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Lieferbarkeit – Pflicht zur wahren Angabe – Testbestellung durch Anwalt (OLG Hamm, Az. 4 U 69/15)

Lieferbarkeit – Pflicht zur wahren Angabe – Testbestellung durch Anwalt (OLG Hamm, Az. 4 U 69/15) Lieferbarkeit – Pflicht zur wahren Angabe – Testbestellung durch Anwalt (OLG Hamm, Az. 4 U 69/15)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 04.11.2015

Impressumsgenerator Klausel abgemahntWenn Sie über Ihren Online-Shop Waren verkaufen, müssen Sie darauf achten, dass Ihre Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung) der tatsächlichen Ausgestaltung Ihres Shops entsprechen. Dieser Grundsatz der Gleichheit zwischen Angebot und Ausgestaltung bezieht sich aber auch auf die tatsächlichen Leistungsfähigkeit Ihres Shops. Diesen Grundsatz  hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem aktuellen Urteil  vom 11.08.2015 (AZ: 4 U 69/15) bestätigt. Bildnachweis: Warenkorb und Tastatur online shopping – © Gina Sanders fotolia.com

Im durch das Oberlandesgericht Hamm zu verhandelnden Fall,  vertrieb ein  Händler Elektrofahrräder über seinen Online-Shop. Im Rahmen des Bestellprozesses wurde einem Testkunden (Hier der Anwalt eines Konkurrenten) beim Bestellen einem Fahrrad des Modells „XY 2014“ (2014 steht hier für das Modelljahr) folgender Text angezeigt:

nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“

Der Testkäufer bestellte dieses Rad. Am 03.12.2014 erhielt der Testkunde per E-Mail eine Bestellbestätigung, in welcher er zur Zahlung via Vorkasse aufgefordert wurde. Zu diesem Zeitpunkt fand sich in der E-Mail kein Hinweis darauf, ob das bestellte Rad überhaupt lieferbar ist.

Knapp eine Stunde später versandte der Online-Händler eine E-Mail an den Testkäufer, in welchem er diesem mitteilte, dass das bestellte Rad nicht mehr auf Lager sei.

Der Testkäufer (Rechtsanwalt) mahnte hierauf im Namen des Klägers (Konkurrent) den Online-Händler ab. Der Beklagte wehrte sich im Rahmen des Widerspruchs gegen die durch das Landgericht Bochum verhängte einstweilige Verfügung, welche am 25.02.2015 durch das selbige bestätigt wurde.

Das Gericht hat mit seinem Urteil die mit der Abmahnung verbundene Unterlassungsverfügung als rechtmäßig anerkannt.

Das Gericht begründet dies damit, dass § 5 Absatz 3 UWG eröffnet sei, und sich aus Nummer 5 des Anhangs zu § 3 des UWG ergebe, dass Lockangebote eine unzulässige Handlung im Sinne des § 3 UWG darstellen. Die mangelnde Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit findet nach Urteil des BGH vom 07.04.2005 (AZ I ZR 314/02) auch beim Onlinekauf Anwendung. Deshalb muss ein Online-Händler alle Waren, welche er zum Verkauf anbietet auch tatsächlich verfügbar halten.

Den Hinweis des Händlers „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ zu haben, sieht das OLG als unzureichend an. Im allgemeinen versteht der Käufer unter einer solchen Formulierung, dass die von Ihm gewählte Ware noch vorrätig ist. Aufgrund der begrenzten Zahl jedoch kann man davon ausgehen, dass der Kunde sich vorstellt schnell handeln zu müssen, bevor das Produkt ausverkauft ist.

Auch das vom Händler im Rahmen der E-Mail angebotene Ersatzfahrrad (ein Fahrrad aus der neuen Modellreihe) reicht nicht aus, um die Abmahnung zu umgehen, da auch das von ihm angebotene Modell (noch) nicht lieferbar ist.

Fazit:

Als Online-Shop Betreiber sollten Sie stets  darauf achten, dass Waren welche Sie in Ihrem Shop anbieten, auch ständig verfügbar sind. Wenn Ihnen eine Ware ausgeht, so sind Sie verpflichtet, dies unmittelbar in Ihrem Shop kenntlich zu machen.

Des Weiteren haben Sie den technischen Vorgang so zu gestalten, dass das konkrete Produkt nicht mehr bestellbar ist, wenn Sie es nicht mehr liefern können. Sollten Sie neben Ihrem Online-Shop auch vor Ort verkaufen, so ist es ratsam, Ihr System so anzupassen, dass dieses es Ihnen ermöglicht, unmittelbar den Online-Verkauf zu beenden. Dies ist in der Regel über eine Warenwirtschaft mit automatischem Export in den Shop zu lösen.