Verlinkung von Konkurrenzprodukten bei der Suche nach Markennamen kann das Markenrecht verletzen

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe traf am 25.07.2019 eine wegweisende Entscheidung im Markenrecht (Az. I ZR 29/18). Das deutsche Unternehmen Ortlieb klagte erfolgreich gegen den Internetriesen Amazon. Ortlieb wehrt sich im Verfahren vor dem BGH gegen die Vorgehensweise von Amazon. Insbesondere stört sich Ortlieb daran, dass in der Google-Suche Angebotslisten auch mit Konkurrenzprodukten geschaltet werden.  Aufgrund dieses Vorgehens sah sich Ortlieb in seinem Markenrecht verletzt.

Wie begründete der BGH diese Entscheidung im Markenrecht?

Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit einer „irreführenden Nutzung“ der Marke Ortlieb seitens Amazon. Grundsätzlich sei die Markennutzung zur Werbung derselben gleichzeitig mit Konkurrenzprodukten möglich. Voraussetzung hierfür sei allerdings die „Wahrung der berechtigten Interessen des Markeninhabers“. Dadurch soll im Ergebnis das Markenrecht des Inhabers weitreichende Geltung beanspruchen können. Die Vorgehensweise Amazons jedoch führe den betroffenen Nutzer laut dem BGH in die Irre. Der durchschnittliche Nutzer erwarte laut BGH bei der Suche nach einer Marke alleine Angebote des jeweiligen Markeninhabers. Der durchschnittliche Nutzer hat keine Veranlassung anzunehmen, dass auch Konkurrenzprodukte bei der Suche nach einem bestimmten Markennamen beworben werden, sofern dies nicht gesondert kenntlich gemacht wird.

BGH lässt Tür für Amazon offen

Trotz des Unterliegens lässt der BGH dem Internetriesen eine Hintertür offen. Amazon steht es dem Urteil nach frei, eine gesonderte Kenntlichmachung vorzunehmen. Diese müsste dem Nutzer innerhalb der Anzeige klar machen, dass er bei Aufruf der Liste auch Konkurrenzprodukte angeboten bekommt. Wäre dies der Fall, würde der Nutzer nicht mehr Gefahr laufen in die Irre geführt zu werden. Eine Verletzung des Markenrechts läge dann nicht mehr vor.

Fazit

Der BGH macht sich im hiesigen Urteil für die Markenrechte im Internet stark. Dabei spricht er allerdings dem verständigen Nutzer auch die Fähigkeit ab selbst zu erkennen, dass bei der Suche nach einem bestimmten – markenrechtlich geschützten - Produkt auch Konkurrenzprodukte beworben werden können. Ob dies dem verständigen Nutzer tatsächlich nicht klar ist, scheint zweifelhaft. Dennoch ist dem BGH bei der Stärkung der Markenrechte im Internet zuzustimmen. Insbesondere das Anbieten von Konkurrenzprodukten mit markenrechtlich geschützten Bezeichnungen übergeht regelmäßig das berechtigte Interesse des Markeninhabers an seiner Marke. Amazon: Verlinkung von Konkurrenzprodukten bei der Suche nach Markennamen kann das Markenrecht verletzen Falls Sie eine Webseite oder einen Online-Shop betreiben und Ihren Internetauftritt effektiv, nachhaltig gegen teure Bußgelder und Abmahnungen absichern möchten, stehen wir Ihnen mit unserem Website-Check bzw. unserem Paket für einen rechtssicheren Online-Shop gerne zur Seite. Sie erhalten von uns die auf Ihre Webseite angepassten Rechtstexte (Impressum, DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular). Diese müssen Sie dann nur noch auf Ihrer Seite einpflegen. Darüber hinaus prüft ein spezialisierten Rechtsanwalt Ihre Seite, selbstverständlich inklusive Haftungsübernahme.
Tags :
E-Commerce, Rechtsgebiete, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen

Ähnliche Beiträge

Website-Check Newsletter abonnieren