Wie Unternehmen sich gegen Hasspostings schützen können

Hasspost gegen Unternehmen und wie man sich schützt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 13. Juni 2024 (Urteil vom 13.6.2024, Az.: 16 U 195/22) entschieden, dass Plattformbetreiber für rechtsverletzende Inhalte ihrer Nutzer nur haften, wenn eine konkrete Verdachtsmeldung vorliegt. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Betreiber sozialer Netzwerke und andere Online-Plattformen.

Worum ging es beim OLG Frankfurt am Main?

Der Fall betraf den Antisemitismusbeauftragten von Baden-Württemberg, der gegen die Betreiberin der Plattform „X“ (vormals Twitter) geklagt hatte. Er hatte eine Vielzahl von Tweets gemeldet, die seiner Ansicht nach rechtsverletzend waren, und forderte deren Entfernung. Die Betreiberin löschte daraufhin den Account eines Nutzers, der sechs der beanstandeten Tweets veröffentlicht hatte.

Wie hat das OLG Frankfurt am Main entschieden?

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Betreiberin der Plattform nicht für die rechtsverletzenden Inhalte haftet, da die Meldungen des Klägers nicht hinreichend konkret waren. Das Gericht stellte klar, dass Plattformbetreiber erst dann zur Haftung herangezogen werden können, wenn sie konkrete Hinweise auf Rechtsverstöße erhalten, die eine rechtliche Prüfung ermöglichen.

Was bedeutet dies für die Zukunft?

Dieses Urteil stärkt die Position der Plattformbetreiber, da sie nur bei konkreten Verdachtsmeldungen für rechtsverletzende Inhalte haften. Für Nutzer bedeutet dies, dass sie bei der Meldung von Rechtsverstößen sehr präzise und detaillierte Angaben machen müssen, um eine Haftung der Plattformbetreiber zu ermöglichen.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass Plattformbetreiber nicht für alle rechtsverletzenden Inhalte ihrer Nutzer haften, sondern nur bei konkreten Verdachtsmeldungen. Dies stellt sicher, dass Betreiber sozialer Netzwerke und anderer Online-Plattformen nicht unverhältnismäßig belastet werden, während gleichzeitig die Rechte der Nutzer gewahrt bleiben.   Bildquelle: Bild 6372154 von Raam Gottimukkalla
Tags :
Rechtsgebiete, Social-Media, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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