschriebenen Ausnahmefällen entfernt.”

Die Beteiligten (Verkäufer und Käufer) sollen sich nach dem Willen von eBay also bei streitigen Bewertungen und Kommentaren selbst einigen. Nur in gewissen Ausnahmefällen wird eBay aktiv. Eine nach eigenen Angaben nicht abschließende Auflistung für solche Fälle ist online bei eBay abrufbar. Darunter ist auch folgende Regelung zu finden:

“Der Bewertungskommentar enthält vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen. “

Bemerkenswert ist, dass in einem solchen Fall zwar der Kommentar von eBay entfernt wird, aber der Bewertungspunkt erhalten bleibt. Anders verhält es sich im folgenden Fall:

“Es liegt eine vollstreckbare richterliche Entscheidung zur Löschung der Bewertung gegen das Mitglied vor, das die Bewertung abgegeben hat.”

In einem solchen Fall hängt die Entfernung des Kommentars und/oder des Bewertungspunktes vom konkreten Urteil ab. So auch bei der eingangs erwähnten Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Urteil vom 09.01.2013, Az.: 113 C 28/12). In dem Fall hatte ein Käufer bei einer eBay-Powersellerin (gewerbliche Verkäuferin) zwei Steuergeräte gekauft. Die Geräte waren nach Angaben des Käufers beim Erhalt der Ware defekt. Ohne die Verkäuferin vorab zu kontaktieren und auf den Defekt hinzuweisen oder eine Nachbesserung zu fordern, gab der Käufer folgenden Kommentar zu seiner negativen  eBay-Bewertung ab:

“VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders bestellen !!!!!!”.

Die Verkäuferin versuchte anfangs via E-Mail und anschließend mittels Anwaltsmahnung den Käufer zur Rücknahme der Bewertung zu bewegen. Doch der Käufer wollte dieser Aufforderung nicht folgen. Daraufhin verklagte die Verkäuferin den Käufer vor dem Amtsgericht Bonn. Nach Aufassung der Klägerin stellte der eBay-Kommentar eine unzulässige Schmähkritik dar. Zudem befürchtete sie Nachteile für zukünftige Verkäufe durch diese Bewertung. Der Kläger vertrat die Aufassung, dass der Kommentar verhältnismäßig und klar erkennbar nicht auf das Vertragsverhalten der Verkäuferin allgemein, sondern lediglich auf die Beschaffenheit der bestellten Ware bezogen gewesen sei.

Das Amtsgericht Bonn gab der Klägerin im Ergebnis recht. Die Bewertung und der Kommentar wurden für unzulässig befunden. Der Käufer habe sich nicht auf die Darstellung von Tatsachen beschränkt, sondern vielmehr eine irreführende Aussage über die Leistungen der Verkäuferin getätigt. Insbesondere die Form der Warnung (“Vorsicht”) und die Ausgestaltung mit den zahlreichen Ausrufezeichen wurden vom Gericht als Warnung vor der Verkäuferin aufgefasst. Auch der Umstand, dass sich der Käufer nicht an die Verkäufer wandte, um den Defekt der Steuergeräte zu reklamieren, wurde vom Amtsgericht Bonn zu Lasten des Beklagten gewertet. Schließlich habe die Klägerin erst gar keine Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Neulieferung gehabt. Der Käufer wurde folgerichtig zur Zustimmung zur Löschung der Bewertung und des Kommentars verurteilt. Inwieweit der Kommentar des Käufers nicht vielleicht von der in Art. 5 I GG garantierten Meinungsäußerungsfreiheit als Meinungsäußerung geschützt und aus diesem Grund nicht vielleicht doch zulässig sein könnte, hat das Amtsgericht Bonn indes nicht thematisiert. Ebenso ist aus der reinen Entscheidungsabschrift nicht ersichtlich auf welcher Grundlage der Anspruch zur Löschung gewährt wird. Denkbar ist beispielsweise ein vertraglicher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §6 eBay AGB. Darüberhinaus ist ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB möglich.

Das Urteil macht jedoch deutlich, dass eine sachliche und gewählte Ausdrucksweise bei eBay-Bewertungen im Interesse aller Beteiligten ist.


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