Europäischer Gerichtshof: Geschlechtsangabe beim Ticketkauf nicht erforderlich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 09.01.2025 (Az. C‑394/23) entschieden, dass die verpflichtende Angabe des Geschlechts beim Erwerb von Fahrkarten gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Unternehmen dürfen solche Daten nur erheben, wenn sie für die Vertragserfüllung notwendig sind.
Worum ging es?
Der französische Verein Mousse, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt, klagte gegen die Praxis der französischen Staatsbahn SNCF, beim Online-Ticketkauf zwingend die Anrede „Monsieur“ oder „Madame“ abzufragen. Der Verein argumentierte, dass diese Praxis gegen die DSGVO verstoße, da sie unnötig personenbezogene Daten erhebe und somit die Rechte der Nutzer verletze.
Was hat das Gericht entschieden?
Der EuGH stellte fest, dass die Erhebung der Geschlechtsidentität beim Ticketkauf nicht erforderlich ist und somit gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstößt. Dieser Grundsatz besagt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Da die Anrede für den Abschluss eines Beförderungsvertrags nicht notwendig ist, darf sie nicht verpflichtend erhoben werden. Der Gerichtshof betonte, dass Unternehmen alternative, geschlechtsneutrale Anreden verwenden können, um die Privatsphäre der Nutzer zu schützen.
Fazit
Das Urteil des EuGH stärkt den Datenschutz und die Rechte der Verbraucher, indem es klar stellt, dass die Erhebung von Daten zur Geschlechtsidentität beim Ticketkauf nicht erforderlich ist. Unternehmen sind angehalten, ihre Datenerhebung Praktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie nur notwendige Informationen von ihren Kunden verlangen. Dies fördert den Schutz der Privatsphäre und verhindert unnötige Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.