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Verschiedene DSGVO-Rechtsbehelfe können nebeneinander eingelegt werden

Verschiedene DSGVO-Rechtsbehelfe können nebeneinander eingelegt werden Verschiedene DSGVO-Rechtsbehelfe können nebeneinander eingelegt werden
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 21.03.2023

Ein neues Urteil wurde nun vom EuGH entschieden: Die in der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) vor­ge­se­he­nen ver­wal­tungs- und zi­vil­recht­li­chen Rechts­be­hel­fe kön­nen ne­ben­ein­an­der und un­ab­hän­gig von­ein­an­der ein­ge­legt wer­den. Dies beschloss nun der EuGH. Dem zufolge liegt es in der Pflicht der Mit­glied­staa­ten dafür zu sor­gen, dass die par­al­le­le Ein­le­gung die­ser Rechts­be­hel­fe die gleich­mä­ßi­ge und ein­heit­li­che An­wen­dung der Ver­ord­nung dabei nicht be­ein­träch­tigt.

Hintergrund der Entscheidung

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem ein ungarischer Aktionär im April des Jahres 2019 an einer Hauptversammlung teilnahm und dabei Fragen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und an andere Teilnehmer richtete. Nach der Versammlung wollte der Aktionär die von der Hauptversammlung aufgezeichneten Tonmitschnitte erhalten. Ihm wurden von der Gesellschaft jedoch nur die Abschnitte der Mitschnitte zur Verfügung gestellt, wo er selbst zu hören war und nicht die Aufzeichnungen der anderen Teilnehmer, selbst wenn es sich hierbei um die Antworten auf seine Fragen handelte.

Verwaltungs- und zivilrechtliche Klage des Aktionärs eingelegt

Daraufhin hat der Aktionär bei der nach der DSGVO zuständigen ungarischen Aufsichtsbehörde beantragt, dass die Gesellschaft ihm doch die Mitschnitte zur Verfügung stellen sollte –  jedoch erfolglos. Demnach erhob der Aktionär eine verwaltungsrechtliche Klage und gleichzeitig bei den ungarischen, ordentlichen Gerichten eine Klage gegen die Entscheidung der Gesellschaft über die Zugangsverweigerung der besagten Mitschnitte. Dabei stützte sich die Klage auf die in der DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlage, in der bestimmt wird, dass jeder Person, die der Ansicht ist, dass die ihr durch diese Verordnung garantierten Rechte verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat.

Ist dabei das Nationale Verwaltungsgericht an die Entscheidung des Zivilgerichts gebunden?

Im Rahmen des Verfahrens wurde der EuGH von dem nationalen ungarischen Verwaltungsgericht gefragt, ob es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde an das rechtskräftige Urteil der Zivilgerichte gebunden sei, das sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die DSGVO durch die betreffende Gesellschaft beziehe. Zu problematisieren ist dabei, dass wenn man verwaltungs- und zivilrechtliche Rechtsbehelfe parallel einlegt, die Konsequenz sein könnte, dass diese zu Entscheidungen führen können, welche sich dabei widersprechen könnten.

EuGH: Verwaltungs- und zivilrechtliche Rechtsbehelfe sind nebeneinander einlegbar

Im Zuge dessen wurde vom EuGH angeführt, dass verschiedene Rechtsbehelfe in der DSGVO möglich seien und somit jeder dieser Rechtsbehelfe nebeneinander eingelegt werden dürfe, ohne dass diese sich gegenseitig schaden. Dies gelte auch für die verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe, welche nebeneinander eingelegt werden können. 

Mitgliedstaaten müssen Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entgegenwirken

Und was ist mit der Gefahr, dass die durch die eingelegten Rechtsbehelfe getroffenen Entscheidungen sich widersprechen könnten? Der EuGH äußerte sich diesbezüglich, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich seien, durch den Erlass der hierfür erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie zu gewährleisten, dass die in der DSGVO nebeneinander und unabhängig voneinander vorgesehenen Rechtsbehelfe” weder die praktische Wirksamkeit und den effektiven Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte noch die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht in Frage stellen”. 

Fazit 

Der EuGH stellte im Rahmen dieser Entscheidung fest, dass die in der DSGVO aufgeführten Rechtsbehelfe, also auch die verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe, nebeneinander eingelegt werden können.   Bildquelle: Bild 5840348 von torstensimon auf pixabay.com