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Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse enthalten (OLG Hamm, Beschluss v. 03.03.2015, Az. 4 U 171/14)

Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse enthalten (OLG Hamm, Beschluss v. 03.03.2015, Az. 4 U 171/14) Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse enthalten (OLG Hamm, Beschluss v. 03.03.2015, Az. 4 U 171/14)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 30.08.2015

paragraph cmon fotolia comBevor die Verbraucherrechte-Richtlinie am 13.06.2014 in Kraft trat, wurden Online-Händler oft abgemahnt, wenn sie in der ‚alten‘ Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angaben. Aktuell ist genau das Umgekehrte der Fall. Heute kassieren Online-Händler Abmahnungen, wenn Sie keine Telefonnummer angeben. Am 13.06.2014 trat die Richtlinie 2011/83/EU (sog. ‚Verbraucherrechte-Richtlinie‘) in Kraft. Seit diesem Tag sind die Möglichkeiten für Verbraucher, die abgegebenen Willenserklärungen zu widerrufen, erweitert worden. Während ein Widerruf nach der alten Rechtslage in Textform (z.B. E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden musste, ist dieser Widerruf nun unter anderem auch telefonisch möglich. Das führt nach der Ansicht des OLG Hamm zu einer Pflichtangabe für Online-Händler. In diesem Beitrag stellen wir das Urteil vor.

Bildnachweis: paragraph – ©  cmonfotolia.com

LG Bochum (Urteil vom 6.8.2014 – I-13 O 102/14)

Das LG Bochum hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden müssen oder nicht. So ist nach Ansicht des Gerichtes die Belehrung über das Widerrufsrecht nur dann richtig und vollständig, wenn auch die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse genannt werden.

Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher, nach Auffassung der Kammer, die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind:

Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von „verfügbar“ und nicht von „vorhanden“ die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.

OLG Hamm (Beschluss vom 24.3.2015 – I-4 U 30/15)

Der Beklagte ging in Berufung, doch das OLG Hamm bestätigte das Urteil des LG Bochums.

Nach Ansicht des OLG Hamm reicht es nicht aus, wenn die Angaben nur in einem Impressum auf der Seite zu finden sind. Diese Informationen müssten direkt in der Widerrufsbelehrung untergebracht sein.

Die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer ergebe sich aus Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung. Dies gelte für Online-Shopbetreiber, wenn aus dem übrigen Online-Auftritt (z.B. aus dem Impressum oder der Kontaktseite) hervorgeht, dass der Händler über einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss verfügt. Somit folgt das OLG Hamm im Wesentlichen der Auffassung des LG Bochum.

Hinweis zur Beweislast

Falls ein Kunde seinen Widerruf via Telefon erklärt, trägt er die Beweislast dafür. Insofern könnte sich der Verbraucherschutzgedanke relativieren. Was auf der einen Seite gut gemeint ist, kann für Ärger beim Kunden sorgen.

Bereits abgegebene Unterlassungserklärungen

Fraglich ist außerdem, was passiert, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, weil Sie nach der alten Rechtslage vor dem 13.06.2014 wegen einer fehlenden Telefonnummer abgemahnt wurden. In der Regel gelten diese Unterlassungserklärungen weiter, sodass nicht ohne weiteres eine Telefonnummer aufgenommen werden sollte.

Fazit

Das OLG Hamm entschied, dass ein Unternehmer nicht nach Belieben entscheiden könne, ob er einen vorhandenen Telefonanschluss für die Entgegennahme von telefonischen Widerrufserklärungen verwenden möchte oder nicht. Der Unternehmer sei sogar verpflichtet, auch telefonische Widerrufe entgegenzunehmen, sofern er über einen Telefonanschluss verfüge. Wir empfehlen Ihnen daher, sofern keine Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, Ihre Widerrufsbelehrung darauf zu überprüfen, ob alle verfügbaren Möglichkeiten der Kontaktaufnahme genannt sind.