Vor einigen Monaten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – Playboy/GS Media) festgestellt, dass das Setzen von Links eine urheberrechtliche Haftung begründen kann. Diese Rechtsprechung hat nun das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht auch so angewendet. So ist das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, nun de facto als eigene Rechtsverletzung anzusehen. Lesen Sie in diesem Blog-Beitrag, was es mit dem Urteil auf sich hat und was Sie nun am besten tun, um Ihr Abmahnrisiko zu minimieren.
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Grundlage: Das Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) vom 08.09.2016 in der Sache Playboy / GS Media (Az. C-160/15)
Der EuGH hatte entschieden, dass das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Website ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.
Dies gilt zumindest dann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wird und der, der den Link setzt vorher keine Prüfung dahingehend vorgenommen hat, ob das Werk nicht unrechtmäßig veröffentlich wurde.
Bei uns in Deutschland ging das Urteil zwar durch die Presse, so ganz klar war uns Juristen jedoch nicht was das nun bedeutet. Der EuGH ließ z.B. offen, wann genau von einer Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ auszugehen ist.
Auch nicht ganz klar ist, in welchen Umfang die Betreiber von Internetseiten Nachprüfungspflichten haben.
Fraglich ist außerdem, ob die neuen Grundsätze auch dann gelten, wenn sie negative Effekte auf die Informations- und Meinungsfreiheit im Internet haben.
Der aktuelle Fall: LG Hamburg (Az. 310 O 402/16)
Die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts liegt nun vor. Das LG Hamburg musste dazu im November die vom EuGH aufgestellten
neuen Grundsätze im deutschen Recht anwenden.
In dem vorliegenden Fall fand ein Fotograf auf einer Website einen Artikel mit einem Foto, welches er gemacht hat. Der Fotograf hat dem Betreiber der Website nicht erlaubt, dieses Foto zu nutzen, so dass die Verwendung auf der Website eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies war bis dahin keine rechtliche Neuerung, dies gab die alte Rechtslage auch so her.
Der Fotograf stellt aber sodann fest, dass ein Dritter einen Link auf den Artikel mit dem urheberrechtsverletzenden Foto gesetzt hat. Um diesen Link des Dritten geht es letzten Endes in der Entscheidung des LG Hamburgs. Der EuGH geht seit Sommer davon aus, dass der Link selbst dazu führt, dass eine eigene Urheberrechtsverletzung begangen werden kann. Wann genau, das sagt der EuGH leider nicht. Das LG Hamburg hat nun in seinem sehr ausführlich begründeten Beschluss (Az. 310 O 402/16) vom 18.11.2016 die EuGH Rechtsprechung angenommen und entschieden, dass die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann.
Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Webseiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Was bedeutet das nun für Sie als Webseiten-Betreiber?
Sie müssen künftig jede Seite, die sie verlinken möchten, vorher auf etwaige Urheberrechtsverletzungen überprüfen.
Wie wird eine Website auf Urheberrechtsverletzungen überprüft?
Das ist leider nicht klar. Juristisch müsste man dazu raten, den Seitenbetreiber anzuschreiben und sich versichern zu lassen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf der Website eingebunden werden. Ob das die Webseiten-Betreiber machen werden, das ist eine andere Frage. Nicht zuletzt aus Haftungsgründen. Eine rechtsverbindliche Zusicherung wollte selbst das LG Hamburg dem Justiziar von Heise nicht erteilen. Ich denke dies sagt schon einiges über die Entscheidung des Gerichtes aus.
Wann liegt eine sog. Gewinnerzielungsabsicht in Bezug auf das Urteil vor?
Der EuGH hat diese Frage nicht beantwortet. Das LG Hamburg stellt nun klar, dass es wohl nicht auf den Link selbst, sondern auf die Linksetzer betriebene Webseite im Ganzen ankommt. Fraglich könnte z.B. sein, ob AdSense Werbung oder andere Formen der Werbung eine Gewinnerzielungsabsicht begründen. Dagegen könnte sprechen, dass viele Betreiber von Blogs lediglich versuchen, durch Einbindung von Werbung, die Hostingkosten zu decken.
Hat die Rechtsprechung Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit?
Ja, ich denke schon. Bei Heise habe ich ein Video gesehen, da sprechen die Autoren von einem sog. „Chilling-Effect“. Es ist davon auszugehen, dass ein Betreiber einer Website künftig im Zweifel darauf verzichten wird, einen Link zu setzen, anstatt die verlinkte Seite zu prüfen und / oder sich doch einem Haftungsrisiko auszusetzen.
Was ist eigentlich ein Link?
Der Justiziar von heise gibt im Interview an, dass es sich bei einem Link um ein aktiv klickbares Element handeln muss. Es gebe dazu wohl ein Urteil des OLG München, welches einen reinen Text (z.B. www.website-check.de) ohne Klickbarkeit nicht als Link ansieht. Sollte man sich dieser Ansicht anschließen, so wären mit einem solchen nicht-klickbaren „Link“, also keine Urheberrechtsverletzungen möglich.
Die Website des LG Hamburg:
Im Impressum des LG Hamburg findet sich Stand heute (15.12.2016) übrigens folgender Hinweis:
Ich denke jeder Kommentar dazu ist überflüssig...