Wie kommen Kaufverträge in Online-Shops zustande?

Das Zustandekommen von Kaufverträgen im Internet 

Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft und kommt somit durch zwei übereinstimmende, aufeinander gerichtete Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme gem. §§ 145. ff BGB, zustande. Dabei stellen Angebot und Annahme empfangsbedürftige Willenserklärungen dar. 
  1. Das Angebot  Das Angebot muss grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass der Adressat für die Annahme des Antrags nur noch mit einem bloßen „ja“ antworten muss. Dazu ist es erforderlich, dass das Angebot die essentialia negotii (die wesentlichen Vertragsbestandteile) enthält bzw. dass diese durch Auslegung ermittelbar sind. 
  2. Die Annahme Gem. § 147 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Angebot, das einem Anwesenden gemacht wird, nur sofort angenommen werden. Gem. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB gilt dies auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag (z.B. telefonisch). Das gilt ebenfalls für eine Offerte, die im Rahmen eines Chats abgegeben wird. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Angebot per E-Mail, das dem § 147 Abs. 2 BGB unterliegt. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dabei wird auf die Verkehrssitte abgestellt. 
       

Zustandekommen von Verträgen im Bereich des E-Commerce

So wie im normalen Alltag oder auf geschäftlicher Ebene, so werden auch im Bereich des E-Commerce Kaufverträge geschlossen. Die Regelungen des BGB sind auf die online geschlossenen Verträge anzuwenden. Die für den Vertragsschluss abzugebenden Willenserklärungen können auch auf elektronischem Wege per Internet wirksam abgegeben werden  (E-Mail oder direkt durch Anklicken eines Bestellbuttons etc.). Wie bereits oben erläutert, stellt das Abgeben einer Willenserklärung im Internet mittels einer E-Mail oder etwaigen technischen Einrichtungen kein Angebot unter Anwesenden gem. § 147 Abs. 1 BGB dar, sondern lediglich ein Angebot unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB. Im Bereich des E-Commerce gibt die eine Vertragspartei ein Angebot ab. Die andere Partei kann dann das gemachte Angebot annehmen oder aber, weil ihm die festgelegten Bedingungen nicht zusagen, dieses ablehnen. Im Falle der Annahme des Angebots kommt ein Vertragsschluss zu den vereinbarten Bedingungen zustande. Sollte die Annahme des Angebots jedoch nicht erfolgen, wird folglich auch kein Vertrag geschlossen.  Gem. § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag; d.h. sagen dem einen Vertragspartner, der das Angebot annehmen soll, die Vertragsbedingungen nicht zu und möchte dieser diese Bedingungen abändern, dann gilt diese Änderung als Abgabe eines neuen Antrags. Dieses neue Angebot muss dann erneut von dem anderen Vertragspartner, der ursprünglich das alte Angebot abgab, angenommen werden, damit ein Vertrag zustande kommt. 

Der Vertragsschluss im Internet - das Angebot und die Annahme

Beim Vertragsschluss im E-Commerce ist im Gegensatz zu alltäglichen Rechtsgeschäften die konkrete Abgrenzung zwischen Angebotsabgabe und –annahme nicht immer ersichtlich.    Inwiefern ein wirksames Angebot oder nur eine unverbindliche Aufforderung des Kunden zum Angebot vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und muss gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt werden.  Man berücksichtigt dabei zum Einen den Inhalt der Angebotsseite, Erklärungen und auch ein Blick in die AGB könnte maßgeblich sein. Im konkreten Einzelfall, bei dem der Verkäufer im Online-Shop beispielsweise im Zusammenhang mit dem Angebot eine unbedingte Leistungsbereitschaft oder einen Rechtsbindungswillen erklärt, handelt es sich um ein verbindliches Angebot. Grundsätzlich ist dies bei Online-Shops jedoch nicht der Fall.   In der Regel liegt somit in der Präsentation und Bereitstellung von Waren in einem Online-Shop noch kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages vor. Darin ist lediglich eine invitatio ad offerendum zu sehen. Der Verkäufer kann nämlich nicht immer konkret versprechen und einkalkulieren, welche Menge an Waren er verkaufen kann. Würde die Präsentation und Bereitstellung von Waren auf einer Website die Abgabe eines Angebots darstellen, würde der Verkäufer gem. § 145 BGB an dieses Angebot gebunden sein. Bei einer Nichtverfügbarkeit des Produktes würde sich der Händler folglich gegenüber mehreren Personen schadensersatzpflichtig machen, so dass die Warenpräsentation in einem Online-Shop nicht als Garant dafür gelten kann, dass die Ware tatsächlich noch vorrätig ist. Bei einer invitatio ad offerendum ist eine Präsentation von Waren in Online-Shops daher zumeist als eine „Einladung“ zur Abgabe eines Angebots von Seiten des Käufers zu sehen.    Die Abgabe eines Angebots kann demnach durch den Kunden in Form einer E-Mail an den Online-Händler oder durch Absendung des Bestellformulars über die Internetseite des Online-Shops erfolgen. Eine Bestellbestätigung z.B. per Mail stellt dahingehend jedoch noch keine Annahme des Angebots dar. Meist sind dies nur generierte E-Mails. Eine Annahme des Angebots erfolgt erst dann, wenn der Verkäufer z.B. per Mail darüber informiert, dass die Ware versandt wurde. 

Fallkonstellation: Bezahlung direkt online per Paypal oder Kreditkarte 

Jedoch wird jene Fallkonstellation anders gehandhabt, bei der der Kunde die Ware direkt online per Paypal oder per Kreditkarte bezahlt. Dann hat der Händler nicht mehr die Wahl und die Möglichkeit, ob er mit dem Kunden einen Kaufvertrag abschließen möchte oder nicht.   

Willenserklärungen per Internet sind gem. § 147 Abs. 2 BGB Erklärungen unter Abwesenden

Wie bereits erörtert sind Willenserklärungen, die im Internet abgegeben werden, Erklärungen unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB. Dies ist vor allem für die Annahmefrist des Angebots maßgeblich.  Eine Willenserklärung unter Abwesenden muss, damit sie wirksam wird, in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Im Internetverkehr gilt eine E-Mail in der Regel als zugegangen, wenn sie in den elektronischen „Briefkasten“ gelangt und innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten abgerufen werden kann. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die E-Mail in den Posteingang gelangt - der Spam-Ordner wird davon auch erfasst - und sollte dabei auch immer beachtet werden.   Bildquelle: Bild von justynfaliszek auf pixabay
Tags :
E-Commerce, Urteile & Gesetze

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