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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Wettbewerbswidriger Disclaimer – Beschluss des OLG Hamburg vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Wettbewerbswidriger Disclaimer – Beschluss des OLG Hamburg vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12 Allgemeine Geschäftsbedingungen – Wettbewerbswidriger Disclaimer – Beschluss des OLG Hamburg vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 26.09.2013

Disclaimer Abmahnung Wettbewerb Beschluss OLG HamburgAnders als das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 315 O 422/12) sah das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) in einem in den allgemeinen Geschäftsbedingungen platzierten Disclaimer mit dem Wortlaut Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“ eine wettbewerbswidrige Handlung, die gem. §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1, Abs. UWG § 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG i.V.m. Normen des BGB Unterlassungsansprüche begründet.

Lesen Sie hier alle weiteren Details zum Beschluss des OLG Hamburg zu wettbewerbswidrigen Disclaimern in der Anbieterkennzeichnung von Internetseiten.

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Sachverhalt

Ein Online-Erotik-Shop hatte auf seiner Internetseite in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluss (Dislclaimer) mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.”

Ein Wettbewerber mahnte das Unternehmen daraufhin ab und ging gerichtlich gegen den Seitenbetreiber vor. Der Disclaimer sei zu weit gefasst und missverständlich. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Online-Erotik-Shop sich eventuell sogar dagegen absichern wolle, dass die auf der Internetseite angebotenen Waren in ihrer Beschaffenheit von den gemachten Angaben abweichen können. Gleiches sei hinsichtlich der Preisangaben denkbar.

Erste Instanz – Beschluss des Landgericht Hamburg vom 29.10.2012, Az.: 315 O 422/12

Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Hamburg (LG Hamburg) sah in dem oben zitierten Disclaimer keine wettbewerbswidrige Handlung. Das LG Hamburg führte in seinem Beschluss vom 29.10.2012 (Az. 315 O 422/12) hierzu lediglich aus, dass es den Bedenken hinsichtlich des Disclaimers nicht folgen könne und es sich insoweit lediglich um nicht mit Tatsachen belegte Spekulationen handele.
In vier weiteren Punkten, die sich ebenfalls gegen von dem Online-Erotik-Shop genutzte AGB-Klauseln richteten, folgte das LG Hamburg hingegen dem Antrag des Wettbewerbers und sprach einen Unterlassungsanspruch zu.

Zweite Instanz – Beschluss des OLG Hamburg vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12

Damit wollte sich der antragstellende Wettbewerber nicht zufriedengeben. Er wandte sich daher an das OLG Hamburg mit einer sofortigen Beschwerde gemäß §567 ZPO, die im Ergebnis Erfolg hatte.
Anders als das LG Hamburg sah das OLG Hamburg in der gewählten Formulierung des Disclaimers eine wettbewerbswidrige Handlung, die gemäß §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1, Abs. UWG § 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG i.V.m. Normen des BGB einen Unterlassungsanspruch begründet.
Das OLG Hamburg legte die gewählte Formulierung des Disclaimers im Rahmen einer AGB-Kontrolle dahingehend aus, dass schon der Wortlaut jegliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Beschaffenheit und des Preises der angebotenen Waren ausschließe. Hierbei ging das OLG Hamburg von der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung aus. Ebenso sei die Platzierung des Disclaimers in den allgemeinen GEschäftsbedingungen unter der Überschrift „Rechtliche Hinweise zur Webseite“ nur dahingehend zu verstehen, dass es sich bei dem Disclaimer eben nicht um eine unverbindliche Klarstellung oder einen einfachen Hinweis, sondern vielmehr um eine rechtlich relevante Regelung handeln müsse. Konkret führte das OLG Hamburg hierzu aus:

Die Formulierung dieser Klausel kann entgegen der Ansicht des LG keineswegs nur als der Verweis verstanden werden, dass bei einer Angabe bzw. Werbung möglicherweise nicht immer das aktuelle Angebot mit sämtlichen Angaben eingestellt sei.

Diese Klausel dürfte bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung vielmehr sehr wohl so verstanden werden können, dass damit jegliche Verbindlichkeit bzgl. der genauen Beschaffenheit und Preise der im betreffenden Internetauftritt angeführten Waren ausgeschlossen werde. Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie” übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus „Garantie” wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem (auch) auf das gesamte Angebot der Ag. auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite” getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten der Ag. ausmachen werden. Dies dürfte dahin verstanden werden können, dass der Inhalt der angezeigten Angebote (durchweg) keineswegs verbindlich sei, dass sich die Ag. mithin vorbehalten will, die gezeigten Waren tatsächlich auch in anderer Beschaffenheit und zu anderen Preisen zu verkaufen, als in ihrem Internetauftritt angegeben. Auch die Überschrift „Rechtliche Hinweise zur Webseite”, unter der sich der angegriffene Hinweis jeweils findet, lässt den Verbraucher gerade nicht denken, dass es sich hierbei lediglich um einen allgemeinen Hinweis ohne jeglichen Regelungsgehalt handele, sondern der Verbraucher wird einem solchen Hinweis unter einer solchen Überschrift eher rechtliche Relevanz beimessen.

Nach allem dürfte diese Klausel geeignet sein, den Verbraucher von der Geltendmachung berechtigter Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüche abzuhalten.

Das OLG Hamburg folgte dem Antrag des Wettbewerbs und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung.

Fazit – Nutzung von missverständlichen Klauseln und Disclaimern überdenken

Missverständliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ebenso wie intransparente Disclaimer schnell zu kostspieligen Abmahnungen führen und sind im Ergebnis als kontraproduktiv einzustufen. Disclaimer erfüllen ohnehin keine relevante rechtliche Absicherungsfunktion und schaden daher potentiell mehr als sie nutzen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die beanstandete Klausel in den AGB oder als einfacher Hinweis im Impressum genutzt wird. Denn selbst wenn die Klausel im Impressum untergebracht wird, könnte sie als AGB gewertet werden. Eine rechtssichere Gestaltung der Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber der Nutzung unverbindlicher und abmahnfähiger Disclaimer klar vorzuziehen.


Wenn Sie weitere Fragen zur Nutzung von Disclaimern oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können wir Ihnen gerne den Kontakt zur IT-Recht-Kanzlei DURY vermitteln. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.