Ein Gericht entschied, dass selbst ein kleiner Werbeblock in einer automatischen Antwort-E-Mail als unerlaubter Spam gilt und abgemahnt werden kann.
Worum ging es?
In dem vorliegenden Fall wandte sich ein Kunde per E-Mail an einen Online-Shop mit der Frage, ob er einen Gutschein im Wert von 50 Euro erwerben könne. Als Antwort erhielt er eine automatische E-Mail, die neben Informationen zu Lieferzeiten und einem Hinweis auf hochwertige Produkte auch die Möglichkeit eines kostenlosen Umtauschs erwähnte. Der Kunde betrachtete diese Hinweise als unzulässige Werbung und forderte den Händler zur Unterlassung auf.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Stade entschied mit Urteil vom 30.April 2024 , Az: 4 O 316/23. zugunsten des Kunden und stufte die automatische Antwort-E-Mail als Werbung ein. Das Gericht führte aus, dass der Hinweis des Händlers, nur qualitativ hochwertige Produkte zu versenden, der Absatzförderung diene. Qualität sei neben Serviceleistungen ein entscheidendes Kriterium beim Kauf eines Produkts. Durch die Hervorhebung der Qualität seiner Waren beabsichtige der Verkäufer, das Interesse des (potenziellen) Kunden zu wecken, was auch geeignet sei, dieses Interesse zu fördern.
Das Gericht stellte zudem klar, dass es unerheblich sei, ob die E-Mail nur teilweise Werbung enthalte und im Übrigen auf die Anfrage des Kunden eingehe. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2015 entschieden, dass auch eine E-Mail, die nur teilweise Werbung enthalte, als unzulässige Werbung einzustufen sei, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliege.
Fazit
Unternehmen sollten bei der Gestaltung automatischer Antwort-E-Mails darauf achten, keine werblichen Inhalte ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers zu integrieren. Selbst kurze Hinweise auf Produktqualität oder Serviceleistungen können als Werbung gewertet werden und somit eine unzumutbare Belästigung darstellen. Um rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen zu vermeiden, ist es ratsam, automatische Antworten ausschließlich auf die konkrete Anfrage des Kunden zu beschränken und keine zusätzlichen werblichen Informationen zu enthalten.