In einem aktuellen Beitrag vom 21.01.2015 weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass Warenkorb-Erinnerungen „wettbewerbsrechtlich unzulässig und datenschutzrechtlich mehr als bedenklich“ sind. Es kommt auch nach unserer Einschätzung häufig vor, dass Betreiber von Online-Shops Mails wie "Ihre Bestellung bei (...) wurde unterbrochen“ oder „Warenkorb-Erinnerung: Ihre Wein-Auswahl“ verschicken, wenn der Kunde den Checkout-Prozess nicht bis zum Ende durchläuft. Auch wir folgen dieser Ansicht und vertreten die Meinung, dass in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vorliegt (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG), sofern der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Der Verbraucher entscheidet sich in solchen Fällen üblicherweise bewusst gegen eine Bestellung und möchte deshalb auch nicht an den Bestellabbruch erinnert werden. Hier drohen also Abmahnungen durch die Konkurrenz oder aber durch Verbände wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (kurz: Wettbewerbszentrale). Bildnachweis: Warenkorb und Tastatur - Online Shopping © Gina Sanders - fotolia.com
Was hat die Wettbewerbszentrale damit zu tun?
Die Wettbewerbszentrale ist ein gemeinnütziger Verein, der sich als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für die Förderung des fairen Wettbewerbs einsetzt. Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen (Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) steht der Wettbewerbszentrale als klagebefugter Institution ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) gegen den Wettbewerbsverletzer zu, der vor den Zivilgerichten im Wege der privaten Klage (Unterlassungsklage) geltend gemacht werden kann. Die Wettbewerbszentrale hat wegen ihrer Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.
Was ist genau passiert?
Die Wettbewerbszentrale ist jeweils wegen unzulässiger E-Mail-Werbung eingeschritten und hat die Unternehmen abgemaht. Die betreffenden Unternehmen haben sich zur Unterlassung verpflichtet.
Warum haben sich die Unternehmen der Abmahnung "unterworfen"?
Die Gründe für die Abmahnung sind juristisch durchaus nachvollziehbar:
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt hier ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat.
Eine Einwilligung ist hier jedoch offensichtlich nicht erfolgt, was nach unserer Erfahrung der Regelfall ist. Weiterhin führt die Wettbewerbszentrale aus:
Bei der E-Mail-Adresse handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Datenschutzrechts. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten sind nur zulässig, soweit eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Fazit
Um teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie keine Bestellabbrecher E-Mails versenden. In Kenntnis des bestehendes Risikos kann der Versand dieser E-Mails jedoch unterm Strich trotzdem lukrativ für den ein oder anderen Onlinehändler sein. Es ist auf jeden Fall ratsam, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.
Den Artikel im Volltext finden Sie hier: Warenkorb-Erinnerungen – wettbewerbsrechtlich unzulässig und datenschutzrechtlich mehr als bedenklich