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Verbraucherstreitbeilegung – Klarer Hinweis notwendig BGH (Az. VII ZR 265/18)

Verbraucherstreitbeilegung – Klarer Hinweis notwendig BGH (Az. VII ZR 265/18) Verbraucherstreitbeilegung – Klarer Hinweis notwendig BGH (Az. VII ZR 265/18)
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 27.09.2019

Uns liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH – Az. VIII ZR 265/18) vom 21.08.2019 vor. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob auf der Internetseite eines Online-Shops eine Hinweispflicht bezüglich der Bereitschaft des Online-Shop-Betreibers für die Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorhanden sein muss.

Diese Frage ging über die seit längerem bereits feststehende Pflicht zur Implementierung eines Links zur sog. OS-Plattform (also der europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung) hinaus.

Durch sein Urteil erweitert der BGH erneut den Pflichtenkatalog für Online-Shop-Betreiber im Hinblick auf die Verbraucherstreitbeilegung.

Worum ging es in dem vom BGH zu entscheidenden Fall?

Ein Online-Shop Betreiber verwies auf seiner Internetseite auf die alternative Streitbeilegung (VSBG). Er nahm auf der Seite den Hinweis auf, dass:

„Der Anbieter (…) nicht verpflichtet (ist), an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu (…) jedoch im Einzelfall erklärt werden (kann)“.

Einem Verbraucherschutzverein war diese Angabe jedoch nicht ausreichend, da Sie nach dessen Auffassung gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG verstoßen soll.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG hat:

„Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, (…)  den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen (…), inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“

Was sagt der BGH dazu?

Inhaltlich stimmt der BGH der Klage des Verbraucherschutzverbandes zu. Die vom Online-Shop Händler gewählte Formulierung genügt den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht. Diese fordern nach Ansicht des BGH eine „klare und verständliche Information über die Bereitschaft an der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren“.

Die Formulierung des Gesetzgebers lässt generell offen, ob der Unternehmer an der alternativen Streitbeilegung teilnehmen möchte oder nicht. Durch das VSBG werden keine Kriterien festgelegt, ob und wann ein Unternehmer an der alternativen Streitbeilegung teilnehmen muss. Eine Ausnahme gibt es nur für gewisse Unternehmensbereiche wie z.B. Energieversorger, die zu einer Teilnahme verpflichtet sind.

Laut dem BGH sind generelle Beschränkungen der Teilnahmebereitschaft zulässig. Allerdings müssen die Formulierungen eindeutig sein. Die vom Online-Shop Händler gewählte Formulierung erfüllt das Kriterium der „klaren und verständlichen Information“ jedoch nicht.

Der Verbraucher muss klar und verständlich darüber Informiert werden, ob im konkreten Fall ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren seitens des Unternehmers möglich ist oder nicht.

Welche Einschränkungen hält der BGH für zulässig?

Der BGH hält grundsätzlich eindeutige Beschränkungen wie z.B. auf die Höhe des Streitwertes oder bestimmte Vertragskategorien für zulässig.

Zulässig ist z.B. erst ab einem Warenwert über 5.000 € an der alternativen Streitbeilegung teilnehmen zu wollen.

Zuletzt muss ebenso beachtet werden, dass bei der Bereitschaft zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren auch die zuständige Schlichtungsstelle genannt werden muss, um nicht in die Gefahr einer Abmahnung einzutreten.

Fazit:

Online-Shop Betreiber, die zum 31.12. des Vorjahres mehr als 10 natürliche Personen beschäftigt hatten müssen über ihre Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung aufklären.

Sofern die Teilnahme an Bedingungen geknüpft werden soll, muss der Hinweis auf die Beschränkungen klar und deutlich sein, sonst droht eine Abmahnung.

Verbraucherstreitbeilegung – Klarer Hinweis notwendig BGH

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