Das Zustandekommen von Kaufverträgen im Internet
Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft und kommt somit durch zwei übereinstimmende, aufeinander gerichtete Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme gem. §§ 145. ff BGB, zustande. Dabei stellen Angebot und Annahme empfangsbedürftige Willenserklärungen dar.- Das Angebot Das Angebot muss grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass der Adressat für die Annahme des Antrags nur noch mit einem bloßen „ja“ antworten muss. Dazu ist es erforderlich, dass das Angebot die essentialia negotii (die wesentlichen Vertragsbestandteile) enthält bzw. dass diese durch Auslegung ermittelbar sind.
- Die Annahme Gem. § 147 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Angebot, das einem Anwesenden gemacht wird, nur sofort angenommen werden. Gem. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB gilt dies auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag (z.B. telefonisch). Das gilt ebenfalls für eine Offerte, die im Rahmen eines Chats abgegeben wird. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Angebot per E-Mail, das dem § 147 Abs. 2 BGB unterliegt. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dabei wird auf die Verkehrssitte abgestellt.