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Was ist eine Abmahnung überhaupt?

Was ist eine Abmahnung überhaupt? Was ist eine Abmahnung überhaupt?
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 18.05.2022

Abmahnung im Internet – was ist eine Abmahnung überhaupt?

Des Öfteren werden vor allem primär Betreiber von Internetseiten abgemahnt. Was steckt dahinter und wie kann man gegebenenfalls dagegen vorgehen?

Was ist eine Abmahnung?

Primär ist eine Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz eine andere als die im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht, also die hier relevante, ist in der Regel eine schriftliche Aufforderung, „ein wettbewerbswidriges [rechtswidriges] Verhalten zu unterlassen“ (BeckPFormB, Form. II. P. 1. Anm. 1-19 Rn. 1, beck-online). Demnach wird meistens eine Unterlassungserklärung beigefügt, die meistens über einen Rechtsanwalt oder die Wettbewerbszentrale erfolgt. Diese sollte dann abgegeben werden, um eine Klage zu vermeiden und somit eine außergerichtliche Klärung zu finden. Gerichtskosten werden gespart, die Streitigkeit wird schnell und vor allem effizient gelöst. Jedoch sollte eine solche Unterlassungserklärung nicht zu schnell unterzeichnet werden. Denn es könnte durchaus sein, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist. Die Wahrscheinlichkeit dafür kann sogar relativ hoch sein.
Vorsicht also bei der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.

Wann kann ich abgemahnt werden?

Im Wettbewerbsrecht kann es zu Abmahnungen kommen, wenn ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) vorliegt. Im weiteren Immaterialgüterrecht z.B dem Markenrecht, Patentrecht oder Urheberrecht stellt vor allem der Missbrauch von geschützten Bezeichnungen jeglicher Art ein rechtswidriges Verhalten dar und der Zuwiderhandelnde kann mit einer Abmahnung rechnen. Datenschutzrechtliche Abmahnungen können zum Beispiel aufgrund fehlerhafter Angaben im Impressum erfolgen.

Tipps wie man am besten auf ein Abmahnung reagiert

Eine Abmahnung sollte man dennoch auf keinen Fall unterschätzen. Es ist wichtig beim Erhalt einer Abmahnung unverzüglich darauf zu reagieren, auch wenn die Abmahnung ungerechtfertigt zu sein scheint. Folge einer Missachtung kann unter anderem die Anordnung einer einstweiligen Verfügung sein.  

Sollten Sie als Internetseitenbetreiber Adressat einer Abmahnung geworden sein, ist es ratsam, die Internetseite lahmzulegen, um vor allem den Zugang zu Beweisen zu erschweren.

Wann ist eine Abmahnung ungerechtfertigt?

Grundsätzlich kann man einen Abmahnungsgrund nicht generalisieren. In den häufigeren Fällen sind die jedoch meistens die AGB-Klauseln fehlerhaft oder die Widerrufsbelehrung erfolgte nicht in angemessener Weise. Den Inhalt, den die Abmahnung auf jeden Fall enthalten muss, richtet sich nach §13 Abs. II UWG „in der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden […]“ (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 13). Gem. §13 Abs. III UWG muss nämlich die Abmahnung dem Abs. II entsprechen. Erst dann kann der „Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen“.

„Massenabmahnung“ nicht gleich Indiz für unzulässige Abmahnung

Zudem kann es auch passieren, dass sogenannte „Abmahnwellen“ viele Unternehmer wegen des gleichen Abmahngrundes gleichzeitig treffen. Besonders in diesen Fällen ist ein Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vergehens nicht komplett unberechtigt.

Es gilt jedoch wie sonst so oft der juristische Grundsatz der „Einzelfallbetrachtung“. Der Rechtsprechung zufolge ist somit jeder Missbrauch im Rahmen des Einzelfalls nach Würdigung aller Umstände zu betrachten. Die Rechtsgrundlage der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung basiert auf § 8 Abs. IV UWG. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass bei den Massenabmahnungen nicht sofort auf die Unzulässigkeit der Abmahnung geschlussfolgert wird. Dies ist für einen Rechtsmissbrauch grundsätzlich nicht ausreichend. Erforderlich ist in diesen Fällen das Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die maßgeblich vom Einzelfall abhängig sind.

Der Unterlassungsanspruch ist vor allem dann rechtswidrig, wenn dieser vor allem auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Adressaten auf „Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung“ abzielt. Dies ist rechtlich unzulässig.

Fazit:
Wenn sie eine Abmahnung als Internetbetreiber o.Ä. zugestellt bekommen, reagieren Sie in jedem Fall auf die Abmahnung. Erst dann prüfen Sie, ob die Abmahnung denn auch überhaupt gerechtfertigt ist oder diese gegebenenfalls sogar unzulässig ist  (am besten mit Hilfe eines Anwalts). Ein besonderer Fall stellt die „Massenabmahnung“ dar, die von vielen sofort als unzulässig empfunden wird. Grundsätzlich reicht für eine unberechtigte Abmahnung der Grund der bloßen „Massenabmahnung“ jedoch nicht aus, es müssen weitere Umstände geprüft werden, die sich wie immer nach dem Einzelfall richten.

Bildquelle: geralt auf pixabay