Bekämpfung der Schwarzarbeit – Aber nicht zuhause!

llustration zum Vergleich zwischen Schwarzarbeit im Gewerbe und legaler Haushalshilfe im Privathaushalt.

In der juristischen Welt, insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts, gibt es Entscheidungen, die für Privathaushalte eine enorme Tragweite besitzen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat kürzlich ein wegweisendes Urteil (Urteil vom 26.01.2026 – Az.: L 7 BA 71/24). gefällt, dass die Befugnisse der Deutschen Rentenversicherung bei der Prüfung von Privathaushalten erheblich eingeschränkt sind. Es geht um die Frage, ob und wie Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden dürfen, wenn im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege der Verdacht auf Schwarzarbeit aufkommt.

Das aktuelle Urteil des LSG Bayern stellt klar: Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht dazu befugt, anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten durchzuführen, um Sozialversicherungsbeiträge für Pflegekräfte nachzufordern. Diese Entscheidung stärkt die Position von Erben und Angehörigen, die sich mit massiven Nachforderungen konfrontiert sehen, verdeutlicht aber gleichzeitig die rechtlichen Risiken bei der Beschäftigung von Haushaltshilfen.

Der Fall: Pflegekraft im Privathaushalt

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein klassisches Szenario der häuslichen Pflege: Ein Senior wurde in seinem eigenen Haushalt von einer Pflegekraft betreut, die dort auch wohnte und verpflegt wurde. Nach dem Tod des Seniors forderte die Deutsche Rentenversicherung von den Erben Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 66.000 Euro nach – inklusive satter Säumniszuschläge. Der Vorwurf: Die Tätigkeit sei nicht ordnungsgemäß angemeldet worden, es handele sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne einer „Schwarzarbeit“.

Die Erben wehrten sich gegen diesen Bescheid. Sie argumentierten, dass die Rentenversicherung für eine solche Prüfung und Nachforderung in einem Privathaushalt schlichtweg nicht zuständig sei.

Die rechtliche Hürde: § 28p SGB IV

Das LSG Bayern folgte der Argumentation der Kläger und bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg. Die Richter stellten fest, dass gemäß § 28p Abs. 10 SGB IV Betriebsprüfungen in Privathaushalten ausdrücklich unzulässig sind.

Die Rentenversicherung darf zwar Unternehmen regelmäßig prüfen, doch der Gesetzgeber hat für den privaten Bereich eine klare Grenze gezogen. Für die Überwachung und Einzug von Beiträgen im privaten Sektor – insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten in Privathaushalten – sind primär die Krankenkassen bzw. die Einzugshallen zuständig. Eine „anlassbezogene Betriebsprüfung“ durch den Rentenversicherungsträger, wie sie hier stattfand, entbehrt damit der gesetzlichen Grundlage.

Fazit und Ausblick

Das Urteil sorgt für eine Atempause bei vielen betroffenen Familien, doch die grundsätzliche Problematik der „24-Stunden-Pflege“ bleibt ungelöst. Da die Rechtslage für Privathaushalte weiterhin viele Grauzonen aufweist, hat das LSG Bayern wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

Es ist ratsam, Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt von Beginn an rechtlich prüfen zu lassen.

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Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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