Bundesfinanzhof stärkt Betroffenenrechte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 25/22) entschieden, dass das Auskunftsrecht gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) selbst dann besteht, wenn die Bereitstellung der Informationen mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Diese Entscheidung stärkt die Rechte betroffener Personen gegenüber datenverarbeitenden Stellen und setzt hohe Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten.
Worum ging es?
Ein Steuerpflichtiger forderte vom Finanzamt umfangreiche Auskünfte über die zu seiner Person gespeicherten Daten, gestützt auf Art. 15 DSGVO. Das Finanzamt verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, der damit verbundene Arbeitsaufwand sei unverhältnismäßig. Daraufhin zog der Steuerpflichtige vor Gericht, um sein Auskunftsrecht durchzusetzen. Der Bundesfinanzhof musste sich daher mit der Frage befassen, ob eine Behörde allein aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands die Erteilung der Auskunft verweigern darf.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BFH entschied, dass die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftspflicht uneingeschränkt gilt. Ein unverhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand sei kein zulässiger Ablehnungsgrund. Die Richter stellten klar, dass sich datenverarbeitende Stellen nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen können, um Betroffenenrechte zu beschneiden. Zudem betonte der BFH, dass das Recht auf Information für die effektive Kontrolle der eigenen personenbezogenen Daten essentiell ist und daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden kann.
Fazit
Mit diesem Urteil unterstreicht der BFH die weitgehende Bedeutung des Auskunftsrechts auf Basis der DSGVO. Datenschutzrechtliche Ansprüche dürfen nicht durch administrative Hürden ausgehebelt werden. Dies bedeutet für datenverarbeitende Stellen eine erhöhte Verpflichtung, Transparenz sicherzustellen und Anfragen von Betroffenen ordnungsgemäß zu beantworten. Betroffene können sich bei verweigerter Auskunft nun auf die Entscheidung des BFH berufen und ihre Rechte effektiver durchsetzen.