Tippfehler-Domains waren in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Die meisten Streitigkeiten sind daher schon gerichtlich entschieden. Das OLG Köln hatte zuletzt jedoch nochmals mit einer Tippfehler-Domain, einer sogenannten Typo-Domain zu tun. Die Richter mussten dabei beurteilen, ob solche Domains auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig sind.
Kläger war in diesem Fall der Inhaber der Domain "www.wetteronline.de". Sie gingen gerichtlich gegen den Inhaber der Domain "www.wetteronlin.de" vor, der die Besucher auf eine Parking-Seite umleitete und durch die geschaltete Werbung Einnahmen generierte.
Bildnachweis: © Péter Mács / Fotolia.comDas Gericht widmete sich in dem Verfahren zunächst dem Erfordernis eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Grundsätzlich besteht ein solches Wettbewerbsverhältnis nur zwischen Mitbewerbern. Im vorliegenden Verfahren waren die Klägerin und der Beklagte jedoch gerade keine Mitbewerber. Dennoch ist nach dem Senat von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen, wenn „die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern“ (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 2 Rz. 102). Da vorliegend die registrierte Tippfehler-Domain potenzielle Kunden der eigentlichen Domain abfischt und damit eigene Werbeeinnahme erzielt werden, sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Richter stellten darüber hinaus klar, dass die Klägerin durch die Tippfehler-Domain behindert wird und so ein Fall des Behinderungswettbewerbs nach § 4 Nr. 10 UWG vorliegt. Schließlich habe sich der Beklagte, wie das Gericht feststellen konnte, mehrere Tippfehler-Domains gesichert, so dass davon auszugehen war, dass die Registrierung auch den Zweck verfolge Wettbewerber zu behindern.
Auch dieses Urteil beweist wieder, dass das Geschäft mit Tippfehler-Domains mehr und mehr ein Riegel vorgeschoben wird. Neben marken- und anderen namensrechtlichen Ansprüchen, können die Betroffenen auch Ansprüche aus dem UWG, d.h. dem Wettbewerbsrecht, geltend machen und sich somit effektiv gegen Tippfehler-Domains wehren.
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