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Widerrufsrecht – Ausnahme muss klar gekennzeichnet sein

Widerrufsrecht – Ausnahme muss klar gekennzeichnet sein Widerrufsrecht – Ausnahme muss klar gekennzeichnet sein
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 10.03.2016

businessman thinking of problem stasique fotolia.comIn bestimmten Fällen besteht für Sie als Verkäufer die Möglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuschließen. Im Rahmen der Überprüfung von Online-Shops stellen wir regelmäßig fest, dass die etwaigen Hinweise falsch platziert werden. Wo genau ein entsprechende Hinweis zu platzieren ist, hat das LG Oldenburg in seinem Urteil (Urt. v. 13.3.2015, AZ 12 O 2150/14) vom März 2015 geklärt.

Bildquelle: businessman thinking of problem © stasique fotolia.com

Ausgangsfall – Handel mit verderblichen Lebensmitteln

In dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Betreiber eines Online-Shops schnell verderbliche Ware (vorliegend Gemüse und Milchprodukte) verkauft. Diese Waren lassen sich gemäß § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB vom Widerrufsrecht ausschließen. Im Shop waren die AGB mittels einer Checkbox in den Bestellprozess eingebunden. Unter den eingebundenen AGB befand sich ein verlinkter Hinweis auf das Widerrufsrecht.

Einbindung der Hinweise innerhalb der AGB nicht ausreichend

Unterhalb des Widerrufsrechts befand sich ein weiterer Hinweis welcher besagte, dass weitere Regelungen in den (dort erneut verlinkten) AGB zu finden seien. In den entsprechenden AGB befand sich in § 7 der Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) vertrat den Standpunkt, dass die Ausgestaltung der Belehrung irreführend sei.

Der vzbv ging davon aus, dass der Verbraucher einen solchen Hinweis ausschließlich in der eingebundenen Widerrufsbelehrung erwartet.

Das Urteil des LG Oldenburg vom 13.3.2015, AZ 12 O 2150/14

Dieser Auffassung ist das Gericht in seinem Urteil gefolgt. Es führt dazu aus, dass:

die angegriffene Beschriftung bzw. Gestaltung der beiden Links zum Widerrufsrecht und zu den AGB, die sich am Ende der elektronischen Bestellseite befinden, […] geeignet [sind] den Verbraucher über das Bestehen seines Widerrufsrechts zu täuschen. Sie sind damit irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Damit liegt außerdem ein Verstoß gegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor.

Das Gericht führt weiter aus, dass eine abweichende Positionierung der Ausschlüsse des Widerrufsrechts zwar prinzipiell möglich sei, jedoch dann die Links entsprechend benannt sein müssen.

Das Gericht begründet dies damit, dass für

eine[n] durchschnittlichen Verbraucher als Kunden der Beklagten nicht erkennbar sei, dass er über den Link “Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht” zwar einzelne – in der Sache zutreffende – Informationen zum Widerrufsrecht erhält, nicht aber Hinweise dazu, dass dieses Recht für bestimmte Tatbestände ausgeschlossen ist.

Dies lässt sich insbesondere dadurch begründen, dass der zweite Link zu den AGB mit

andere wichtige Regelungen zum Vertrag

umschrieben ist. So geht der Kunde davon aus, dass bereits alle für das Widerrufsrecht relevanten Informationen mitgeteilt worden sind.

Fazit:

Wir empfehlen, die Ausnahmen zum Widerrufsrecht ausschließlich auf die entsprechende Unterseite „Widerrufsrecht“ aufzunehmen und die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß in den Bestellprozess mit einzubeziehen. Abweichungen sind zwar prinzipiell zulässig, jedoch nicht empfehlenswert. Hier droht bei falscher Implementierung schnell eine Abmahnung.