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Verbraucherzentrale Hamburg geht gegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor

Verbraucherzentrale Hamburg geht gegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor Verbraucherzentrale Hamburg geht gegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 09.12.2011

Verbraucherzentrale Hamburg geht gegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor (FCKW-Freiheit)

Was versteht man unter einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Fotolia_16913069_kleinZweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs ist es unter anderem Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen. Dieses Ziel wird unter anderem durch das Verbot von irreführenden Handlungen nach § 5 UWG gewährleistet. Dieser möchte die Verbraucher trotz objektiv richtiger Angaben in die Irre geführt zu werden.

Ein Fall der irreführenden Handlung ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. In diesen Fällen wirbt der Anbietende mit Eigenschaften und Leistungen einer Ware die dieser bereits eigen sind. Da er diese Merkmale jedoch als etwas besonders präsentiert, ist in dem Werben eine Irreführung zu sehen.

Ein besonderer Fall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist die Werbung mit den Rechten des Verbrauchers. Diese Art der Werbung ist aufgrund der Nr.10 des Anhangs zu § 3 III UWG verboten. Ein Marktteilnehmer darf daher nicht explizit damit werben, dass dem Verbraucher Mängelgewährleistungsrechte zustehen, die sich aus dem Gesetz ergeben.

Bildnachweis: © Lack-O’Keen / Fotolia.com

Zwar darf der Werbende generell auf die Mängelgewährleistungsrechte hinweisen, wenn er diesen Hinweis jedoch werblich herausstellt, könnte eine „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ vorliegen. Es ist also Vorsicht geboten! Die Grenze zwischen einem Hinweis und einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind fließend. Als Faustregel kann man sich merken, dass sie jedoch spätestens dann überschritten ist, wenn der Werbende die Mängelgewährleistungsrechte als etwas Besonderes präsentiert.

Eine Irreführung ist darüber hinaus auch dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.

Wieso informieren wir darüber ?

Zuletzt hat die Verbraucherzentrale Hamburg 60 Unternehmen aufgefordert, Werbung mit FKCW-Freiheit von Produkten zu unterlassen. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FKCW) sind bereits längere Zeit in Deutschland verboten.  Für den Verbraucher stellt ein FKCW freies Produkt also keine Besonderheit dar.  Demnach ist Werbung mit FKCW-Freiheit als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit nach § 5 UWG zu betrachten. Bis auf zwei Unternehmen haben alle aufgeforderten Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen die zwei übrigen Unternehmen hat die Verbraucherzentrale Hamburg bereits eine Unterlassungsklage eingereicht.

Wie kann ich mich davor schützen ?

Grundsätzlich gilt die Regel: Der Werbende, der eine freiwillig erbrachte Leistung herausstellt, wirbt nicht mit einer Selbstverständlichkeit, wenn diese Leistung weder gesetzlich vorgeschrieben noch der Eigenart der Ware entspricht.

Natürlich bestehen von dieser Regel auch Ausnahmen. Allerdings sind diese nur in Einzelfällen einschlägig und bedürfen einer anwaltlichen Prüfung.


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