Prüfsiegel stellen im Rahmen der Online-Werbung ein wichtiges Kriterium für viele Verbraucher dar. Viele Unternehmen werben daher auch ganz aktiv und bewusst mit Gütesiegeln wie z.B. “TüV geprüft” oder “LGA geprüft”. Allerdings wird bei der Werbung mit Gütesiegeln oft vergessen, dass die Bewerbung nur unter Angabe der Prüfkriterien erfolgen darf. Dies hat auch das OLG Bremen mit seinem jüngsten Hinweisbeschluss (Hinweisbeschl. v. 24.1.2024, Az. 2 U 60/23) noch einmal bestätigt.
Geschäftsführer hat kein Anonymitätsrecht im Handelsregister