Was gilt bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht?

Fotolia 35554129 kleinWelche Regelungen gelten bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht? Diese Frage musste das Amtsgericht Schöneberg klären. In seinem Urteil vom 21.02.2012 (Az : 4 C 199/11) entschied das AG Schöneberg, dass die Regelungen für das gesetzliche Widerrufsrecht anwendbar seien.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte von der Klägerin ein Widerrufsrecht von 21 Tagen zugesprochen bekommen. Ihr Widerrufsrecht übte sie jedoch – offensichtlich verspätet – erst 3 Monate später aus. Die Beklagte hätte ihre Willenserklärung aber noch fristgerecht widerrufen, wenn es sich um ein gesetzliches Widerrufsrecht gehandelt hätte, denn bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann ein Widerruf unter bestimmten Umständen auch noch nach Fristablauf erklärt werden.

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Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. So muss auch über Anforderungen an die Widerrufserklärung belehrt werden (z.B. fehlende Begründungspflicht, , etc.). Da die Beklagte dies bei dem vertraglichen Widerrufsrecht versäumte, konnte die Klägerin ihr Widerrufsrecht nach der Ansicht des AG Schöneberg noch ausüben. Für Shopbetreiber bedeutet dies, dass man unbedingt auch bei freiwillig eingeräumten vertraglichen Widerrufsrechten, die aktuelle gesetzliche Widerrufsbelehrung verwenden sollte.


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E-Commerce, Urteile & Gesetze

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