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Google Vorschaubilder II – BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10

Google Vorschaubilder II – BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 Google Vorschaubilder II – BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 07.11.2011

BGH-Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

bgh_rubrumFür Fotografen ist das Internet Fluch und Segen zugleich. Auf der einen Seite bietet es vielen Fotografen eine Plattform um ihre Bilder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, auf der anderen Seite erschwert die „Gratis-Mentalität“ der Internetnutzer eine gerechte Vermarktung. Folglich ist es nicht verwunderlich, dass Fotografen vermehrt versuchen, Ihre Rechte vor Gericht zu verteidigen. In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Az.: I ZR 140/10) musste sich wieder einmal die Suchmaschine „Google“ gegen vermeintliche Unterlassungsasprüche eines Urhebers verteidigen.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger, ein bekannter Fotograf, stellte im Dezember 2006 und März 2007 fest, dass seine Fotografien der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder im Rahmen der Google-Bildersuche angezeigt wurden. Die Fotografien stammen von zwei Internetseiten, deren Betreiber keine Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Daraufhin nahm er Google wegen Urheberrechtsverletzung, unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts:

Bereits im vergangenen Jahr äußerte sich der BGH zu einem ähnlichen Fall (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I). In dieser Leitsatzentscheidung stellte der BGH heraus, dass ein Urheber, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zur Verfügung stellt, in die Wiedergabe als Vorschaubild (Thumbnail) einwilligt, soweit er keine technischen Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen der Werke verwendet.

Diese Rechtsprechung wird nunmehr vom BGH bestätigt und weiterentwickelt. Denn im jetzigen Fall hatte der Urheber die Bilder nicht selbst veröffentlicht. Vielmehr wurden sie von Dritten im Internet ohne entsprechende Nutzungsrechte veröffentlicht. Demzufolge konnte man nicht ohne Weiteres von einem schlüssigen Verhalten des Urhebers und damit von einer Einwilligung ausgehen. Auf diese Zustimmung durch schlüssiges Verhalten kommt es laut dem BGH aber auch nicht an. Vielmehr muss auf die Tatsache Rücksicht genommen werden, dass sich Google zur Bildersuche einem automatisierten Verfahren bediene. Dieses könne schließlich nicht zwischen einer berechtigten oder unberechtigten Veröffentlichung eines Bildes unterscheiden :

Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. (Pressemitteilung des BGH vom 19. Oktober 2011)

Fazit:

Auch wenn der BGH einen Anspruch gegen Google ablehnt, ist der Urheber nicht schutzlos gestellt. Ihm bleibt es unbenommen, diejenigen in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildung unberechtigt ins Internet gestellt haben. Gegen den Betreiber der Suchmaschine selbst bestehen jedoch erst einmal keine Ansprüche. Allerdings ist der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, bestimmte rechtsverletzende Inhalte zu sperren, wenn der Anspruchsinhaber darlegen kann, dass die Inhalte rechtsverletzend sind und der Rechtsverletzer nicht erreichbar ist. Davon muss man zumindest in Analogie zu der neuesten Rechtsprechung des BGH zur Prüfungspflicht für Blog-Hoster ausgehen.


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