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Wiederverkauf gebrauchter E-Books – Entscheidung durch den EuGH

Wiederverkauf gebrauchter E-Books – Entscheidung durch den EuGH Wiederverkauf gebrauchter E-Books – Entscheidung durch den EuGH
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 10.02.2020

Uns liegt ein Urteil des europäischen Gerichtshofes in Luxemburg vor (EuGH, Urteil vom 19.12.2019– C-263/18). Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage, ob der Wiederverkauf gebrauchter E-Books erlaubt ist oder nicht.

Bei der herkömmlichen Buchform des Drucks besteht in dieser Hinsicht kein Problem. Jedoch könnte bei der digitalen Form eine urheberrechtliche Regelung gegen einen Wiederverkauf sprechen.

Worum ging es nun im konkreten Fall genau?

Ausgangspunkt des Streits war ein Verfahren in den Niederlanden, in welchem niederländische Verlegerverbände gegen das Unternehmen Tom Kabinet klagte. Das niederländische Unternehmen bot einen Online-Markt explizit für den Kauf und Verkauf gebrauchter E-Books an.
Das angerufene niederländische Gericht legte die Frage wegen der Erheblichkeit europäischer Harmonisierungsrichtlinien dem EuGH in Luxemburg zur Vorabentscheidung vor. Teile des Urheberrechts sind im europäischen Raum harmonisiert.

Wie entschied der Europäische Gerichtshof?

Der europäische Gerichtshof sah die maßgebliche Frage des Falles darin, ob der Wiederverkauf gebrauchter E-Books eine unbefugte öffentliche Wiedergabe der Bücher darstellte oder ob lediglich das Verbreitungsrecht tangiert wurde.

Bei Anwendung des Verbreitungsrechts würde die Erschöpfungsregel zum Tragen kommen. Hiernach erschöpft sich das ausschließliche Recht an der Verbreitung des Werkes im erstmaligen Verkauf des Werkes innerhalb der Union. Damit wäre das Handeln von Tom Kabinet rechtmäßig, da durch den erstmaligen Verkauf der E-Books durch die Verlage eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten wäre.

Der europäische Gerichtshof folgte diesem Ansatz im Ergebnis jedoch nicht.

Die Richter sahen in dem Verkauf gebrauchter E-Books eine öffentliche Wiedergabe der Werke. Eine solche erfordere allerdings die Erlaubnis des Urhebers, welche hier nicht vorlag.

Im Vergleich zu gedruckten Büchern habe der europäische Gesetzgeber nicht beabsichtigt die Erschöpfungsregel auch auf nichtkörperliche Gegenstände anzuwenden. Eine solche Anwendung würde die Urheber von E-Books in ihren Interessen bezüglich einer angemessenen Vergütung stärker beeinträchtigen als im Fall von gedruckten Büchern, da digitale Inhalte sich nicht durch Gebrauch verschlechtern. Auf einem möglichen Zweitmarkt würden sie somit „einen perfekten Ersatz für neue Kopien“ darstellen.

Fazit

Der EuGH trifft eine wegweisende Entscheidung für den Handel mit E-Books.

Zu Recht unterscheidet der EuGH zwischen dem Handel mit gedruckten Büchern (und deren natürlicher Abnutzung) und demjenigen mit digitalen Büchern (welche in keiner Weise an Wert verlieren).

Durch das Urteil wird der Handel mit digitalen Produkten wohl insgesamt gestärkt werden.

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