Das Landgericht Arnsberg hat kürzlich entschieden (Urteil v. 14.01.2016 – Az.: I-8 O 119/15), dass die wesentlichen Merkmale eines Artikels, welcher in einem Online-Shop angeboten wird, nicht nur in der Artikelbeschreibung, sondern auch auf der Bestellübersichtsseite im letzten Step des sog. ‚Check-Out-Prozesses‘ anzugeben sind. Insbesondere handelte die Beklagte im vorliegenden Fall rechtswidrig und verstieß gegen Informationspflichten aus Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Demnach hat ein Unternehmer einem Verbraucher Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem für das verwendete Kommunikationsmittel angemessenem Umfang zu liefern. Im vorliegenden Fall wurde wohl nur „Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz“ angegeben. Das Gericht hält diese Angabe nicht für ausreichend und meint: „Bei Sonnenschirmen sind Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts wesentliche Merkmale“. Es ist nicht ausreichend, wenn diese Informationen erst nach Abschluss des Kaufvertrages aufgeführt werden. Wie genau die „wesentlichen Merkmale“ eines Artikels definiert werden, ist jedoch oft Auslegungssache. Im Zweifel sollten also lieber zu viele als zu wenige Informationen angegeben werden. Bildnachweis: mann uebergibt brief mit abmahnung – © m und s fotodesign – fotolia.com
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Wesentliche Warenmerkmale sind zwingend im Check-Out-Prozess anzugeben (LG Arnsberg, Urteil v. 14.01.2016 – Az.: I-8 O 119/15)


Veröffentlicht: 24.02.2016
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