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Impressum Pflichtangaben? – Was muss in einem Impressum einer Internetseite oder eines Online-Shops stehen?

Impressum Pflichtangaben? – Was muss in einem Impressum einer Internetseite oder eines Online-Shops stehen? Impressum Pflichtangaben? – Was muss in einem Impressum einer Internetseite oder eines Online-Shops stehen?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 10.05.2017

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Anhand von § 5 TMG sollten Sie Ihre Anbieterkennzeichnung bzgl. Der folgenden Punkten überprüfen

  • Vollständiger Name des Anbieters, des Vertretungsberechtigten und der Rechtsform

Neben dem Namen und der Anschrift des Anbieters sind bei juristischen Personen und sonstigen Körperschaften (z. B. GmbH, OHG etc.) zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte (z. B. Geschäftsführer der GmbH) zu nennen. Die Nennung hat vollständig zu erfolgen, Vornamen dürfen nicht abgekürzt werden. Es ist auf die korrekte Bezeichnung des Vertretungsberechtigten zu achten.

  • Anschrift, Kontaktaufnahme und Kommunikation

Das Impressum hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG die Anschrift der Niederlassung des Anbieters sowie gemäß Nr. 2 Angaben zu enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen (Telefon, E-Mail). Die Anschrift muss vollständig sein und es darf nicht lediglich ein Postfach genannt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung muss auf eine Anfrage über ein Kontaktformular oder per E-Mail innerhalb von max. 60 Minuten geantwortet werden. Ist dies gegeben, ist die Angabe einer Telefonnummer bislang nicht zwingend notwendig. Hierbei sind zwei Besonderheiten zu beachten:

– Dienstleistungserbringer sollten stets eine Telefonnummer angeben, um ihrer Pflicht aus der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (kurz: DL-InfoV) zu erfüllen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV)

– Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung besteht ab dem 13.06.2014 eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer bei Fernabsatzverträgen (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Dieser Pflicht kann leicht durch die Aufnahme einer Telefonnummer in die Anbieterkennzeichnung genügt werden.

  • Registergericht und Registernummer

Wenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, müssen das Registergericht und die Registernummer angegeben werden.

  • Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Soweit für den Seitenbetreiber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (AO) vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wurde, muss diese in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden. Im Gegensatz hierzu sollte die vom zuständigen Finanzamt vergebene Steuernummer nicht angegeben werden. Ebenso wenig sollten die Bankdaten angegeben werden, um unberechtigte Lastschriften zu verhindern.

  • Name des inhaltlich Verantwortlichen

Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind gem. § 55 Abs.2 RStV Name und Anschrift eines hierfür Verantwortlichen zu nennen. Derartige Angebote sind z. B. Blogs, News und allgemein sämtliche Inhalte, die über reine Werbetexte hinausgehen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde

Soweit die Internetseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Einer behördlichen Zulassung bedürfen in den meisten Bundesländern z.B.: Gaststätten, Inkassobüros und Taxiunternehmen. Ist die Angabe einer Aufsichtsbehörde erforderlich, so ist diese samt Anschrift und Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung aufzunehmen. Eine Liste erlaubnispflichtiger Tätigkeiten finden Sie hier: www.dury.de/erlaubnispflichtigetaetigkeiten/

  • Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelungen

Bei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom, eine staatliche Prüfung oder andere Bildungsnachweise gebunden sind (z. B. Ärzte, Apotheker, Therapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure), sind zusätzliche Angaben notwendig: Hinzuweisen ist auf die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, ggf. der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, und die Nennung der betreffenden berufsständischen Regelungen und ein Link dorthin.

  • Stamm- oder Grundkapital bei juristischen Personen

Angaben zu Stamm- oder Grundkapital einer Gesellschaft müssen nur gemacht werden, soweit nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen bereits eingezahlt sind. Soweit erforderlich sind der Gesamtbetrag der Einlagen sowie der noch ausstehende Teil zu anzugeben.

  • Berufshaftpflichtversicherung

Dienstleister, die eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, müssen gem. der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) den Namen und die Anschrift ihrer Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung angeben. Reine Firmenhaftpflichtversicherungen fallen nicht unter diese Regelung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die angebotene Dienstleistung überhaupt in den Anwendungsbereich der DL-InfoV fällt. So gibt es beispielsweise Ausnahmen für Ärzte, und private Sicherheitsdienste.

  • Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung

Die Anbieterkennzeichnung muss leicht auffindbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte unter einer selbsterklärenden Bezeichnung, wie z.B. “Anbieterkennzeichnung”, “Impressum” oder “Kontakt” verlinkt werden und von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks aufrufbar sein. Auch ist darauf zu achten, dass sie nicht nur bei aktiviertem Java-Script sichtbar oder im Flash-Format hinterlegt ist. Manche Browser können derartige Inhalte nicht korrekt darstellen. Einige Gerichtsurteile fordern auch, dass der Link nicht erst nach langem Scrollen angeklickt werden kann. Wir empfehlen daher eine Verlinkung im oberen Bereich der Seite

  • Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc.

Es sollten keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf der Webseite vorhanden sein. Diese sind bestenfalls unwirksam. Im schlimmsten Fall bieten sie möglicherweise Anlass für Abmahnungen . Auch sogenannte Haftungsausschlüsse für Links zu anderen Internetseiten stellen solch eine Unsitte dar. Verzichten Sie komplett auf “Disclaimertexte”. Dies erspart Ihnen Ärger.