Häufig eine unliebsame Überraschung für Agenturen
Viele Unternehmer hören den Begriff Künstlersozialabgabe zum ersten Mal, wenn ein Schreiben der Künstlersozialkasse samt Anmelde- und Erhebungsbogen mit der Post gekommen ist. In unserem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen.
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Wir erleben in der Praxis häufig, dass Unternehmer von Schreiben der Künstlersozialkasse überrascht werden. Die Künstlersozialkasse ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung, ihre Finanzierung unterscheidet sich jedoch von der üblichen. Künstler und Publizisten tragen etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst, die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe finanziert.
Wer ist beitragspflichtig?
§ 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zählt auf, welche Unternehmer typischerweise zur Sozialabgabe verpflichtet sind. Zu den abgabepflichtigen Unternehmern gehören solche aus bestimmten Branchen, wie z.B. Werbeagenturen, Verlage, Theater, Rundfunk- und Fernsehsender. Diese beauftragen typischerweise freischaffende Künstler oder Publizisten und unterliegen deshalb einer Auskunftspflicht über die gezahlten Entgelte.
Außerdem sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Je nach Umfang und Qualität des Auftrags kann schon ein einzelner Auftrag als „nicht nur gelegentlich“ zählen.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe beträgt für das Jahr 2013 4,1 % der an Künstler oder Publizisten gezahlten Netto-Entgelte. Für die Abgabepflicht spielt es keine Rolle, ob der konkrete Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Zu den Künstlern zählen zum Beispiel freischaffende Webdesigner, Texter, Fotografen und Kameraleute. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, eine KG odereine GmbH & Co. KG.
Sollte man dem Auskunftsverlangen der Künstlersozialkasse wahrheitsgemäß nachkommen?
Wie andere Sozialversicherungsbeiträge unterliegt auch die Künstlersozialabgabe einer Verjährung von 4 Jahren. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verjähren die Ansprüche sogar erst in 30 Jahren. Zudem besteht die Gefahr, durch eine wissentliche Falschangabe eine Straftat zu begehen. Sie sollten daher in jedem Fall nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen. Den eingehenden Bescheid sollte man aber in jedem Fall einer kritischen Prüfung unterziehen.
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