Durchschnittswert reicht aus
Sternebewertungen spielen für viele potenzielle Kunden eine zentrale Rolle bei ihrer Kaufentscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, wie detailliert Unternehmen diese Bewertungen in ihrer Werbung aufschlüsseln müssen. Die Frage war, ob es ausreicht, den Durchschnittswert der Bewertungen anzugeben oder ob eine detaillierte Aufschlüsselung erforderlich ist.
Urteil des BGH: Durchschnittswert genügt
Der BGH entschied, dass es ausreicht, wenn Unternehmen mit einem Durchschnittswert der Sternebewertungen werben, ohne diesen weiter aufzuschlüsseln. Laut BGH sei es dem Durchschnittsverbraucher bewusst, dass eine durchschnittliche Sternebewertung sowohl positive als auch negative Bewertungen umfasst (Urt. v. 25.07.2024, Az. I ZR 143/23).
Fallbeispiel: Immobilienvermittler unter der Lupe
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein Unternehmen verklagt, das auf seiner Website mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von 4,7 von 5 Sternen für die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Makler warb. Die Kritikpunkte der Wettbewerbszentrale: Es fehlten Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, dem Zeitraum der Bewertungen und einer detaillierten Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen. Die Wettbewerbszentrale argumentierte, dass besonders hohe oder niedrige Bewertungen den Durchschnitt verzerren könnten und forderte daher die Unterlassung dieser Werbung sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Vorinstanzen: Uneinheitliche Urteile
Das Landgericht (LG) Hamburg entschied in erster Instanz, dass das Unternehmen zumindest die Gesamtzahl und den Zeitraum der Bewertungen angeben muss, jedoch keine detaillierte Aufschlüsselung nach Sterneklassen. In der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg diese Entscheidung und wies die Forderung nach einer detaillierten Aufschlüsselung zurück. Das Gericht begründete, dass eine solche Aufschlüsselung zwar nützlich, aber keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle. Für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers habe die Aufschlüsselung neben der durchschnittlichen Bewertung kein erhebliches Gewicht.
Bestätigung durch den BGH
Der BGH wies die Revision der Wettbewerbszentrale zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Demnach ist es dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung unterschiedliche Bewertungen zugrunde liegen. Durch die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen kann der Verbraucher die Aussagekraft der Durchschnittsbewertung einschätzen. Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Sterneklassen sei keine wesentliche Information und gebe auch keinen Aufschluss über die Gründe der Bewertungen.
Fazit
Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass Unternehmen in ihrer Werbung mit Sternebewertungen weiterhin nur den Durchschnittswert angeben dürfen, ohne eine detaillierte Aufschlüsselung. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass Verbraucher in der Lage sind, die Aussagekraft von Durchschnittsbewertungen selbst einzuschätzen.
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