Irreführende Rabattwerbung bei “20% auf alle Ostersüßwaren”

Grafik zu Ostern mit Osternest, Ostereiern und Hasen

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden, dass die Werbung eines Discounters mit “20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert” irreführend ist, wenn bestimmte Markenprodukte in einer Fußnote von der Rabattaktion ausgenommen werden. Solche Einschränkungen dürfen nicht durch Fußnoten relativiert werden.

Worum ging es?

Ein Discounter warb in einer Prospektbeilage mit der Aussage: “20%² auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert”. In der zugehörigen Fußnote wurde klargestellt, dass bestimmte Markenprodukte, wie Ferrero Rocher, Küsschen, Die Besten, Kinder sowie Ganzjahressüßwaren wie Nimm2, Haribo, Kitkat und Amicelli, von der Rabattaktion ausgenommen sind. Ein Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend und klagte dagegen.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Nürnberg gab der Klage statt und stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein (Urteil vom 23.07.2024, Az. 3 U 392/24). Das Gericht führte aus, dass die Verwendung des Wortes “alle” eine uneingeschränkte Gültigkeit der Rabattaktion suggeriert. Einschränkungen, die in einer Fußnote erläutert werden, ändern nichts an diesem Eindruck. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um eine sogenannte “dreiste Lüge” handelt, bei der eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorliegt. Solche falschen Angaben können nicht durch erläuternde Zusätze in Form von Fußnoten korrigiert werden.

Fazit

Unternehmen sollten bei der Formulierung von Werbeaussagen besondere Sorgfalt walten lassen. Die Verwendung von Begriffen wie “alle” suggeriert eine uneingeschränkte Gültigkeit, die nicht durch Fußnoten relativiert werden kann. Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten präzisere Formulierungen gewählt werden, beispielsweise “20% auf viele Ostersüßwaren”, um den tatsächlichen Umfang der Rabattaktion korrekt widerzuspiegeln.

Tags :
E-Commerce, Marketing & Werbung, Urteile & Gesetze

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