Wie lange ist das Speichern von Schufa-Auskünften erlaubt?

Wie lange ist es der Schu­fa und an­de­ren etwaigen Aus­kunf­tei­en erlaubt, eine Privatinsolvenz zu speichern? Diese Prüfung des BGH ist momentan im Gange. Ausgangspunkt ist die Klage eines Betroffenen, der bereits eine Privatinsolvenz hinter sich gebracht hat und aufgrund seiner Schufaeintragungen rückwirkend kei­nen Kre­dit auf­neh­men, keine Woh­nung neu mie­ten und kein Bank­kon­to er­öff­nen kann. Muss die Schufa und andere Auskunfteien etwaige sensible Daten früher, sprich nach einer bestimmten Zeit löschen? Greift das sog. “Recht auf Vergessenwerden” gem. Art. 17 DSGVO? Wir erläutern den aktuellen Stand. 


Was versteht man unter der SCHUFA?

Die SCHUFA-BonitätsAuskunft ist bei Vermietern und Arbeitgebern anerkannt. Man benötigt sie meistens als Nachweis der eigenen Bonität, zum Beispiel für einen neuen Mietvertrag. Sie ist fälschungssicher und bietet einen tagesaktuellen Nachweis der Bonität der Betroffenen.

Das Recht auf Löschung/ Vergessenwerden gem. Art 17 I a DSGVO 

Gem. Art. 17 Abs. I a DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden; und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft, gem. Art. 17 I Nr. a DSGVO: „Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.” Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann”. Demnach fallen die Daten, welche die Schufa von den Betroffenen beziehen, unter personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Sind diese Daten nun auch bereits nach einer vergangenen Privatinsolvenz nicht mehr notwendig? Und muss die Schufa diese Daten nach einer gewissen Zeit zwingend löschen? Das wird gerade vom Bundesgerichtshof geprüft. 

Der Sinn und Zweck einer Privatinsolvenz soll es gerade für diejenigen sein, welche mit Schulden belastet waren, nach einer bestimmten Zeit aber frei von Forderungen sind, es diesen noch einmal zu ermöglichen, einen Neuanfang zu starten. Denn im Rahmen der Privatinsolvenz wird das pfändbare Vermögen und das damit verbundene Einkommen an die Gläubiger verteilt, so dass der Schuldner schuldenfrei wird. 

Die Dauer des Insolvenzverfahrens wurde zuletzt von sechs auf drei Jahre verkürzt. Der Kläger im vorliegenden Fall, der nach einer gescheiterten Selbstständigkeit überschuldet war, musste zwischen 2013 und 2019 noch das lange Verfahren von 6 Jahren durchlaufen. Anschließend wurde ihm die sog. “Restschuldbefreiung” erteilt.

Diese Restschuldbefreiung wird dabei amtlich kenntlich gemacht und ist dem Internet frei zugänglich. Diese Information wird dabei 6 Monate öffentlich bekannt gegeben. Auskunfteien wie die Schufa greifen darauf zurück und speichern anschließend die Daten bei sich drei Jahre lang. Und genau diese Publizität der früheren Insolvenz läuft dem Zweck einer Privatinsolvenz, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen,  zuwider.

Auch der EuGH beschäftigt sich mit einem entsprechenden Fall 

Zeitgleich mit dem BGH beschäftigt sich auch der EuGH nach einer Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit einem ähnlichen Fall. Demnach ist es möglich, dass die Richter des BGH erst das Urteil des EuGH abwarten. Dies erklärte der Senatsvorsitzende Stephan Seiters. Das Urteil des EuGH soll jedoch erst Ende März bekannt gegeben werden. Dies gilt es momentan also noch abzuwarten. 


Ausblick

Angenommen, die Informationen müssten nach der vorhergesehenen Zeit gelöscht werden, müssten Stand jetzt 261.000 Einträge von Restschuldbefreiungen gelöscht werden. Dies würde sich erheblich auf die Schufa auswirken und auf all diejenigen, die ihre Rechnungen immer pünktlich bezahlen würden. „Durch eine auf sechs Monate verkürzte Speicherdauer entfallen hochrelevante Informationen zur umfassenden Einschätzung der Bonität von Personen“, so eine Sprecherin der Schufa. „Unternehmen müssen ein höheres Zahlungsausfallrisiko in Kauf nehmen, Kosten durch Zahlungsausfälle müssen durch alle Kunden mitgetragen werden.“ 

Einer eigenen Auswertung der Schufa zufolge haben Menschen, die schon einmal der Privatinsolvenz unterlagen, in den ersten drei Jahren nach der Insolvenz ein erhöhtes Risiko hinsichtlich einer  Zahlungsstörung. Diese Zahlen können den BGH jedoch bislang noch nicht überzeugen. Es gilt demnach erst einmal das Urteil der luxemburgischen Richter abzuwarten.

 

Bildquelle: Bild 2764823 von geralt auf pixabay.com

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Datenschutz, Sonstiges

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