Account-Sperrung auf Social-Media: Keine “Sippenhaft” für Influencer und Creator

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Für viele Unternehmen und Creator sind Social-Media-Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok längst keine reine Spielwiese mehr, sondern die wirtschaftliche Existenzgrundlage. Umso dramatischer ist der Moment, wenn der Bildschirm schwarz bleibt: Account gesperrt. Häufig gehen Plattformbetreiber dabei rigoros vor. 

Wird ein Kanal wegen angeblicher Verstöße dichtgemacht, folgen oft alle anderen Kanäle des Nutzers gleich mit. Doch ist diese digitale “Sippenhaft” rechtens? Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einer brandaktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.07.2025 – 4 U 62/25) ein klares “Stopp” gesendet und die Rechte von Nutzern deutlich gestärkt.

Der Fall: Das Katz-und-Maus-Spiel 

Im vorliegenden Fall ging es um einen professionellen Content-Creator, der auf einer großen Video-Hosting-Plattform mehrere Kanäle betrieb und damit seinen Lebensunterhalt bestritt (ca. 90.000 € Umsatz monatlich).

Die Plattform sperrte zunächst einen seiner Kanäle wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. 

Der Vorwurf: Der Creator habe versucht, automatisierte Content-ID-Systeme durch technische Tricks (“Overlays”) zu täuschen. Anstatt den Kopf in den Sand zu stecken, nutzte der Creator einfach seine anderen, bereits bestehenden Kanäle weiter, um dort (thematisch andere) Inhalte zu veröffentlichen.

Die Reaktion der Plattform ließ nicht lange auf sich warten: sie sperrte kurz darauf auch diese weiteren Kanäle. 

Die Begründung: Der Nutzer habe durch die Nutzung der Zweit-Accounts die ursprüngliche Sperre “umgangen”. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, der eine Totalsperre rechtfertige.

Die Entscheidung: Bloße Weiternutzung ist keine Umgehung 

Das OLG Bamberg sah das anders und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Plattform. Die Richter stellten klar: Die Plattform muss die “in Sippenhaft” genommenen Kanäle sofort wieder freischalten.

Die Kernpunkte der Entscheidung:

  1. Keine automatische Ausweitung: Nur weil ein Kanal gesperrt ist, darf die Plattform nicht willkürlich andere Accounts desselben Nutzers sperren, sofern diese nicht selbst gegen Richtlinien verstoßen.
  2. Definition der “Umgehung”: Der Vorwurf der “Umgehung” greift nicht, wenn ein Nutzer lediglich auf Kanäle ausweicht, die er schon lange vor der Sperre rechtmäßig betrieben hat. Eine Umgehung setzt meist ein aktives, verschleierndes Verhalten voraus (z.B. das sofortige Neuanlegen von Wegwerf-Accounts), nicht aber die Nutzung bestehender Ressourcen.
  3. Existenzgefährdung: Da der Creator glaubhaft machen konnte, dass er auf die Einnahmen angewiesen ist, um Mitarbeiter zu bezahlen, bejahte das Gericht die besondere Dringlichkeit (Verfügungsgrund). Ein langes Hauptsacheverfahren wäre dem Kläger nicht zuzumuten gewesen.

Was bedeutet das für die Praxis im E-Commerce? 

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für die “Waffengleichheit” im digitalen Raum. Plattformbetreiber berufen sich oft pauschal auf ihr “virtuelles Hausrecht”. Das OLG Bamberg zeigt jedoch Grenzen auf. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Community-Richtlinien dürfen nicht so weit ausgelegt werden, dass sie den Nutzer rechtlos stellen.

Besonders relevant ist dies für:

  • Influencer & Agenturen: Diversifikation ist Schutz. Wer mehrere thematisch getrennte Kanäle betreibt, ist nach diesem Urteil besser vor einer “Kettenreaktion” geschützt, wenn es auf einem Kanal Probleme gibt.
  • Plattform-Nutzer: Eine Sperrung muss immer gut begründet sein. Pauschale Verweise auf “Umgehungstatbestände” reichen oft nicht aus, wenn der Plattformbetreiber nicht konkret darlegt, worin die Umgehung besteht.

Fazit 

Die Macht der großen Plattformen ist nicht grenzenlos. Wer von einer ungerechtfertigten Totalsperrung betroffen ist, sollte den Kopf nicht hängen lassen. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht, sind die Gerichte zunehmend bereit, per Eilverfahren (einstweilige Verfügung) einzugreifen. Wichtig ist jedoch schnelles Handeln: Wer nach einer Sperre zu lange wartet, verliert das Argument der Dringlichkeit.

Tags :
Rechtsgebiete, Social-Media, Urteile & Gesetze

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