Wichtige Änderung im AGB-Recht zum 01.10.2016

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agb ferkelraggae fotolia.comWir berichteten bereits darüber, dass seit dem 24.02.2016 Datenschutzverstöße von Verbänden und sog. Abmahnvereinen geahndet werden können. Die Grundlage dafür war ein neues Gesetz, welches nun in einer zweiten Stufe für Änderungen im AGB-Recht sorgt. Diese Änderungen müssen bereits zum 01.10.2016 umgesetzt sein, denn dann tritt dieses Gesetz in Kraft. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, so können Sie abgemahnt werden. Wir hatten dies bereits in unserem Blog aufgegriffen und auch schon über unseren Newsletter bekannt gemacht, möchten aber noch einmal an die kommende Änderung im AGB-Recht erinnern.

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Rechtliche Grundlage

§ 309 Nr. 13 BGB in der alten Fassung gültig bis 30.09.2016
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;
§ 309 Nr. 13 BGB in der neues Fassung gültig ab 01.10.2016
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder c) an besondere Zugangserfordernisse.
Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) vorsahen. Nunmehr darf keine strengere Form als die Textform i.S.v. § 126b BGB vereinbart werden. Der Textform genügt u.a. eine E-Mail oder ein Fax.

Was heisst das für Sie in der Praxis?

In der Praxis bedeutet das, dass Klauseln wie
Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform
oder in einer AGB-Klausel zum Eigentumsvornehalt
Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich in Schriftform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren des Verkäufers erfolgen
sowie ähnliche AGB-Klauseln ab 01.10.2016 abgemahnt werden können. Sie sollten Ihre AGB bis dahin also auf derartige Klauseln überprüft haben.

Übergangsregelung für Altverträge

Altverträge sind übrigens nicht betroffen. Hier hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Diese wurde in Art. 229 § 37 EGBGB normiert. Unabhängig davon, wäre es einem Abmahner ohnehin kaum möglich gewesen Altverträge abzumahnen. Schließlich werden Verträge in der Regel nicht öffentlich.

Fazit

Schauen Sie Ihre AGB am besten sofort an, falls Sie dies bisher nicht getan haben. Unsere Update-Kunde erhalten selbstverständlich stets aktuelle Rechtstexte mit Haftungsübernahme und brauchen sich um dieses Thema keine Gedanken zu machen. AGB Klausel Schriftform 01102016  
Tags :
Datenschutz, Urteile & Gesetze

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