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Werbung einer Tanzschule mit garantiertem Lernerfolg – Ohne Erfolg vor Gericht – OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013 – Az. I-4 U 171/12

Werbung einer Tanzschule mit garantiertem Lernerfolg – Ohne Erfolg vor Gericht –  OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013 – Az. I-4 U 171/12 Werbung einer Tanzschule mit garantiertem Lernerfolg – Ohne Erfolg vor Gericht –  OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013 – Az. I-4 U 171/12
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 04.04.2013

 

mann uebergibt brief mit abmahnung m und s fotodesign fotolia comDer 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 29.01.2013, Az. I-4 U 171/12 entschieden, dass es unzulässig und im Ergebnis abmahnfähig sein kann, wenn eine Tanzschule mit einem garantierten Lernerfolg für ihre Tanzkurse wirbt. Der Betreiber einer Tanzschule hatte seinen mit der Aussage “garantieren wir… den … Lernerfolg” werbenden Konkurrenten auf Unterlassung verklagt.

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Das OLG Hamm sprach dem Kläger im Ergebnis einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf Unterlassung der entsprechenden Werbeaussage zu. Die Werbung sei irreführend für den Durchnschnittsverbraucher und folglich unlauter. Die Angabe über die garantierten Ergebnisse des Kursbesuchs seien unwahr und führten beim Verbraucher zu dem unzutreffenden Eindruck, dass der Besuch des Tanzunterrichts sicher zum gewünschten Erfolg führe.

So führt das OLG Hamm zur Begründung des Urteils aus:

Der Beklagte wirbt mit einer sog. Erfolgsgarantie. Dem steht es nicht entgegen, dass er „alle Grundkurse zu einem Komplettpreis von 20,- €“ anbietet, damit der „Anfänger kein Risiko“ eingeht. Denn die auf die diesbezügliche Preisangabe folgenden Werbeaussagen des Beklagten verdeutlichen, dass er gleichwohl den Erfolg seines Tanzunterrichts garantieren will. Insbesondere belegt dies die Formulierung „Auch für den klassischen Eröffnungstanz Ihrer Hochzeit garantieren wir Ihnen in privater Atmosphäre den gewünschten Lernerfolg.“ (Unterstreichung durch den Senat). Dadurch entsteht bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, durch den Tanzunterricht des Beklagten werde der „gewünschte Lernerfolg“ erreicht. Ausdrücklich benutzt der Beklagte das Verb „garantieren“. Der gewünschte Lernerfolg mag sich zwar auch an den Erwartungen des jeweiligen Tanzschülers orientieren. Gleichwohl wirbt der Beklagte mit dem (individuellen) Erreichen des gewünschten Erfolges. Veranschaulicht wird dies zudem durch den Satz „Wenn Sie nach einigen Wochen in geselliger Runde unter neuen Freunden über die Anfänge lachen, wissen Sie, was Tanzen für ein Spaß macht.“.

Aufgrund der Werbeangaben des Beklagten wird sich ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eintritt eines Lernerfolgs zumindest erhoffen und sich daher eher der Tanzschule des Beklagten zuwenden, der einen solchen Erfolg als sicher hinstellt bzw. garantiert (vgl. auch Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 5 I. Rn. 21). Tatsächlich hängt aber der Eintritt eines Unterrichtserfolgs maßgeblich auch vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher garantiert werden kann. Denn es gibt immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal Gelernte so anzuwenden, dass daraus eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung ersichtlich ist (LG Landshut, Urteil vom 10.12.1997 – 2 HK O 2832/97).

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